NL 1995, S. 201 (NL 95/5/14)


VfGH K I-6/95, K I-7/95, K I-8/95, K I-9/95

Erkenntnis vom 30. Juni 1995

Kompetenzkonflikt: VwGH ist zur Prüfung von Verfahrensmängeln
betreffend das Recht auf Zivildienstleistung zuständig

Art. 133 Z.1 B-VG

Art. 138 (1) (b) B-VG

Art. 144 (2) B-VG

§ 2 (1) Zivildienstgesetz (ZDG)

Sachverhalt:

Der Bundesminister für Inneres hatte mehrere Bescheide erlassen, mit denen gemäß § 5a (4) ZDG festgestellt wurde, dass bei den Adressaten die Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis der abgegebenen Zivildiensterklärungen nicht eingetreten sei. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Bsw. gemäß Art. 144 (2) B-VG (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage ist von der Entscheidung nicht zu erwarten) ab und trat sie gemäß Art. 144 (3) B-VG an den VwGH ab. Der VwGH wies die Bsw. zurück, weil er bei deren Behandlung über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte absprechen würde, wozu er aber nach Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig sei. Die Adressaten der Gerichtsbeschlüsse stellten daraufhin beim VfGH Anträge auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtshöfen.

Rechtsausführungen:

Der VwGH bestreitet das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes, weil der VfGH nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern nach Art. 144 (2) B-VG abgelehnt habe, was ja seine prinzipielle Zuständigkeit voraussetze. Es läge vielmehr eine Judikaturdivergenz zwischen den beiden Gerichtshöfen vor, deren Bereinigung constitutione lata nicht erzwungen werden könne. Zur Zuständigkeitsfrage selbst führt er aus, dass alle für die Überprüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Zivildiensterklärungen maßgeblichen Bestimmungen im Verfassungsrang stünden, weshalb sie gemäß Art. 133 Z.1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen seien.

Der VfGH sieht in der vorliegenden Konstellation einen negativen Zuständigkeitskonflikt: Hier hat eines der beiden Gerichte (VfGH oder VwGH) die Zuständigkeitsfrage unrichtig beurteilt; denn der VfGH hätte ja auch nicht ablehnen dürfen, wenn die Sache von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen wäre. Die hier entstehende Rechtsschutzlücke habe der Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigt. Zudem ist die Situation vom Ergebnis für die Betroffenen mit einem negativen Kompetenzkonflikt gleichzusetzen. Eine dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechende Auslegung kommt daher zur Annahme eines negativen Kompetenzkonfliktes.

Aus Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ergibt sich, dass - anders als bei Vereins- und Versammlungsfreiheit - der VfGH nur materiellrechtliche Fehler und grobe Verfahrensfehler zu überprüfen hat. Die Überprüfung sonstiger Verfahrensmängel fällt in die Kompetenz des VwGH, weshalb dieser zur Behandlung der Bsw. zuständig war und die entgegenstehenden Beschlüsse des VwGH aufzuheben sind.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).