NL 1995, S. 200 (NL 95/5/13)
Erkenntnis vom 29. Juni 1995
Art. 7 B-VG
Art. 1 (1)
BVG zur Durchführung der Rassendiskriminierungskonvention
§ 2
Aufenthaltsgesetz (AufG)
Sachverhalt:
Der Bf., ein indischer
Staatsbürger, stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dieser wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt, weil die in der Verordnung
der BReg. BGBl. 1994/72 festgelegte Jahresquote für die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen bereits erschöpft gewesen war. Dagegen erhob er Bsw.
an den VfGH.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet gemäß Art. 144 (1) 2. Alternative
eine Rechtsverletzung infolge Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung der BReg.
über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994.
Der VfGH hat bereits im Erkenntnis B 1911/93 vom
2.7.1994 (= NL 94/6/17) ausgesprochen, dass das BVG zur Durchführung der
Rassendiskriminierungskonvention (BGBl. 1973/390), dem Gesetzgeber und der
Vollziehung verbietet, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche
Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen. Darüber
hinaus meint der VfGH unter Berücksichtigung der in dieser Norm enthaltenen
Bezugnahme auf
Art. 7 B-VG, dass dadurch ein über Art. 7 B-VG hinausgehendes, diesen gleichsam
erweiterndes, das Sachlichkeitsgebot einschließendes Gebot der Gleichbehandlung
von Ausländern aufgestellt wird (vgl. Korinek in FS-Rill (1995), 183 ff.).
Es ist nicht sachfremd, die Einwanderungspolitik so zu
steuern, dass jährlich bloß einer beschränkten Anzahl von Fremden die
Bewilligung erteilt wird, in Österreich ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Solch
ein Quotensystem bringt es mit sich, dass ein bestimmter Teil grundsätzlich
gleichgelagerter Einwanderungsfälle unterschiedlich behandelt wird: positiv
oder negativ - je nachdem, ob die in der Verordnung festgelegte Quote schon
ausgeschöpft ist oder nicht. Verfassungskonformes Verständnis des Gesetzes führt
aber zur Auffassung, dass sich die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nur auf
die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Verordnung bezieht. Somit kann sich der
Bewilligungswerber im Rahmen einer späteren Quotenverordnung neu bewerben.
Im übrigen hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen das Quotensystem des AufG. Die vom Bf. als gesetzwidrig gerügte
Außerachtlassung wesentlicher wirtschafts- und bevölkerungspolitischer Umstände
bei der Verordnungserlassung vermochte dieser nicht nachzuweisen. Die Bsw.
ist daher abzuweisen.
A.L.
Das
Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).