NL 1995, S. 181 (NL 95/5/1)
Beschwerde 22463/93
Zulässigkeitsentscheidung vom 28. Juni 1995 (255.
Sitzung)
Art. 6 EMRK
Art. 8
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. hatte sich nach
Österreich begeben, um hier Abnehmer für eine größere Menge Suchtgift zu
finden. Die von ihm als potentielle Abnehmer ausfindig gemachten Personen
kooperierten mit der Polizei, sodass er bei der beabsichtigten Übergabe des
Suchtgifts verhaftet und wegen versuchten Suchtgifthandels vom Landesgericht (LG)
Graz verurteilt wurde. In den dagegen erhobenen Rechtsmitteln rügte er, dass
bei der Strafbemessung die Anstiftung durch "Lockspitzel" und
Polizeiinformanten nicht berücksichtigt worden war und das LG es ferner
unterlassen habe, diese als Zeugen zu vernehmen.
Die österr. Gerichte wiesen die eingebrachten Rechtsmittel
aus folgenden Gründen ab: Der Bf. hatte in der Voruntersuchung zugegeben,
bereits vor Aufnahme des Kontakts mit den Polizeiinformanten den Verkauf von
Suchtgift beabsichtigt zu haben; die Anstiftung durch "Lockspitzel"
ändere nichts an seiner Schuld. Ferner seien die vom Bf. beantragten
Vernehmungen der Polizeiinformanten und "Lockspitzel" als Zeugen
nicht notwendig gewesen, da ihre Tätigkeiten schon zu Beginn der Gerichtsverhandlungen
bekannt gewesen waren.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet ua. eine Verletzung von
Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens),
weil er zu seiner Tat von "Lockspitzel" angestiftet worden war und
ferner das LG seinen Antrag, diese sowie die Polizeiinformanten als Zeugen zu
vernehmen, abgelehnt hatte.
q Zur Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht
auf ein faires Verfahren):
Die Kms. erinnert daran, dass bei der Prüfung der Fairness
eines Verfahrens die Gesamtheit der innerstaatlichen Verfahren in der
betreffenden Angelegenheit beachtet werden muss (vgl. Urteil Imbroscia/I,
A/275 § 38; Urteil Lüdi/CH, A/238 § 43 = NL 92/5/09). Es ist primär
Aufgabe der nationalen Gesetzgebung, das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden
bei der Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen zu normieren. Bei
gefährlichen Verbrechen kann der Einsatz von Polizeiinformanten und
"Lockspitzeln" notwendig sein. Sofern sie jedoch die Begehung der
Straftat gravierend beeinflussen, kann dadurch die Fairness eines
Strafverfahrens erheblich beeinträchtigt werden (vgl. EKMR, Pferrer/D,
Ber. v. 11.10.1990, § 75, nicht veröffentlicht). Die österr. Gerichte vertraten
die Ansicht, wenn eine Person bereits willens sei, Verbrechen einer bestimmten
Kategorie zu begehen, sei das Verhalten von "Lockspitzeln" keine
unzulässige Anstiftung dazu. In Anlehnung an diese Erwägungen ist die Kms.
überzeugt, dass beim ggst. Fall keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fairness
des Verfahrens vorliegen.
Hinsichtlich
der vom Bf. gerügten Nichtvernehmung der beantragten Zeugen, stellt die Kms.
fest, es sei im allgemeinen Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, das ihnen
vorliegende Beweismaterial zu würdigen und über die Erheblichkeit von
Beweisanträgen zu entscheiden (vgl. Urteil Barbera, Messegué und
Jabardo/E, A/146 § 68). Art. 6 (3) EMRK gewährt dem
Angeklagten kein uneingeschränktes Recht auf Zeugenvernehmung (vgl. EKMR, X./B,
Bsw. 8417/78, Entsch. v. 4.5.1979, DR 16, 200). Insb. dann, wenn ein Gericht
der Meinung ist, die Aussage eines Zeugen sei für das Verfahren nicht
erheblich, ist es berechtigt, einen diesbezüglichen Antrag abzulehnen (vgl.
EKMR, Hausschildt/DK, Bsw. 10486/83, Entsch. v. 9.10.1986, DR 49, 86).
Solange die Konventionsrechte - und insb. das auf rechtliches Gehör - gewahrt
bleiben, ist den innerstaatlichen Gerichten ein Ermessensspielraum eingeräumt
(vgl. EKMR, X./GB, Bsw. 8231/78, Entsch. v. 6.3.1982, DR 28, 5). Thema
des ggst. Beweisantrages war die Frage, ob der Bf. zu seiner Tat durch Polizeiinformanten
und "Lockspitzel" angestiftet worden war. Das LG beurteilte diese
Frage als unerheblich, da eine solche Anstiftung keine Auswirkungen auf die
Schuld des Angeklagten habe. Angesichts dieser Würdigung sowie unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles kann die Kms. keine
Anzeichen für eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) (d) EMRK feststellen.
Deshalb ist dieser Teil der Bsw. als offensichtlich unbegründet iSv.
Art. 27 (2) EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
q Zur Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Privatlebens):
Die Kms. erinnert, dass der Einsatz von
"Lockspitzeln" in Fällen wie dem ggst. keinen Eingriff in das
Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darstellt (vgl. Urteil Lüdi/CH, § 40;
EKMR, Bsw. 10747/84, Entsch. v. 7.10.1985, nicht veröffentlicht). Auch dieser
Teil der Bsw. ist als offensichtlich unbegründet iSv. Art.
27 (2) EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).