NL 1995, S. 199 (NL 95/5/12)


VfGH B 1611/94, B 1612/94, B 1613/94, B 1614/94

Erkenntnis vom 16. Juni 1995

Keine Antragstellung aus dem Ausland bei Ablauf des Sichtvermerks

Art. 8 EMRK

§ 6 (2) Aufenthaltsgesetz (AufG)

Sachverhalt:

Nachdem ihre Sichtvermerke am 30.4.1993 abgelaufen waren beantragten am 1.7.1993 die Bf., ein aus dem ehemaligen Jugoslawien stammendes Ehepaar, das seit 20 Jahren in Österreich lebt gemeinsam mit deren zwei seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Kindern (18 bzw. 19 Jahre alt) die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen. Die Verwaltungsbehörden wiesen ihre Anträge ab, da sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatten, ihre Anträge daher nicht als Verlängerungsanträge zu beurteilen seien, sondern gemäß § 6 (2) AufG aus dem Ausland zu stellen seien.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung von Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.

Der VfGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Versagung eines Sichtvermerks in das Recht gemäß Art. 8 EMRK eingreifen kann (vgl. VfSlg. 11044/86, 13 336/93). § 6 (2) AufG regelt zwei Fallgruppen: a) Fremde, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer noch aufrechten Aufenthaltsbewilligung im Inland befinden, können ihre Anträge im Inland stellen (§ 6 (2) 2. Satz); und b) Fremde, die sich bei der Antragstellung im Ausland befinden, müssen den Antrag vor der Einreise stellen (§ 6 (2) 1. Satz). Fremde, die sich (wie hier) bei Antragstellung bereits im Inland befinden, aber aus welchen Gründen auch immer keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung besitzen, werden nicht ausdrücklich vom Gesetz erfasst. Diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor, welche durch Analogie zu § 6 (2) 2. Satz zu schließen ist. Eine Analogie zum ersten Satz dieser Bestimmung würde dem Gesetz nicht nur einen schikanösen Inhalt unterstellen, sondern wäre auch eine verfassungswidrige, weil Art. 8 (2) EMRK verletzende Auslegung. Es ist nämlich, abgesehen von Missbrauchsfällen, keinesfalls notwendig iSd. Eingriffsvorbehalts des Art. 8 (2) EMRK, dass Fremde, die sich bereits jahrzehntelang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, zur Ausreise gezwungen werden, nur um den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung vom Ausland stellen zu können. Weil die belangte Behörde ihrem Bescheid diesen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hatte, war er aufzuheben.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).