NL 1995, S. 193 (NL 95/5/8 -
Kurzinformation)
Urteil vom 28. September 1995, A/326
Art. 6 (1)
EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., eine luxemburgische
Molkereigenossenschaft, erhob Bsw. beim Ausschuss des Conseil d´Etat
betreffend die Höhe der ihr zugeteilten Milchkontingente. Nach einer
Vorabentscheidung durch den EuGH stellte der Ausschuss fest, dass die
Festsetzung des Jahres 1981 als Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der
Kontingente gegen das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages verstieß und
verwies den Fall an den Landwirtschaftsminister zurück. Im Mai 1987 legte der
Minister einen neuen Verordnungsentwurf vor, der als Berechnungsgrundlage das
Jahr 1983 sowie eine rückwirkende Anwendung des neuen Systems ab April 1984
vorsah. Der Conseil d´Etat legte als Begutachtungsorgan neben
einigen Änderungsvorschlägen zur Verordnung einen von ihm erarbeiteten
Gesetzesentwurf vor, der die geplante rückwirkende Anwendung ermöglichen
sollte. Auf dieser Grundlage setzte der Landwirtschaftsminister die
Milchkontingente neu fest, wogegen die Bf. wieder Bsw. beim Ausschuss erhob.
Dieser wies jedoch die Bedenken gegen die Höhe der Kontingente sowie die
rückwirkende Anwendung der Verordnung ab.
Rechtsausführungen:
q Durch die Tatsache, dass vier der fünf
Mitglieder des Ausschusses bereits im Begutachtungsverfahren mitgewirkt hatten,
erachtet sich die Bf. in ihrem durch Art. 6 (1) EMRK gewährleisteten Recht auf
Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht verletzt. Art. 6
(1) EMRK ist ua. auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
anwendbar, dh. Ansprüche, die vermögenswerten Charakter haben und
sich auf die Beeinträchtigung von ebenfalls vermögenswerten Rechten
stützen. Der Ursprung des Streits sowie die innerstaatliche Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte sind nicht entscheidend. Die Aufhebung der ihr zugeteilten
Milchkontingente war für die Bf. der einzige - indirekte - Weg, um vor den
Zivilgerichten eine Rückerstattung der für Überschussmengen zu entrichtenden
Strafabgaben zu erreichen. Wegen dieses engen Bezugs zwischen dem Verfahren vor
dem Ausschuss des Conseil d´Etat und den vermögenswerten Rechten
der Bf. ist das in Frage stehende Begehren daher als zivilrechtlich iSd.
Art. 6 (1) EMRK anzusehen. Vier der fünf Mitglieder des Conseil d´Etat
sind hier sowohl im Begutachtungsverfahren als auch im richterlichen Verfahren
tätig geworden. Allein dieser Umstand lässt an der strukturellen
Unparteilichkeit des Organs zweifeln. Die Bf. hatte legitime Gründe zu
befürchten, dass sich der Conseil d´Etat an die im
Begutachtungsverfahren geäußerte Meinung gebunden fühlen würde. Art. 6
(1) EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).
Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 6.7.1994
keine Verletzung von Art. 6 EMRK fest (9:6 Stimmen).
H.R.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).