NL 1995, S. 201 (NL 95/5/14)
Erkenntnis vom 30. Juni 1995
Art. 133 Z.1 B-VG
Art. 138
(1) (b) B-VG
Art. 144
(2) B-VG
§ 2 (1)
Zivildienstgesetz (ZDG)
Sachverhalt:
Der Bundesminister für
Inneres hatte mehrere Bescheide erlassen, mit denen gemäß § 5a (4) ZDG
festgestellt wurde, dass bei den Adressaten die Zivildienstpflicht wegen
Fristversäumnis der abgegebenen Zivildiensterklärungen nicht eingetreten sei.
Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Bsw. gemäß Art. 144 (2)
B-VG (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage ist von der Entscheidung nicht zu erwarten) ab und
trat sie gemäß Art. 144 (3) B-VG an den VwGH ab. Der VwGH wies die Bsw. zurück,
weil er bei deren Behandlung über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
absprechen würde, wozu er aber nach Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig sei. Die
Adressaten der Gerichtsbeschlüsse stellten daraufhin beim VfGH Anträge auf
Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtshöfen.
Rechtsausführungen:
Der VwGH bestreitet das Vorliegen eines negativen
Kompetenzkonfliktes, weil der VfGH nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,
sondern nach Art. 144 (2) B-VG abgelehnt habe, was ja seine prinzipielle
Zuständigkeit voraussetze. Es läge vielmehr eine Judikaturdivergenz zwischen
den beiden Gerichtshöfen vor, deren Bereinigung constitutione lata
nicht erzwungen werden könne. Zur Zuständigkeitsfrage selbst führt er aus, dass
alle für die Überprüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Zivildiensterklärungen
maßgeblichen Bestimmungen im Verfassungsrang stünden, weshalb sie gemäß Art.
133 Z.1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen seien.
Der VfGH sieht in der vorliegenden Konstellation einen
negativen Zuständigkeitskonflikt: Hier hat eines der beiden Gerichte (VfGH oder
VwGH) die Zuständigkeitsfrage unrichtig beurteilt; denn der VfGH hätte ja auch
nicht ablehnen dürfen, wenn die Sache von der Zuständigkeit des VwGH
ausgeschlossen wäre. Die hier entstehende Rechtsschutzlücke habe der
Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigt. Zudem ist die Situation vom Ergebnis
für die Betroffenen mit einem negativen Kompetenzkonflikt gleichzusetzen. Eine
dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechende Auslegung kommt daher zur Annahme
eines negativen Kompetenzkonfliktes.
Aus Entstehungsgeschichte und systematischem
Zusammenhang des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von
der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ergibt sich, dass - anders als bei
Vereins- und Versammlungsfreiheit - der VfGH nur materiellrechtliche Fehler und
grobe Verfahrensfehler zu überprüfen hat. Die Überprüfung sonstiger Verfahrensmängel
fällt in die Kompetenz des VwGH, weshalb dieser zur
Behandlung der Bsw. zuständig war und
die entgegenstehenden Beschlüsse des VwGH aufzuheben
sind.
A.L.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).