NL 1995, S. 190 (NL 95/5/6 -
Kurzinformation)
Urteil vom 26. September, A/325-A
Art. 6 (1)
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. wurde von der lokalen
Ärztekammer in nichtöffentlicher Sitzung von der Liste der zugelassenen Ärzte
gestrichen, weil er einigen Patienten auf schriftlichem Wege Abmagerungskuren
verschrieben hatte, ohne sie jemals persönlich untersucht zu haben. Nachdem die
Strafe von der Abteilung für Disziplinarangelegenheiten der frz. Ärztekammer
auf ein dreijähriges Berufsverbot reduziert worden war, wandte sich der Bf. an
den Conseil d´Etat, der die Sache wegen Verfahrensmängeln an die
Abteilung für Disziplinarangelegenheiten zurückverwies. Diese verhängte, erneut
in nichtöffentlicher Sitzung, in einer im wesentlichen gleichlautenden
Entscheidung wieder ein dreijähriges Berufsverbot. Ein weiteres Rechtsmittel an
den Conseil d´Etat (Staatsrat) blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK (Recht auf ein öffentliches Verfahren, Recht
auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht)
Disziplinarverfahren, die das Recht auf Berufsausübung
als freiberuflicher Arzt zum Gegenstand haben, stellen nach der ständigen Rspr.
des GH eindeutig Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
iSd. Art. 6 (1) EMRK dar. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu
werden, ob auch eine strafrechtliche Anklage vorliegt, weil die
hier anzuwendenden Regeln des Art. 6 (1) EMRK in beiden Fällen dieselben sind.
Durch
das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens, welches
ein wesentliches Prinzip des Art. 6 (1) EMRK darstellt, wird die Rechtspflege
der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die
Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness
des Verfahrens gefördert. Dieses Prinzip ist aber nicht absolut, weil Art. 6
(1) EMRK den Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen
zulässt.
Unbestritten ist, dass die Verhandlungen vor den
Disziplinarorganen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben.
Dieser Mangel konnte auch durch die öffentliche Verhandlung vor dem Conseil
d´Etat nicht behoben werden, weil dieser hier nicht als gerichtliches
Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt tätig wurde. Der Conseil d´Etat
konnte insb. nicht überprüfen, ob die Strafe im Lichte der begangenen
Verfehlung angemessen war. Da auch keine von Art. 6 (1) EMRK
anerkannten Gründe erkennbar sind, die den Ausschluss der Öffentlichkeit
gerechtfertigt hätten (wie zB. Gefährdung der Privatsphäre der betroffenen
Patienten), wurde Art. 6 (1) EMRK in dieser Hinsicht verletzt
(einstimmig).
Die
Tatsache, dass drei der sieben Mitglieder der Abteilung für
Disziplinarangelegenheiten sowohl an der Berufungsentscheidung als auch an der
Entscheidung nach der Zurückverweisung mitgewirkt haben, vermag dagegen keinen
legitimen Verdacht auf die Unparteilichkeit dieses Organs zu begründen. Auch
wenn die zweite Entscheidung einen von der ersten abweichenden Wortlaut gehabt
hätte, hätte sie sich notgedrungen - mangels neuer Aspekte - auf dieselben
Entscheidungsgrundlagen stützen müssen. Die diesbezüglichen Befürchtungen des
Bf. finden somit keine objektive Rechtfertigung. Art. 6 (1) EMRK
wurde daher in dieser Hinsicht nicht verletzt (8:1 Stimmen).
Anm: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 5.4.1994
eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK fest, soweit es das Recht auf ein
öffentliches Verfahren betraf (einstimmig), hingegen keine Verletzung des
Rechts auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht (14:9 Stimmen).
H.R.
Das Urteil
im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).