NL 1995, S. 197 (NL 95/5/11)

Rechtssache C-450/93

Eckhard KALANKE gegen Freie Hansestadt Bremen

Urteil vom 17. Oktober 1995

Frauen darf nicht automatisch der berufliche Vorzug vor
gleich qualifizierten Männern gegeben werden

Art. 2 (1) und (4) der RL 76/207/EWG

Sachverhalt:

Das dt. Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 22.6.1993 gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Art. 2 (1) und (4) der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (nachstehend die RL) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

         Die Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Herrn Kalanke und der Freien Hansestadt Bremen. Dieser bewarb sich neben einer gleichqualifizierten Frau für die Stelle eines Sachgebietsleiters beim Gartenbauamt der Stadt Bremen. Unter Heranziehung des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes 1990 (LGG) wurde schließlich der Frau die Stelle zugesprochen: Das Bremische LGG sieht eine vorrangige Berücksichtigung von Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vor, sofern Frauen unterrepräsentiert sind. Eine Unterrepräsentation liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn nicht die Hälfte aller Stellen durch Frauen besetzt ist.

         Das im Instanzenzug angerufene BAG stellte zwar fest, dass die Quotenregelung mit den dt. Verfassungs- und Gesetzesvorschriften vereinbar und § 4 Bremisches LGG grundgesetzeskonform dahin auszulegen sei, dass Frauen bei der Beförderung grundsätzlich zu bevorzugen sind. Das Gericht hatte jedoch Zweifel ob der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der RL von 1976. Die Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob Art. 2 (1) und (4) der RL einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von männl. und weibl. Bewerbern um eine Beförderung in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang eingeräumt wird.

Rechtsausführungen:

Aus Art. 1 (1) der RL ergibt sich, dass diese zum Ziel hat, in den Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ua. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu verwirklichen. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung sieht nach Art. 2 (1) der RL vor, "dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts... erfolgen darf": Eine nationale Regelung, wonach Frauen, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert sind, bei einer Beförderung automatisch der Vorrang eingeräumt wird, bewirkt aber eine Diskriminierung der Männer aufgrund des Geschlechts.

         Art. 2 (4) der RL als Ausnahme von in einem in der RL verankerten individuellen Recht ist eng auszulegen. Eine nationale Regelung, die Frauen bei Ernennung oder Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, geht aber über eine Förderung der Chancengleichheit hinaus und überschreitet damit die Grenzen der in Art. 2 (4) der RL vorgesehenen Ausnahme. Eine solche Regelung setzt - sofern sie auf eine Vertretung von mindestens ebensoviel Frauen wie Männer in allen Vergütungsgruppen und auf allen Funktionsebenen einer Dienststelle abzielt - an die Stelle der in der RL vorgesehenen Förderung der Chancengleichheit das Ergebnis, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen könnte.

Art. 2 (1) und (4) der RL 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen steht daher § 4 Bremisches LGG entgegen.

E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 

EGMR 189 EGMR