NL 1995, S. 194 (NL 95/5/9 -
Kurzinformation)
Urteil vom 28. September 1995, A/327
Art. 6 (1)
EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. Masson, Investment
Manager des Pensionsfonds ABP, und der Bf. Van Zon, ein Immobilienspekulant,
standen unter Verdacht, sich gemeinsam zum Schaden von ABP unrechtmäßig
bereichert zu haben. Die beiden waren von Mai 1984 bis Jänner bzw. Februar 1985
in Untersuchungshaft. Nachdem die Bf. in der Berufungsinstanz in allen ihnen
zur Last gelegten Anklagepunkten freigesprochen worden waren, beantragten sie
Entschädigung nach der niederländischen Strafprozessordnung für den ihnen durch
die Untersuchungshaft entstandenen Schaden sowie Ersatz der Anwalts- und
anderer Verfahrenskosten. Das Berufungsgericht wies die
Entschädigungsforderungen ab, der begehrte Kostenersatz wurde vom Präsidenten
des Berufungsgerichts teilweise gewährt. Beide Entscheidungen wurden in
nichtöffentlicher Verhandlung gefällt.
Rechtsausführungen:
q Die beiden Bf. behaupten eine Verletzung
des durch Art. 6 (1) EMRK gewährleisteten Rechts auf Entscheidung
über zivilrechtliche Ansprüche durch ein unparteiisches
Gericht in öffentlicher Verhandlung.
Zunächst ist festzustellen, dass die EMRK im Falle
einer rechtmäßig verhängten Untersuchungshaft einem später freigesprochenen
Angeklagten weder den Ersatz der Kosten für seine Verteidigung noch eine
Haftentschädigung gewährt. Ob hier ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch
besteht ist daher ausschließlich unter Heranziehung des innerstaatlichen Rechts
zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der relevanten Bestimmungen sowie ihre
Auslegung durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen. Die nl. StPO legt
fest, dass bestimmte Ausgaben dem früheren Angeklagten jedenfalls zu ersetzen
sind. Für die im ggst. Fall erhobenen Forderungen gilt, dass eine Entschädigung
gewährt werden kann, wobei sich das Gericht vom Vorliegen billiger Gründe
("reasons in equity") leiten lassen soll. Das Oberste Gericht der
Niederlande hat in zwei jüngeren Entscheidungen festgehalten, dass ein vor den
Zivilgerichten durchsetzbares Recht auf volle Entschädigung nur im Falle einer unrechtmäßigen
Untersuchungshaft besteht und dass ein Freispruch eine Untersuchungshaft nicht per
se rechtswidrig macht. Deshalb stellen die Forderungen der Bf. nach nl.
Recht keine zivilrechtlichen Ansprüche dar. Art. 6 (1)
EMRK ist somit nicht anwendbar (8:1 Stimmen) und
wurde daher auch nicht verletzt (einstimmig).
Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 4.7.1994
eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK fest (15:9 Stimmen).
H.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).