NL 1995, S. 195 (NL 95/5/10)
Urteile
vom 23. Oktober 1995, A/328-A, A/328-B, A/328-C, A/329-A, A/329-B, A/329-C
Art. 6 (1) EMRK
Art. 4
7.ZP EMRK
Sachverhalt:
Über die Bf. wurden dem
Grunde und der Höhe nach unterschiedliche Verwaltungsstrafen verhängt
(Verweigerung des Alkoholtests/Pfarrmeier und Umlauft;
Geschwindigkeitsüberschreitung/Palaoro; Verletzung der
Gurtenanlegepflicht/Schmautzer; Nichtbeachtung von baurechtlichen
Auflagen/Pramstaller; Verkehrsunfall mit Tötung eines
Verkehrsteilnehmers/Gradinger). Im Fall Gradinger wurde die Frage, ob der Bf.
bereits im Zeitpunkt des Unfalls im Ausmaß von 0,8 Promille alkoholisiert
gewesen war, in den Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie vor dem
Strafgericht jeweils unterschiedlich bewertet: Erstere bejahte sie und
verurteilte den Bf. wegen "Trunkenheit am Steuer" (§§ 5 (1) iVm.
99 (1) (a) StVO), das Strafgericht verneinte sie und verurteilte
den Bf. wegen "Fahrlässiger Tötung" (§ 80 StGB). Die in allen Fällen
erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.
Die Kms. stellte in ihrem
Bericht vom 19.5.1994 für alle Bsw. eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht
auf eine Entscheidung durch ein Gericht;
einstimmig), im Fall Gradinger zusätzlich eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK
(Grundsatz ne bis in idem; einstimmig) fest (= NL
94/5/05 mit einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts).
[Beachte: Die gerügten
Verfahren lagen vor der Einführung der UVS (1991).]
Rechtsausführungen:
q Die Bf. erachten sich durch die über sie
verhängten Verwaltungsstrafen in ihrem Recht auf Entscheidung durch
ein Gericht (Art. 6 (1) EMRK) verletzt.
q Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:
Wie bereits die Kms. so bejaht auch der GH für alle 6
Bsw. das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage iSv.
Art. 6 (1) EMRK.
q Zum Einwand der Reg., der Vorbehalt zu Art.
5 EMRK schließe eine Behandlung der vorliegenden Bsw. aus:
Die Reg. macht geltend, der Vorbehalt beziehe sich
nicht nur auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs gemäß Art. 5 EMRK, sondern auch
auf Verfahren, die dazu führen können. Die Verwaltungsstrafen beruhten zwar auf
Gesetzen, die erst nach dem 3.9.1958 (Beitritt Österreichs zur EMRK) in Kraft
getreten sind. Dies betrifft die Straßenverkehrsordnung idF. der Novelle 1960
in den Bsw. von Umlauft, Palaoro, Pfarrmeier und Gradinger; das Kraftfahrgesetz
1976 idF der Novelle 1984 in der Bsw. von Schmautzer sowie die Tiroler
Bauordnung 1978 in der Bsw. von Pramstaller. Die Reg. bezieht sich in ihren
Ausführungen auf die in § 10 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festgelegte
Regelung, dass sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften
(VwV) richten, soweit im VStG nichts anderes vorgesehen ist. Die Reg. nennt in
diesem Zusammenhang folgende bereits vor dem 3.9.1958 gültigen VwV: das
Straßenpolizeigesetz 1947, die Tiroler Bauordnung 1901 und das
Kraftfahrzeuggesetz 1965.
Die Bf.
machten geltend, der Vorbehalt entspreche nicht den Anforderungen des Art. 64
EMRK; ferner könne dieser seinem Wortlaut nach nicht auf das Verfahren
angewendet werden.
Der GH
betont, dass er zwar in seinem Urteil Chorherr/A (A/266-B = NL 92/5/16)
die Vereinbarkeit des österr. Vorbehalts mit Art. 64 EMRK festgestellt hat.
Dieser nennt nur Art. 5 EMRK und bezieht sich ausdrücklich auf Maßnahmen zur
Freiheitsentziehung; ferner sind die ggst. Verwaltungsvorschriften jüngeren
Datums (dh. sie sind erst nach dem 3.9.1958 in Kraft getreten), der Vorbehalt
daher in keiner der vorliegenden Bsw. anwendbar.
q Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 (1) EMRK (Recht
auf Entscheidung durch ein Gericht):
Die Bf. behaupten, keine der innerstaatlichen
Behörden, die in den Verwaltungsstrafverfahren entschieden haben -
einschließlich VfGH und VwGH - seien ein Tribunal iSv. Art. 6 (1) EMRK
gewesen.
Der GH betont, dass Entscheidungen
von Verwaltungsbehörden, die ihrerseits den Anforderungen des
Art. 6 (1) EMRK nicht entsprechen (wie dies für die vorliegenden
Fälle zutrifft), der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit
voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein müssen (vgl. inter alia
und mutatis mutandis die Urteile Albert und Le Compte/B,
A/58 § 29; Öztürk/D, A/73 § 56; Fischer/A, A/312 § 28 = NL
95/2/10). Der VfGH ist kein solches gerichtliches Organ, seine
Überprüfungsbefugnis hat sich hier auf die Verfassungsmäßigkeit des
Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Ebenso wenig entspricht der VwGH den
Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK. Er kann nicht die Entscheidungen unterer
Instanzen in Bezug auf Fragen der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen Würdigung
aufheben. Ferner erklärte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.1987 (VfSlg.
11.500/87), die bloß nachprüfende Kontrolle des VwGH und VfGH von
Verwaltungsstrafen, die nicht vom Vorbehalt zu Art. 5 EMRK erfaßt sind, als
unzureichend. Die Bf. hatten somit keinen Zugang zu einem Gericht iSd. EMRK, Art.
6 (1) EMRK wurde daher verletzt (einstimmig). (Die übrigen
Bsw.-Punkte insb. betreffend das Verfahren vor dem VwGH wurden nicht weiter
behandelt).
q Zur Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK[1] (ne bis in idem):
Der Bf. Gradinger rügt, dass er wegen desselben
Verhaltens sowohl von einem Strafgericht als auch von einer Verwaltungsbehörde
verfolgt wurde.
Österreich
gab dazu anlässlich der Ratifikation die "Erklärung" ab, dass diese
Bestimmung "...sich nur auf Strafverfahren iSd. österr. StPO..."
beziehe. Wie bereits die Kms. so stellt auch der GH fest, dass diese
"Erklärung" als "Vorbehalt" iSv. Art. 64 EMRK zu sehen ist
(vgl. mutatis mutandis das Urteil Belilos/CH, A/132
§ 49). Zu prüfen ist, ob sie auch dessen Anforderungen entspricht. Art. 64 (2)
EMRK verlangt, dass jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt mit einer
kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein muss. Der von
Österreich zu Art. 3 und 4 7.ZP EMRK abgegebenen "Erklärung"
fehlen solche Angaben, womit sie ungültig ist.
q Zur Anwendbarkeit ratione temporis
von Art. 4 7.ZP EMRK:
Die Reg. bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 4 7.ZP
EMRK: Es ist erst am 1.11.1988 in Kraft getreten, das strafbare Verhalten wurde
hingegen schon am 1.1.1987 gesetzt, die Verwaltungsstrafbescheide am 16. bzw
27.7.1988 erlassen. Wie bereits die Kms. so betont auch der GH, das wesentliche
Element in Art. 4 7.ZP EMRK ist die Gefahr wiederholter Verfolgung und
Bestrafung für dieselbe Tat. Im ggst. Fall liegt Anwendbarkeit ratione temporis
vor.
q Zur Vereinbarkeit mit Art. 4 7.ZP EMRK:
Der GH stellt fest, dass der Grad der Alkoholisierung
ab 0,8 Promille nur von der Verwaltungsstrafbehörde, nicht jedoch vom
Strafgericht (hier als erschwerender Umstand gemäß § 81 Z.2 StGB) für die
jeweilige Entscheidung releviert worden ist. § 81 Z.2 StGB und § 5 StVO
unterscheiden sich hinsichtlich Bezeichnung, Art und Zweck der Straftaten; der
Tatbestand in § 5 StVO erfasst ferner nur einen Teil des Straftatbestandes von
Art. 81 Z.2 StGB. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des
Strafgerichtes stützten sich jedoch auf dasselbe Verhalten des
Bf., Art. 4 7.ZP EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).
E.M.T.
Das
Urteil im Fall Schmautzer, im Fall
Umlauft, im Fall Gradinger, im Fall
Pramstaller, im Fall Palaoro und im Fall
Pfarrmeier im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] Art. 4 7.ZP EMRK lautet: "Niemand darf wegen
einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt
oder bestraft werden."