NL 1995, S. 200 (NL 95/5/13)


VfGH B 2318/94-9

Erkenntnis vom 29. Juni 1995

Geltung des Gleichheitssatzes im Verhältnis der Ausländer zueinander;
Ausländerquotenverordnung verfassungskonform

Art. 7 B-VG

Art. 1 (1) BVG zur Durchführung der Rassendiskriminierungskonvention

§ 2 Aufenthaltsgesetz (AufG)

Sachverhalt:

Der Bf., ein indischer Staatsbürger, stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt, weil die in der Verordnung der BReg. BGBl. 1994/72 festgelegte Jahresquote für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bereits erschöpft gewesen war. Dagegen erhob er Bsw. an den VfGH.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet gemäß Art. 144 (1) 2. Alternative eine Rechtsverletzung infolge Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung der BReg. über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994.

Der VfGH hat bereits im Erkenntnis B 1911/93 vom 2.7.1994 (= NL 94/6/17) ausgesprochen, dass das BVG zur Durchführung der Rassendiskriminierungskonvention (BGBl. 1973/390), dem Gesetzgeber und der Vollziehung verbietet, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen. Darüber hinaus meint der VfGH unter Berücksichtigung der in dieser Norm enthaltenen Bezugnahme auf
Art. 7 B-VG, dass dadurch ein über Art. 7 B-VG hinausgehendes, diesen gleichsam erweiterndes, das Sachlichkeitsgebot einschließendes Gebot der Gleichbehandlung von Ausländern aufgestellt wird (vgl. Korinek in FS-Rill (1995), 183 ff.).

Es ist nicht sachfremd, die Einwanderungspolitik so zu steuern, dass jährlich bloß einer beschränkten Anzahl von Fremden die Bewilligung erteilt wird, in Österreich ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Solch ein Quotensystem bringt es mit sich, dass ein bestimmter Teil grundsätzlich gleichgelagerter Einwanderungsfälle unterschiedlich behandelt wird: positiv oder negativ - je nachdem, ob die in der Verordnung festgelegte Quote schon ausgeschöpft ist oder nicht. Verfassungskonformes Verständnis des Gesetzes führt aber zur Auffassung, dass sich die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nur auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Verordnung bezieht. Somit kann sich der Bewilligungswerber im Rahmen einer späteren Quotenverordnung neu bewerben.

Im übrigen hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Quotensystem des AufG. Die vom Bf. als gesetzwidrig gerügte Außerachtlassung wesentlicher wirtschafts- und bevölkerungspolitischer Umstände bei der Verordnungserlassung vermochte dieser nicht nachzuweisen. Die Bsw. ist daher abzuweisen.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).