NL 1995, S. 199 (NL 95/5/12)
Erkenntnis vom 16. Juni 1995
Art. 8 EMRK
§ 6 (2)
Aufenthaltsgesetz (AufG)
Sachverhalt:
Nachdem ihre Sichtvermerke am
30.4.1993 abgelaufen waren beantragten am 1.7.1993 die Bf., ein aus dem
ehemaligen Jugoslawien stammendes Ehepaar, das seit 20 Jahren in Österreich
lebt gemeinsam mit deren zwei seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Kindern
(18 bzw. 19 Jahre alt) die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen. Die
Verwaltungsbehörden wiesen ihre Anträge ab, da sie sich im Zeitpunkt der
Antragstellung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatten, ihre
Anträge daher nicht als Verlängerungsanträge zu beurteilen seien, sondern gemäß
§ 6 (2) AufG aus dem Ausland zu stellen seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf
Achtung von Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.
Der VfGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass die
Versagung eines Sichtvermerks in das Recht gemäß Art. 8 EMRK
eingreifen kann (vgl. VfSlg. 11044/86, 13 336/93). § 6 (2) AufG regelt zwei
Fallgruppen: a) Fremde, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer noch
aufrechten Aufenthaltsbewilligung im Inland befinden, können ihre Anträge im
Inland stellen (§ 6 (2) 2. Satz); und b) Fremde, die sich bei der
Antragstellung im Ausland befinden, müssen den Antrag vor der Einreise stellen
(§ 6 (2) 1. Satz). Fremde, die sich (wie hier) bei Antragstellung bereits im
Inland befinden, aber aus welchen Gründen auch immer keine aufrechte
Aufenthaltsberechtigung besitzen, werden nicht ausdrücklich vom Gesetz erfasst.
Diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor, welche durch Analogie zu § 6
(2) 2. Satz zu schließen ist. Eine Analogie zum ersten Satz dieser Bestimmung
würde dem Gesetz nicht nur einen schikanösen Inhalt unterstellen, sondern wäre
auch eine verfassungswidrige, weil Art. 8 (2) EMRK verletzende Auslegung. Es
ist nämlich, abgesehen von Missbrauchsfällen, keinesfalls notwendig iSd.
Eingriffsvorbehalts des Art. 8 (2) EMRK, dass Fremde, die sich bereits
jahrzehntelang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, zur Ausreise
gezwungen werden, nur um den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung vom Ausland
stellen zu können. Weil die belangte Behörde ihrem Bescheid diesen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hatte, war er aufzuheben.
A.L.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).