NL 1995, S. 169 (NL 95/4/15)
Erkenntnis vom 3. März 1995
Art. 7 (1) B-VG
Art. 145
B-VG
Art. 26
IPBPR
Sachverhalt:
Anlässlich mehrerer
anhängiger Pensionszuerkennungsverfahren waren dem OGH und dem OLG Linz
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. II Abs. 8 der 36.
ASVG-Novelle, BGBl. 1981/282, in der Fassung des Art. V Abs. 1 der 40.
ASVG-Novelle, BGBl. 1984/484, gekommen, weshalb sie die Aufhebung dieser
Bestimmungen beantragten. Mit diesen Novellen hatte der Gesetzgeber die mit
VfSlg. 8.871/80 als gleichheitswidrig erkannte Unterschiedlichkeit der
Anspruchsvoraussetzungen für Witwer- und Witwenpension mit Wirksamkeit ab
1.6.1981 beseitigt. Für das Wirksamwerden dieser Gleichstellung wählte er
jedoch eine Etappenlösung, nach der die Witwerpension bis zum 31.12.1988 nur zu
einem Drittel, vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 zu zwei Drittel und erst ab
1.1.1995 in voller Höhe gebühren sollte. Der VfGH hatte bereits in einem
früheren Erkenntnis (VfSlg. 12.691/91) die Dauer dieser Übergangsregelung als
gleichheitskonform beurteilt.
Anm: Vergleiche hierzu die
Berichterstattung des NL über den Fall Pauger (NL 92/5/17 = Entscheidung
des UN-Menschenrechtsausschusses, Anmerkungen von Prof. Karl und MinR Doz.
Berchtold in NL 92/5/38ff. und NL 92/6/37ff.).
Rechtsausführungen:
Die Gerichte begehren die Aufhebung der oben
bezeichneten Gesetzesstellen, da eine Übergangsregelung, die einen Zeitraum von
15 Jahren zwischen dem Erkenntnis des VfGH und der Beseitigung des
verfassungswidrigen Zustandes vergehen lasse, keine zügige Anpassung an die
verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage sei. Die gleichheitskonforme Lösung
werde so für viel weniger Personen als die an sich Anspruchsberechtigten
wirksam, wofür die von der Reg. geltendgemachte Budgetentlastung keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung sei. Weiters bewirke die Etappenregelung
eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Witwern, je nachdem in
welchen Zeitraum ihr Pensionsstichtag falle. Zudem habe der UN-Ausschuß für
Menschenrechte am 26.3.1992 festgestellt, dass die
Witwerpensions-Übergangsregelung das Recht auf Gleichheit gemäß Art. 26 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verletze.
Die Reg.
beantragt die Abweisung der Anträge unter Hinweis auf die bereits durch frühere
Judikatur festgestellte Verfassungskonformität der Etappenregelung und
bestreitet die völkerrechtliche Verbindlichkeit der Entscheidungen des
UN-Menschenrechtsausschusses.
Hinsichtlich der Länge der Etappenregelung verweist
der VfGH auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 12.180/89, 12.691/91), in der er
bereits ausgesprochen hat, daß eine exakte Festlegung des verfassungsrechtlich
zulässigen, zeitlichen Ausmaßes von Etappen nicht möglich ist und der
Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum hat, den er im ggst. Fall nicht
überschritten hat. Die nunmehr geltendgemachten Bedenken der Gerichte
entsprechen jenen, mit denen sich der VfGH in der oa. Judikatur befasste,
sodass res judicata vorliegt. Dies gilt auch für die
Ungleichbehandlung der Pensionswerber untereinander. Denn hierbei handelt es
sich um ein zwangsläufiges Ergebnis der bereits als unbedenklich erkannten
Etappenregelung, das im übrigen jeder Stichtagsregelung innewohnt.
Der von
den Gerichten angeführte IPBPR weist lediglich Gesetzesrang auf und steht zudem
noch unter einem Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 (2) B-VG, er ist kein
Maßstab für eine verfassungsrechtliche Überprüfung. Ob die Etappenregelung eine
Völkerrechtsverletzung darstellt und die diesbezügliche Entscheidung des
UN-Menschenrechtsausschusses völkerrechtlich verbindlich ist, braucht der VfGH
nicht näher zu untersuchen. Es besteht nämlich keine Zuständigkeit des VfGH zur
Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen, weil Art. 145 B-VG mangels Erlassung
des darin vorgesehenen Bundesgesetzes nicht wirksam geworden ist. Den Anträgen
wird keine Folge gegeben.
A.L.
Der VfGH hat sich in diesem Erkenntnis mit keiner der
drei geltend gemachten Argumentationslinien (Länge der Etappenregelung,
Ungleichbehandlung der Pensionswerber untereinander und Völkerrechtswidrigkeit)
inhaltlich auseinandergesetzt. Stattdessen stützte er seine Entscheidung auf
rein prozessuale Gründe, nämlich die Unzuständigkeit zur Überprüfung von
Völkerrechtsverletzungen und die Sperrwirkung der rechtskräftig entschiedenen
Sache. Inhaltlich handelt es sich hierbei um das Fehlen von
Prozessvoraussetzungen.
Beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen ist aber ein
Erkenntnis in der Sache eher nicht angebracht, hier wäre wohl besser mittels
Beschluss zurückzuweisen. Die verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche
Zurückweisung wäre § 19 (3) Z. 2 VfGG, der es erlaubt auf Antrag des
Referenten Zurückweisungen ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Bezüglich der
geltendgemachten Völkerrechtsverletzung wäre daher die Zurückweisung wegen
offenbarer Nichtzuständigkeit einschlägig gewesen (§ 19 (3) Z. 2 lit.
a VfGG). Für die Zurückweisung wegen res judicata käme § 19 (3)
Z. 2 lit. d VfGG in Betracht.
Allerdings könnten bei genauerer Betrachtung Zweifel
aufkommen, ob die Berufung auf res judicata im vorliegenden
Erkenntnis tatsächlich angebracht war. Denn die Sperrwirkung der rechtskräftig
entschiedenen Sache greift nur hinsichtlich der am Verfahren Beteiligten. Bei
der vom VfGH zitierten Judikatur waren jedoch die Parteien (in VfSlg. 12.180/89
ein Individualbeschwerdeführer und in VfSlg. 12.691/91 das OLG Graz) nicht mit
den Antragstellern im ggst. Verfahren (OGH und OLG Linz) ident. Denkbar wäre es
daher gewesen, unter Hinweis auf die Begründungen der Vorjudikatur ein
Erkenntnis in der Sache zu fällen, allerdings ohne sich explizit auf die res
judicata-Wirkung zu berufen.
A.L.
Das
Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).