NL 1995, S. 192 (NL 95/5/7 -
Kurzinformation)
Urteil vom 27. September 1995, A/325-B
Art. 7 (1)
EMRK
Sachverhalt:
G., ein Führerscheinprüfer,
wurde im November 1982 wegen Annahme von Bestechungsgeldern
im öffentlichen Amt sowie Nötigung zur Unzucht
unter Gewaltanwendung und unter Ausnützung eines
Autoritätsverhältnisses zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts wurde vom Cour
de Cassation wegen Nichterledigung der vorgebrachten
Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben und an ein anderes Berufungsgericht
zurückverwiesen. Letzteres wies die Nichtigkeitsbeschwerde im Jänner 1987 ab
und verurteilte den Bf. erneut wegen desselben Delikts, reduzierte jedoch die
verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre. Dabei stützte sich das Gericht auf
eine Novelle im Bereich der Sittlichkeitsdelikte, die im Dezember 1980, und
damit nach Begehung der dem Bf. zur Last gelegten Tat, in Kraft getreten
war. Eine neuerliche Berufung blieb erfolglos, weil der Cour des Cassation
die verhängte Freiheitsstrafe schon allein für die Annahme von
Bestechungsgeldern für angemessen hielt und sich daher nach der frz. StPO mit
dem Vorwurf der rückwirkenden Anwendung eines Strafgesetzes auf das
Sittlichkeitsdelikt nicht mehr auseinander zu setzen brauchte.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. erachtet sich durch die
Heranziehung der novellierten Bestimmung für seine Verurteilung in seinem Recht
gemäß Art. 7 EMRK (nulla poena sine lege) verletzt.
Art. 7
(1) EMRK bestimmt, dass Straftatbestände und Strafrahmen nur vom Gesetz
festgelegt werden können, und verbietet insb. die rückwirkende Anwendung eines
Strafgesetzes, wenn es dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht. Die Tat, deren
der Bf. beschuldigt wurde, war bereits in der früheren Fassung des
Strafgesetzes als Vergewaltigung bzw. Nötigung zur Unzucht strafbar gewesen.
Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit, das an
Strafbestimmungen zu stellen ist, wurde damit erfüllt. Zu den Rechtsbegriffen Gewalt
und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses bestand eine
veröffentlichte und daher zugängliche Rspr. Darüber hinaus hatte die
Novelle für den Begriff Gewalt nur eine Klarstellungsfunktion.
Die dem
Bf. zur Last gelegten Handlungen waren auch nach der neuen Gesetzeslage
strafbar. In Befolgung des Grundsatzes, dass die mildere Bestimmung sowohl
hinsichtlich des Straftatbestands als auch zur Bestimmung der Strafdrohung
heranzuziehen ist, haben die Gerichte die novellierte Strafbestimmung für die
Nötigung zur Unzucht angewendet, weil sie das Delikt von einem Verbrechen
zu einem Vergehen herabstufte. Die zugegebenermaßen rückwirkende
Anwendung der neuen Bestimmung war daher zum Vorteil des Bf. Art. 7
(1) EMRK wurde somit nicht verletzt (einstimmig).
Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 29.6.1994
keine Verletzung von Art. 7 EMRK fest (einstimmig).
H.R.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).