NL 1995, S. 186 (NL 95/5/4)


Beschwerde 25964/94

Sharif Hussein AHMED gegen Österreich

Bericht vom 5. Juli 1995, in der 255. Sitzung beim EGMR anhängig gemacht

Drohende Ausweisung nach Somalia verletzt Art. 3 EMRK

Art. 3 EMRK

Sachverhalt:

Der Bf. ist somalischer Staatsbürger. Er kam im Oktober 1990 nach Österreich und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Er brachte ua. vor, sein Onkel sei ein Mitglied des United Somali Congress (USC) gewesen. Sein Vater und sein Bruder hätten dessen Tätigkeit unterstützt und seien deshalb hingerichtet worden. Seitdem wurden er und seine gesamte Familie der Mitgliedschaft im USC verdächtigt. Das Auto des Bf. sei konfisziert, er selbst festgenommen und geschlagen worden. In zweiter Instanz wurde vom Bundesministerium für Inneres festgestellt, dass der Bf. Flüchtling iSd. Art. 1A Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist. Im August 1992 wurde er wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Verlust des Asyls mit der Begründung festgestellt, der Bf. habe ein besonders schweres Verbrechen iSd. Art. 33 (2) GFK begangen; er stelle insgesamt eine Gefahr für die Sicherheit dar, da er auch durch andere Vorfälle seine aggressive Neigung gezeigt habe. In den in der Folge eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt: Auch wenn der Bf. nach seiner Rückkehr von anderen Clans verfolgt werde, stelle er hier eine Gefahr für die Sicherheit der Gesellschaft dar. Ferner könne nur eine vom Staat ausgehende Bedrohung die Ausweisung verbieten; da in Somalia keine staatliche Autorität mehr existiere, sei auch die Abschiebung zulässig.

Rechtsausführungen:

q     Die Kms. stellt unter Anwendung von Art. 36 VerfO fest, die Ausweisung soll nicht vollzogen werden, bis sie die Bsw. inhaltlich geprüft haben wird.

q     Zur Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung):

Der Bf. bringt vor, bei einer Ausweisung nach Somalia sei er iSd. Art. 3 EMRK von Festnahme, Folter und Hinrichtung bedroht, und verweist inhaltlich auch auf die positive Entscheidung im Asylverfahren.

Die Kms. betont, dass dem Bf. in Österreich Asyl gewährt und in dieser Entscheidung besonders auf sein Vorbringen betr. die Situation in Somalia und seine Tätigkeit für eine Oppositionspartei Bezug genommen wurde. Die österr. Behörden hatten im Asylverfahren im wesentlichen dieselben Fakten zu beurteilen, die die Kms. unter Art. 3 EMRK zu beachten hat. Nach dem der Kms. zur Verfügung stehenden Material hat sich die Situation in Somalia seit der Asylgewährung nicht geändert. Der Bürgerkrieg, der gekennzeichnet ist von Clanrivalitäten und Konflikten, besteht weiter. Der Clan des Bf., der ursprünglich dem USC nahe stand, sagte sich von diesem los und hat nun von General Aideed (der einen Teil des USC leitet) Verfolgung zu befürchten. In diesem Zusammenhang verweist die Kms. auch auf Berichte des UNHCR. Die Position der österr. Behörden, eine Verfolgung könne nicht gegeben sein, da keine staatliche Autorität mehr besteht, wird von der Kms. nicht geteilt. Eine Verletzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn andere Machthaber Leben und Sicherheit des Bf. bedrohen. Die Kms. stellt fest, eine Abschiebung des Bf. nach Somalia würde Art. 3 EMRK verletzen (einstimmig).

U.B.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).