NL 1995, S. 188 (NL 95/5/5)


VOGT gegen Deutschland

 

Urteil vom 26. September 1995, A/323

Entlassung aus dem Staatsdienst aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partei
verstößt gegen Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK

Art. 10 EMRK
Art. 11 EMRK

Sachverhalt:

Die Bf. - seit 1972 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) - war Lehrerin an einer Bundeslehranstalt in Niedersachsen; 1979 wurde sie pragmatisiert. In einem Beurteilungsbericht aus dem Jahr 1981 wurden ihre fachliche Kompetenz wie auch ihr berufliches Engagement als durchaus zufriedenstellend bewertet. Im Jahr 1982 wurde gegen die Bf. ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da sie wegen ihrer Teilnahme an zahlreichen politischen Aktivitäten im Namen der DKP gegen "die politische Treuepflicht" gemäß § 61 (2) des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) verstoßen habe. Die Bf. wurde zuerst vom Dienst suspendiert, kurz darauf ihre Entlassung als Disziplinarstrafe angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Im Jahr 1991 erhielt sie eine Anstellung als Lehrerin im Landesdienst von Niedersachsen. Dem voraus ging die Aufhebung des sog. "Radikalenerlasses", ein Ministerpräsidentenbeschluß aus dem Jahr 1972 über die Einstellung von Mitgliedern extremer politischer Gruppierungen. Der Beschluß betonte die Treuepflicht von Landesbeamten hinsichtlich der Mitwirkung an der Aufrechterhaltung eines Systems der freien, demokratischen Verfassung und wies darauf hin, daß die Mitgliedschaft in einer extremen politischen Gruppierung im Ergebnis einem Pflichtverstoß gleichzusetzen sei. Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 30.11.1993 eine Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK fest (13:1 Stimmen)

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behauptet, durch ihre Entlassung in ihren Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) sowie auf Vereinigung und Versammlung (Art. 11 EMRK) verletzt worden zu sein.

q     Zur Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung):

a) Liegt ein Eingriff vor?

Der GH betont, die Konvention ist auch auf Beamte anwendbar, betrifft jedoch nicht das Recht auf die Ernennung zum Beamten (vgl. Urteile Glasenapp und Kosiek/D, A/104 § 49). Die Bf. war bereits Beamtin im Zeitpunkt ihrer Entlassung, die aufgrund ihrer politischen Gesinnung als Disziplinarstrafe gegen sie verhängt worden war. Ein Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht liegt vor.

b) War dieser Eingriff gerechtfertigt ?

Der Eingriff muss gesetzlich vorgeschrieben, eines oder mehrere der in Art. 10 (2) EMRK definierten legitimen Ziele verfolgen und zur Erreichung dieser Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein; andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.

         Der GH betont, Interpretation und Anwendung von nationalem Recht obliegen vorwiegend den nationalen Behörden (vgl. Urteil Chorherr/A, A/266-B § 25 = NL 93/5/11). Im vorliegenden Fall haben die Höchstgerichte eine klare Definition der Verpflichtung von Beamten zu politischer Loyalität, wie sie in den Bundes- und Landesgesetzen (insb. in § 61 (2) NBG) verankert ist, vorgenommen. Die Höchstgerichte hielten inter alia fest, dass jegliche aktive Bindung eines Beamten zu einer politischen Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Zielen - wie dies für die DKP bejaht wird - mit dieser Verpflichtung unvereinbar ist. Der Eingriff war somit gesetzlich vorgeschrieben. Der GH weist darauf hin, dass in Deutschland die Verpflichtung zu politischer Loyalität für Beamte in Hinblick auf die Erfahrungen aus der Weimarer Republik einen besonderen Stellenwert einnimmt. Die Entlassung der Bf. verfolgte somit ein iSv. Art. 10 (2) EMRK legitimes Ziel.

         Der GH betont die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und die Gültigkeit ihrer Grundsätze (vgl. dazu die Urteile Handyside/GB, A/24 § 49, Lingens/A, A/103 § 41 und Jersild/DK, A/298 §37 = NL 94/5/13) auch für Beamte. Der GH hat nun zu überprüfen, ob eine sorgfältige Abwägung erfolgt. ist zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates, zu gewährleisten, dass seine Beamten diese in Art. 10 (2) EMRK angeführten Ziele fördern. Der GH geht davon aus, dass ein demokratischer Staat die politische Loyalität seiner Beamten verlangen kann. Die in Deutschland bestehende Verpflichtung ist jedoch im Vergleich mit jener der übrigen Europaratsstaaten sehr streng. Der GH nennt ferner Gründe, die die Bewertung der Entlassung eines Lehrers als eine besonders strenge Maßnahme rechtfertigen: Die Auswirkung auf das Ansehen der Person, der Verlust des Einkommens sowie die praktische Unmöglichkeit, in Deutschland wieder eine gleichwertige Anstellung zu finden. Das einzige Risiko, das iZm. der Tätigkeit der Bf. als Lehrerin bestand, war jenes, dass sie ihre Schüler politisch beeinflussen hätte können. Dagegen sprechen jedoch mehrere Umstände: Es wurden keine diesbezüglichen Vorwürfe erhoben, ferner die Dauer des Disziplinarverfahrens sowie die Tatsache, dass die Bf. niemals verfassungsfeindliche Äußerungen getan bzw. Verhaltensweisen gezeigt hatte. Die Tatsache, dass die DKP nicht verboten war, zeigt, dass die parteipolitischen Aktivitäten der Bf. rechtmäßig gewesen waren. Die Entlassung der Bf. stellt somit eine unverhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles dar, Art. 10 EMRK wurde verletzt. (10:9 Stimmen).

q     Zur Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit):

a) Liegt ein Eingriff vor?

Der GH betont, Art. 11 EMRK umfasst ua. auch den Schutz der persönlichen Meinung. Die Entlassung der Bf. aufgrund ihrer Weigerung, aus der DKP auszutreten, stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Vereinigung dar.

b) War dieser Eingriff gerechtfertigt?

Mit Ausnahme des letzten Satzes in Art. 11 (2) EMRK kann hier auf die Ausführungen zu Art. 10 EMRK verwiesen werden. Der Begriff "Staatsverwaltung" in Art. 11 (2) EMRK ist eng auszulegen; auch wenn Lehrer von diesem Begriff erfasst sind, stellt die Entlassung der Bf. eine zur Erreichung eines legitimen Ziels unverhältnismäßige Maßnahme dar. Art. 11 EMRK ist somit verletzt (10:9 Stimmen).

q     Sondervoten der Richter Bernhardt, Gölcüklü, Matscher, Loizou, Mifsud Bonnici, Gotchev, Jungwiert und Kuris:

Die gegen die Bf. verhängten disziplinären Maßnahmen stellen keine Verletzung von Art. 10 bzw. Art. 11 EMRK dar: Die Entlassung war gesetzlich vorgeschrieben und kann durchaus als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig beurteilt werden. Ferner fällt sie in den Ermessensspielraum der nationalen Behörden.

         Es ist unzweifelhaft, dass zu diesem Zeitpunkt das Parteiprogramm der DKP mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie im Bonner Grundgesetz verankert ist, unvereinbar war. Während des Disziplinarverfahrens bis zur Entlassung der Bf. wurde die DKP vom kommunistischen Regime und der Regierungspartei der damaligen DDR unterstützt; die DKP selbst hatte stets die ostdeutsche Verfassung und politische Ordnung als grundsätzlich anders und über jene der Bundesrepublik gestellt. Aufgrund dieser Umstände sowie unter Einbeziehung der geschichtlichen Fakten aus der Weimarer Republik muß der Staat zur Entlassung von Beamten - einschließlich Lehrer - die für nichtdemokratische Parteien tätig sind, berechtigt sein. Dieser Grundsatz gilt für links- wie auch rechtsextremistische Parteien.

Ein ergänzendes Sondervotum von Richter Gotchev richtet sich gegen die Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK; Richter Jambrek betont in seinen Ausführungen, dass die über die Bf. verhängten Disziplinarmaßnahmen verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sind; Richter Mifsud Bonnici spricht sich gegen die Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK aus.

E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).