NL 1995, S. 186 (NL 95/5/4)
Beschwerde 25964/94
Sharif Hussein AHMED gegen Österreich
Bericht
vom 5. Juli 1995, in der 255. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht
Art. 3 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist somalischer
Staatsbürger. Er kam im Oktober 1990 nach Österreich und beantragte die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Er brachte ua. vor, sein Onkel sei ein
Mitglied des United Somali Congress (USC) gewesen. Sein Vater und sein Bruder hätten
dessen Tätigkeit unterstützt und seien deshalb hingerichtet worden. Seitdem
wurden er und seine gesamte Familie der Mitgliedschaft im USC verdächtigt. Das
Auto des Bf. sei konfisziert, er selbst festgenommen und geschlagen worden. In
zweiter Instanz wurde vom Bundesministerium für Inneres festgestellt, dass der
Bf. Flüchtling iSd. Art. 1A Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist. Im August
1992 wurde er wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Verlust des Asyls mit
der Begründung festgestellt, der Bf. habe ein besonders schweres Verbrechen
iSd. Art. 33 (2) GFK begangen; er stelle insgesamt eine Gefahr für die
Sicherheit dar, da er auch durch andere Vorfälle seine aggressive Neigung
gezeigt habe. In den in der Folge eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren
wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt: Auch wenn
der Bf. nach seiner Rückkehr von anderen Clans verfolgt werde, stelle er hier
eine Gefahr für die Sicherheit der Gesellschaft dar. Ferner könne nur eine vom
Staat ausgehende Bedrohung die Ausweisung verbieten; da in Somalia keine
staatliche Autorität mehr existiere, sei auch die Abschiebung zulässig.
Rechtsausführungen:
q Die Kms. stellt unter Anwendung von Art. 36
VerfO fest, die Ausweisung soll nicht vollzogen werden, bis sie die Bsw.
inhaltlich geprüft haben wird.
q Zur Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot
der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung und Bestrafung):
Der Bf. bringt vor, bei einer Ausweisung nach Somalia
sei er iSd. Art. 3 EMRK von Festnahme, Folter und Hinrichtung bedroht, und
verweist inhaltlich auch auf die positive Entscheidung im Asylverfahren.
Die Kms. betont, dass dem Bf. in Österreich Asyl
gewährt und in dieser Entscheidung besonders auf sein Vorbringen betr. die
Situation in Somalia und seine Tätigkeit für eine Oppositionspartei Bezug
genommen wurde. Die österr. Behörden hatten im Asylverfahren im wesentlichen
dieselben Fakten zu beurteilen, die die Kms. unter Art. 3 EMRK zu beachten hat.
Nach dem der Kms. zur Verfügung stehenden Material hat sich die Situation in
Somalia seit der Asylgewährung nicht geändert. Der Bürgerkrieg, der
gekennzeichnet ist von Clanrivalitäten und Konflikten, besteht weiter. Der Clan
des Bf., der ursprünglich dem USC nahe stand, sagte sich von diesem los und hat
nun von General Aideed (der einen Teil des USC leitet) Verfolgung zu
befürchten. In diesem Zusammenhang verweist die Kms. auch auf Berichte des
UNHCR. Die Position der österr. Behörden, eine Verfolgung könne nicht gegeben
sein, da keine staatliche Autorität mehr besteht, wird von der Kms. nicht
geteilt. Eine Verletzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn andere Machthaber
Leben und Sicherheit des Bf. bedrohen. Die Kms. stellt fest, eine Abschiebung
des Bf. nach Somalia würde Art. 3 EMRK verletzen
(einstimmig).
U.B.
Der Bericht
im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).