NL 1995, S. 183 (NL 95/5/2)
Beschwerde 23464/94
Johann und Elisabeth KÜHBERGER gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 28. Juni 1995 (255.
Sitzung)
Art. 6 (1) EMRK
Art. 1
1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., ein in Südafrika
lebendes österr. Ehepaar, sind Eigentümer eines Grundstücks in Bad Aussee.
Dieses war auf ihren Antrag hin am 27.7.1979 vom Bürgermeister als Bauland
gewidmet worden. Anlässlich des beabsichtigten Verkaufs ihres Grundstückes
erfuhren die Bf. am 15.7.1991 durch einen Brief der Gemeinde, dass ihr
Grundstück durch den am 2.1.1982 in Kraft getretenen und durch Anschlag auf der
Amtstafel kundgemachten Flächenwidmungsplan (Flwp.) zu Freiland umgewidmet
worden war. Daraufhin beantragten sie am 19.7.1991 bei den Verwaltungsbehörden
den Zuspruch einer Umwidmungsentschädigung nach § 34 Steiermärkisches
Raumordnungsgesetz (Stmk. ROG). Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 AVG, da der Entschädigungsanspruch nach § 34 Stmk. ROG binnen einem Jahr
nach Wirksamkeit der Umwidmung bei sonstigem Verlust des Anspruchs geltend zu
machen ist. Die Bf. hatten jedoch aufgrund ihres Aufenthalts in Südafrika
erstmals am 15.7.1991 von der Umwidmung erfahren. Die Verwaltungsbehörden
lehnten den Wiedereinsetzungsantrag ab, da sich § 71 AVG nur auf
verfahrensrechtliche Fristen beziehe, es sich aber bei der Frist des § 34 Stmk.
ROG um eine materiellrechtliche handle. Der Entschädigungsantrag an sich wurde
mit dem Hinweis auf die durch den Fristablauf eingetretene Präklusion des
Anspruchs abgelehnt. Das den Bf. am 20.7.1993 zugestellte Erkenntnis des VwGH
bestätigte die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art.
1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums)
und von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren), weil ihnen der Flwp., der die Umwidmung verfügte und somit
in ihr Eigentum eingriff, nicht persönlich (nach Südafrika) zugestellt worden
war. Dies stelle eine Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des
Völkerrechts dar und mache das Verfahren über die Erlassung des Flwp. unfair.
Zudem verletze die - trotz Unkenntnis von der Umwidmung - durch Fristablauf eingetretene
Präklusion ihres Entschädigungsanspruchs das Recht auf Zugang
zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK.
q Zur Zulässigkeit der Bsw. (Art. 26
EMRK):
Gemäß Art. 26 EMRK kann sich die Kms. nur nach
Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges und binnen sechs Monaten nach
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung mit einer Angelegenheit befassen.
Letztere sind innerstaatliche Rechtsbehelfe, die ausreichend effektiv sind, um
in der Beschwerdeangelegenheit Abhilfe zu schaffen (vgl. EKMR, Bsw. 11763/85, Baner/S,
Entsch. v. 9.3.1989, DR 60, 137). Die Entschädigungsansprüche waren nicht
geeignet, gegen die behauptete Konventionsverletzung (begründet in der
Nichtzustellung des Flwp.) Abhilfe zu schaffen: Der Flwp. ist 1981 erstellt
worden; die Bf. haben erstmals durch den Brief vom 15.7.1991 von ihm Kenntnis
erlangt, die sechsmonatige Frist des Art. 26 EMRK beginnt ab diesem Tag zu
laufen. Die Bsw. an die Kms. wurde erst am 17.1.1994 erhoben und ist daher gemäß
Art. 27 (3) EMRK zurückzuweisen (mehrheitlich).
q Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht
auf Zugang zu einem Gericht):
Die Kms. erinnert, dass Art. 6 EMRK nur auf
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
anwendbar ist, die von der innerstaatlichen Rechtsordnung in irgendeiner Weise
anerkannt werden. Art. 6 EMRK garantiert keinen bestimmten
materiell-rechtlichen Gehalt für die in den nationalen Rechtsordnungen
enthaltenen zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
(vgl. Urteil Boden/S, A/125-B § 28). Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung
am 19.7.1991 hatten die Bf. nach österr. Recht keine Ersatzansprüche mehr. Das
Verfahren über ihre Anträge beinhaltete somit keine Entscheidung über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen, das Recht auf
Zugang zu einem Gericht kann daher nicht verletzt
worden sein. Dieser Teil der Bsw. ist gemäß Art. 27 (2)
EMRK zurückzuweisen (mehrheitlich).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).