NL 1995, S. 169 (NL 95/4/15)


VfGH G 125/93-11, G 162/94-6, G 167/94-6, G 217/94-6, G 288/94-6

Erkenntnis vom 3. März 1995

Etappenweise Angleichung der Witwerpension nicht gleichheitswidrig;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte kein Maßstab für verfassungsrechtliche Prüfung;
keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Völkerrechtsverletzungen

Art. 7 (1) B-VG

Art. 145 B-VG

Art. 26 IPBPR

Sachverhalt:

Anlässlich mehrerer anhängiger Pensionszuerkennungsverfahren waren dem OGH und dem OLG Linz Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. II Abs. 8 der 36. ASVG-Novelle, BGBl. 1981/282, in der Fassung des Art. V Abs. 1 der 40. ASVG-Novelle, BGBl. 1984/484, gekommen, weshalb sie die Aufhebung dieser Bestimmungen beantragten. Mit diesen Novellen hatte der Gesetzgeber die mit VfSlg. 8.871/80 als gleichheitswidrig erkannte Unterschiedlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen für Witwer- und Witwenpension mit Wirksamkeit ab 1.6.1981 beseitigt. Für das Wirksamwerden dieser Gleichstellung wählte er jedoch eine Etappenlösung, nach der die Witwerpension bis zum 31.12.1988 nur zu einem Drittel, vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 zu zwei Drittel und erst ab 1.1.1995 in voller Höhe gebühren sollte. Der VfGH hatte bereits in einem früheren Erkenntnis (VfSlg. 12.691/91) die Dauer dieser Übergangsregelung als gleichheitskonform beurteilt.

Anm: Vergleiche hierzu die Berichterstattung des NL über den Fall Pauger (NL 92/5/17 = Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses, Anmerkungen von Prof. Karl und MinR Doz. Berchtold in NL 92/5/38ff. und NL 92/6/37ff.).

Rechtsausführungen:

Die Gerichte begehren die Aufhebung der oben bezeichneten Gesetzesstellen, da eine Übergangsregelung, die einen Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Erkenntnis des VfGH und der Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes vergehen lasse, keine zügige Anpassung an die verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage sei. Die gleichheitskonforme Lösung werde so für viel weniger Personen als die an sich Anspruchsberechtigten wirksam, wofür die von der Reg. geltendgemachte Budgetentlastung keine ausreichende sachliche Rechtfertigung sei. Weiters bewirke die Etappenregelung eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Witwern, je nachdem in welchen Zeitraum ihr Pensionsstichtag falle. Zudem habe der UN-Ausschuß für Menschenrechte am 26.3.1992 festgestellt, dass die Witwerpensions-Übergangsregelung das Recht auf Gleichheit gemäß Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verletze.

         Die Reg. beantragt die Abweisung der Anträge unter Hinweis auf die bereits durch frühere Judikatur festgestellte Verfassungskonformität der Etappenregelung und bestreitet die völkerrechtliche Verbindlichkeit der Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses.

Hinsichtlich der Länge der Etappenregelung verweist der VfGH auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 12.180/89, 12.691/91), in der er bereits ausgesprochen hat, daß eine exakte Festlegung des verfassungsrechtlich zulässigen, zeitlichen Ausmaßes von Etappen nicht möglich ist und der Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum hat, den er im ggst. Fall nicht überschritten hat. Die nunmehr geltendgemachten Bedenken der Gerichte entsprechen jenen, mit denen sich der VfGH in der oa. Judikatur befasste, sodass res judicata vorliegt. Dies gilt auch für die Ungleichbehandlung der Pensionswerber untereinander. Denn hierbei handelt es sich um ein zwangsläufiges Ergebnis der bereits als unbedenklich erkannten Etappenregelung, das im übrigen jeder Stichtagsregelung innewohnt.

         Der von den Gerichten angeführte IPBPR weist lediglich Gesetzesrang auf und steht zudem noch unter einem Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 (2) B-VG, er ist kein Maßstab für eine verfassungsrechtliche Überprüfung. Ob die Etappenregelung eine Völkerrechtsverletzung darstellt und die diesbezügliche Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses völkerrechtlich verbindlich ist, braucht der VfGH nicht näher zu untersuchen. Es besteht nämlich keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen, weil Art. 145 B-VG mangels Erlassung des darin vorgesehenen Bundesgesetzes nicht wirksam geworden ist. Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

A.L.

Anmerkung:

Der VfGH hat sich in diesem Erkenntnis mit keiner der drei geltend gemachten Argumentationslinien (Länge der Etappenregelung, Ungleichbehandlung der Pensionswerber untereinander und Völkerrechtswidrigkeit) inhaltlich auseinandergesetzt. Stattdessen stützte er seine Entscheidung auf rein prozessuale Gründe, nämlich die Unzuständigkeit zur Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen und die Sperrwirkung der rechtskräftig entschiedenen Sache. Inhaltlich handelt es sich hierbei um das Fehlen von Prozessvoraussetzungen.

Beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen ist aber ein Erkenntnis in der Sache eher nicht angebracht, hier wäre wohl besser mittels Beschluss zurückzuweisen. Die verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Zurückweisung wäre § 19 (3) Z. 2 VfGG, der es erlaubt auf Antrag des Referenten Zurückweisungen ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Bezüglich der geltendgemachten Völkerrechtsverletzung wäre daher die Zurückweisung wegen offenbarer Nichtzuständigkeit einschlägig gewesen (§ 19 (3) Z. 2 lit. a VfGG). Für die Zurückweisung wegen res judicata käme § 19 (3) Z. 2 lit. d VfGG in Betracht.

Allerdings könnten bei genauerer Betrachtung Zweifel aufkommen, ob die Berufung auf res judicata im vorliegenden Erkenntnis tatsächlich angebracht war. Denn die Sperrwirkung der rechtskräftig entschiedenen Sache greift nur hinsichtlich der am Verfahren Beteiligten. Bei der vom VfGH zitierten Judikatur waren jedoch die Parteien (in VfSlg. 12.180/89 ein Individualbeschwerdeführer und in VfSlg. 12.691/91 das OLG Graz) nicht mit den Antragstellern im ggst. Verfahren (OGH und OLG Linz) ident. Denkbar wäre es daher gewesen, unter Hinweis auf die Begründungen der Vorjudikatur ein Erkenntnis in der Sache zu fällen, allerdings ohne sich explizit auf die res judicata-Wirkung zu berufen.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).