NL 1995, S. 188 (NL 95/5/5)
VOGT gegen
Deutschland
Urteil vom 26. September 1995, A/323
Art. 10
EMRK
Art. 11 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. - seit 1972 Mitglied
der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) - war Lehrerin an einer
Bundeslehranstalt in Niedersachsen; 1979 wurde sie pragmatisiert. In einem
Beurteilungsbericht aus dem Jahr 1981 wurden ihre fachliche Kompetenz wie auch
ihr berufliches Engagement als durchaus zufriedenstellend bewertet. Im Jahr
1982 wurde gegen die Bf. ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da sie wegen
ihrer Teilnahme an zahlreichen politischen Aktivitäten im Namen der DKP gegen
"die politische Treuepflicht" gemäß § 61 (2) des Niedersächsischen
Beamtengesetzes (NBG) verstoßen habe. Die Bf. wurde zuerst vom Dienst
suspendiert, kurz darauf ihre Entlassung als Disziplinarstrafe angeordnet. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Im Jahr 1991 erhielt sie eine
Anstellung als Lehrerin im Landesdienst von Niedersachsen. Dem voraus ging die
Aufhebung des sog. "Radikalenerlasses", ein
Ministerpräsidentenbeschluß aus dem Jahr 1972 über die Einstellung von
Mitgliedern extremer politischer Gruppierungen. Der Beschluß betonte die
Treuepflicht von Landesbeamten hinsichtlich der Mitwirkung an der
Aufrechterhaltung eines Systems der freien, demokratischen Verfassung und wies
darauf hin, daß die Mitgliedschaft in einer extremen politischen Gruppierung im
Ergebnis einem Pflichtverstoß gleichzusetzen sei. Die Kms. stellte in ihrem
Bericht vom 30.11.1993 eine Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK fest (13:1
Stimmen)
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behauptet, durch ihre Entlassung in
ihren Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) sowie auf
Vereinigung und Versammlung (Art. 11 EMRK) verletzt worden zu sein.
q Zur Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht
auf Freiheit der Meinungsäußerung):
a) Liegt ein Eingriff vor?
Der GH betont, die Konvention ist auch auf Beamte
anwendbar, betrifft jedoch nicht das Recht auf die Ernennung zum Beamten (vgl.
Urteile Glasenapp und Kosiek/D, A/104 § 49). Die Bf. war bereits Beamtin
im Zeitpunkt ihrer Entlassung, die aufgrund ihrer politischen Gesinnung als
Disziplinarstrafe gegen sie verhängt worden war. Ein Eingriff in das von
Art. 10 EMRK geschützte Recht liegt vor.
b) War dieser Eingriff gerechtfertigt
?
Der Eingriff muss gesetzlich vorgeschrieben,
eines oder mehrere der in Art. 10 (2) EMRK definierten legitimen Ziele
verfolgen und zur Erreichung dieser Ziele in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sein; andernfalls liegt eine Verletzung
von Art. 10 EMRK vor.
Der GH
betont, Interpretation und Anwendung von nationalem Recht obliegen vorwiegend
den nationalen Behörden (vgl. Urteil Chorherr/A, A/266-B § 25 = NL
93/5/11). Im vorliegenden Fall haben die Höchstgerichte eine klare Definition
der Verpflichtung von Beamten zu politischer Loyalität, wie sie in den Bundes-
und Landesgesetzen (insb. in § 61 (2) NBG) verankert ist, vorgenommen. Die
Höchstgerichte hielten inter alia fest, dass jegliche aktive
Bindung eines Beamten zu einer politischen Gruppierung mit
verfassungsfeindlichen Zielen - wie dies für die DKP bejaht wird - mit dieser
Verpflichtung unvereinbar ist. Der Eingriff war somit gesetzlich vorgeschrieben.
Der GH weist darauf hin, dass in Deutschland die Verpflichtung zu politischer
Loyalität für Beamte in Hinblick auf die Erfahrungen aus der Weimarer Republik
einen besonderen Stellenwert einnimmt. Die Entlassung der Bf. verfolgte somit
ein iSv. Art. 10 (2) EMRK legitimes Ziel.
Der GH
betont die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und
die Gültigkeit ihrer Grundsätze (vgl. dazu die Urteile Handyside/GB,
A/24 § 49, Lingens/A, A/103 § 41 und Jersild/DK, A/298 §37 = NL
94/5/13) auch für Beamte. Der GH hat nun zu überprüfen, ob eine sorgfältige
Abwägung erfolgt. ist zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie
Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates, zu
gewährleisten, dass seine Beamten diese in Art. 10 (2) EMRK angeführten Ziele
fördern. Der GH geht davon aus, dass ein demokratischer Staat die politische
Loyalität seiner Beamten verlangen kann. Die in Deutschland bestehende
Verpflichtung ist jedoch im Vergleich mit jener der übrigen Europaratsstaaten
sehr streng. Der GH nennt ferner Gründe, die die Bewertung der Entlassung eines
Lehrers als eine besonders strenge Maßnahme rechtfertigen: Die Auswirkung auf
das Ansehen der Person, der Verlust des Einkommens sowie die praktische
Unmöglichkeit, in Deutschland wieder eine gleichwertige Anstellung zu finden.
Das einzige Risiko, das iZm. der Tätigkeit der Bf. als Lehrerin bestand, war
jenes, dass sie ihre Schüler politisch beeinflussen hätte können. Dagegen
sprechen jedoch mehrere Umstände: Es wurden keine diesbezüglichen Vorwürfe
erhoben, ferner die Dauer des Disziplinarverfahrens sowie die Tatsache, dass
die Bf. niemals verfassungsfeindliche Äußerungen getan bzw. Verhaltensweisen
gezeigt hatte. Die Tatsache, dass die DKP nicht verboten war, zeigt, dass die
parteipolitischen Aktivitäten der Bf. rechtmäßig gewesen waren. Die Entlassung
der Bf. stellt somit eine unverhältnismäßige Maßnahme zur
Erreichung eines legitimen Zieles dar, Art. 10 EMRK wurde verletzt.
(10:9 Stimmen).
q Zur Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht
auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit):
a) Liegt ein Eingriff vor?
Der GH betont, Art. 11 EMRK umfasst ua. auch den
Schutz der persönlichen Meinung. Die Entlassung der Bf. aufgrund ihrer Weigerung,
aus der DKP auszutreten, stellt somit einen Eingriff in das Recht auf
Freiheit der Vereinigung dar.
b) War dieser Eingriff gerechtfertigt?
Mit Ausnahme des letzten Satzes in Art. 11 (2) EMRK
kann hier auf die Ausführungen zu Art. 10 EMRK verwiesen werden. Der Begriff
"Staatsverwaltung" in Art. 11 (2) EMRK ist eng auszulegen; auch wenn
Lehrer von diesem Begriff erfasst sind, stellt die Entlassung der Bf. eine zur
Erreichung eines legitimen Ziels unverhältnismäßige Maßnahme dar. Art. 11
EMRK ist somit verletzt (10:9 Stimmen).
q Sondervoten der Richter Bernhardt, Gölcüklü,
Matscher, Loizou, Mifsud Bonnici, Gotchev, Jungwiert
und Kuris:
Die gegen die Bf. verhängten disziplinären Maßnahmen
stellen keine Verletzung von Art. 10 bzw. Art. 11 EMRK dar: Die Entlassung war gesetzlich
vorgeschrieben und kann durchaus als in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig beurteilt werden. Ferner fällt sie in den
Ermessensspielraum der nationalen Behörden.
Es ist
unzweifelhaft, dass zu diesem Zeitpunkt das Parteiprogramm der DKP mit der
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie im Bonner Grundgesetz
verankert ist, unvereinbar war. Während des Disziplinarverfahrens bis zur
Entlassung der Bf. wurde die DKP vom kommunistischen Regime und der Regierungspartei
der damaligen DDR unterstützt; die DKP selbst hatte stets die ostdeutsche
Verfassung und politische Ordnung als grundsätzlich anders und über jene der
Bundesrepublik gestellt. Aufgrund dieser Umstände sowie unter Einbeziehung der
geschichtlichen Fakten aus der Weimarer Republik muß der Staat zur Entlassung
von Beamten - einschließlich Lehrer - die für nichtdemokratische Parteien tätig
sind, berechtigt sein. Dieser Grundsatz gilt für links- wie auch
rechtsextremistische Parteien.
Ein ergänzendes Sondervotum von Richter Gotchev
richtet sich gegen die Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK und Art. 11
EMRK; Richter Jambrek betont in seinen Ausführungen, dass die
über die Bf. verhängten Disziplinarmaßnahmen verhältnismäßig und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen
sind; Richter Mifsud Bonnici spricht sich gegen die
Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK aus.
E.M.T.
Das Urteil im
Originalwortlaut (pdf-Format).