NL 1995, S. 193 (NL 95/5/8 - Kurzinformation)


PROCOLA gegen Luxemburg

Urteil vom 28. September 1995, A/326

Art. 6 (1) EMRK

Sachverhalt:

Die Bf., eine luxemburgische Molkereigenossenschaft, erhob Bsw. beim Ausschuss des Conseil d´Etat betreffend die Höhe der ihr zugeteilten Milchkontingente. Nach einer Vorabentscheidung durch den EuGH stellte der Ausschuss fest, dass die Festsetzung des Jahres 1981 als Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Kontingente gegen das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages verstieß und verwies den Fall an den Landwirtschaftsminister zurück. Im Mai 1987 legte der Minister einen neuen Verordnungsentwurf vor, der als Berechnungsgrundlage das Jahr 1983 sowie eine rückwirkende Anwendung des neuen Systems ab April 1984 vorsah. Der Conseil d´Etat legte als Begutachtungsorgan neben einigen Änderungsvorschlägen zur Verordnung einen von ihm erarbeiteten Gesetzesentwurf vor, der die geplante rückwirkende Anwendung ermöglichen sollte. Auf dieser Grundlage setzte der Landwirtschaftsminister die Milchkontingente neu fest, wogegen die Bf. wieder Bsw. beim Ausschuss erhob. Dieser wies jedoch die Bedenken gegen die Höhe der Kontingente sowie die rückwirkende Anwendung der Verordnung ab.

Rechtsausführungen:

q     Durch die Tatsache, dass vier der fünf Mitglieder des Ausschusses bereits im Begutachtungsverfahren mitgewirkt hatten, erachtet sich die Bf. in ihrem durch Art. 6 (1) EMRK gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht verletzt. Art. 6 (1) EMRK ist ua. auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche anwendbar, dh. Ansprüche, die vermögenswerten Charakter haben und sich auf die Beeinträchtigung von ebenfalls vermögenswerten Rechten stützen. Der Ursprung des Streits sowie die innerstaatliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind nicht entscheidend. Die Aufhebung der ihr zugeteilten Milchkontingente war für die Bf. der einzige - indirekte - Weg, um vor den Zivilgerichten eine Rückerstattung der für Überschussmengen zu entrichtenden Strafabgaben zu erreichen. Wegen dieses engen Bezugs zwischen dem Verfahren vor dem Ausschuss des Conseil d´Etat und den vermögenswerten Rechten der Bf. ist das in Frage stehende Begehren daher als zivilrechtlich iSd. Art. 6 (1) EMRK anzusehen. Vier der fünf Mitglieder des Conseil d´Etat sind hier sowohl im Begutachtungsverfahren als auch im richterlichen Verfahren tätig geworden. Allein dieser Umstand lässt an der strukturellen Unparteilichkeit des Organs zweifeln. Die Bf. hatte legitime Gründe zu befürchten, dass sich der Conseil d´Etat an die im Begutachtungsverfahren geäußerte Meinung gebunden fühlen würde. Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).

Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 6.7.1994 keine Verletzung von Art. 6 EMRK fest (9:6 Stimmen).

H.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).