NL
1995, S. 197 (NL 95/5/11)
Rechtssache C-450/93
Urteil vom 17. Oktober 1995
Art. 2 (1) und (4) der RL 76/207/EWG
Sachverhalt:
Das dt. Bundesarbeitsgericht
(BAG) hat mit Beschluss vom 22.6.1993 gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zwei Fragen
nach der Auslegung des Art. 2 (1) und (4) der Richtlinie 76/207/EWG des Rates
vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die
Arbeitsbedingungen (nachstehend die RL) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen dem
Kläger Herrn Kalanke und der Freien Hansestadt Bremen. Dieser bewarb sich neben
einer gleichqualifizierten Frau für die Stelle eines Sachgebietsleiters beim
Gartenbauamt der Stadt Bremen. Unter Heranziehung des Bremischen
Landesgleichstellungsgesetzes 1990 (LGG) wurde schließlich der Frau die Stelle
zugesprochen: Das Bremische LGG sieht eine vorrangige Berücksichtigung von
Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vor, sofern
Frauen unterrepräsentiert sind. Eine Unterrepräsentation liegt nach dem Gesetz
dann vor, wenn nicht die Hälfte aller Stellen durch Frauen besetzt ist.
Das im Instanzenzug angerufene BAG stellte zwar fest, dass
die Quotenregelung mit den dt. Verfassungs- und Gesetzesvorschriften vereinbar
und § 4 Bremisches LGG grundgesetzeskonform dahin auszulegen sei, dass Frauen
bei der Beförderung grundsätzlich zu bevorzugen sind. Das Gericht hatte jedoch
Zweifel ob der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der RL von 1976. Die Fragen
des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob Art. 2 (1) und (4) der
RL einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation
von männl. und weibl. Bewerbern um eine Beförderung in Bereichen, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der
Vorrang eingeräumt wird.
Rechtsausführungen:
Aus Art. 1 (1) der RL ergibt sich, dass diese zum Ziel
hat, in den Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen ua. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des
Aufstiegs zu verwirklichen. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung sieht nach
Art. 2 (1) der RL vor, "dass keine unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts... erfolgen darf": Eine nationale
Regelung, wonach Frauen, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen
Mitbewerber besitzen, in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert
sind, bei einer Beförderung automatisch der Vorrang eingeräumt wird,
bewirkt aber eine Diskriminierung der Männer aufgrund des Geschlechts.
Art. 2
(4) der RL als Ausnahme von in einem in der RL verankerten individuellen Recht
ist eng auszulegen. Eine nationale Regelung, die Frauen bei Ernennung oder
Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, geht
aber über eine Förderung der Chancengleichheit hinaus und überschreitet damit
die Grenzen der in Art. 2 (4) der RL vorgesehenen Ausnahme. Eine solche
Regelung setzt - sofern sie auf eine Vertretung von mindestens ebensoviel
Frauen wie Männer in allen Vergütungsgruppen und auf allen Funktionsebenen
einer Dienststelle abzielt - an die Stelle der in der RL vorgesehenen Förderung
der Chancengleichheit das Ergebnis, zu dem allein die Verwirklichung einer
solchen Chancengleichheit führen könnte.
Art. 2 (1) und (4) der RL 76/207/EWG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen steht daher § 4 Bremisches LGG
entgegen.
E.M.T.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).