NL 1995, S. 216 (NL 95/6/3)
Beschwerde
22414/93
Bericht vom 27. Juni 1995, beim GH anhängig gemacht
Art. 3 EMRK
Art. 5 (1)
und (4) EMRK
Art. 8
EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt:
Der Erstbf. ist indischer
Staatsbürger, lebt seit 1971 in Großbritannien und gehört der Religion der
Sikhs an. Er unterstützt religiös-fundamentalistische Sikh-Gruppen und die
Bewegung zur Gründung eines unabhängigen Sikh-Staates. Seit 1984 ist er eine
Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in Großbritannien und Mitglied einiger
leitender Komitees. Während eines Aufenthalts in Indien im Jahr 1984 traf er
prominente Sikh Führer. Im Jahr 1987 wurde er iZm. seinen Aktivitäten festgenommen
und wegen Gewaltdelikten angeklagt. In einem Fall wurde er freigesprochen, in
einem weiteren verurteilt. Dieses Urteil wurde jedoch - nach Verbüßung einer
neunmonatigen Freiheitsstrafe - vom Berufungsgericht aufgehoben. Wegen
Verschwörung zu Körperverletzung oder Mord, ähnlicher Delikte oder
terroristischer Aktivitäten wurde nie eine Anklage erhoben. Die Zweitbf. ist
die Ehegattin des Erstbf., Dritt- und Viertbf. sind deren Kinder (britische
Staatsbürger aufgrund ihrer Geburt in Großbritannien).
Ein Antrag des Erstbf. auf Verleihung der britischen
Staatsbürgerschaft wurde abgelehnt. Es wurde eine Ausweisungsentscheidung gegen
ihn erlassen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und
die Abschiebung aus anderen politischen Gründen zB. der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus notwendig sei. Er wurde in Haft genommen, stellte
einen Antrag auf politisches Asyl und brachte vor, bei seiner Rückkehr nach
Indien werde er von Verfolgung und Folter bedroht sein. Er führte eine Reihe
von Vorfällen zur Bekräftigung seines Vorbringens an, ua. seine persönlichen
Erfahrungen in Indien im Jahr 1984, wo er über drei Wochen interniert gewesen
war, das Schicksal zahlreicher Verwandter, die zT. im Polizeigewahrsam starben,
zT. gefoltert und auch zu seiner Person einvernommen worden waren. Der
Asylantrag wurde ua. mit der Begründung abgelehnt, der Erstbf. sei in den
Terrorismus der Sikhs involviert, habe auch den Terrorismus im ind. Punjab
unterstützt und terroristische Aktivitäten und deren Finanzierung in
Großbritannien und Indien geplant. Der Bf. hatte keine Berufungsmöglichkeit an
ein unabhängiges Tribunal, da die Entscheidung mit dem Argument der
Notwendigkeit iSd. nationalen Sicherheit begründet wurde. Über die vom Home
Secretary geäußerten Begründungen wurde der Bf. nicht informiert, er hatte
auch keine Möglichkeit von einem Anwalt vertreten zu werden. Am 25.7.1991 wurde
die Abschiebungsentscheidung unterzeichnet. Ein Antrag auf Überprüfung dieser
Entscheidung an den High Court führte wegen unzureichender Begründung
zur Aufhebung dieser Entscheidung sowie der Entscheidung im Asylverfahren. Der Home
Secretary bekräftigte in der Folge neuerlich die frühere Entscheidung und
ging auch auf die von Amnesty International (AI) erstellten Berichte ein, wonach
der Bf. in Indien von Folter, "Verschwindenlassen" und Hinrichtung
bedroht sei. Er führte dazu auch an, dass die ind. Reg. versichert hätte, der
Bf. werde in Indien keiner schlechten Behandlung ausgesetzt und werde denselben
rechtlichen Schutz genießen wie jeder andere ind. Staatsbürger auch. Gegen die
neuerlich negative Entscheidung im Asylverfahren und die
Ausweisungsentscheidung beantragte der Bf. gerichtliche Überprüfung.
Rechtsausführungen:
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung):
Der Bf. bringt vor, bei seiner Abschiebung nach Indien
von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Folter iSd. Art. 3 EMRK
bedroht zu sein. Er bestreitet kategorisch, in die ihm zur Last gelegten
terroristischen Aktivitäten involviert zu sein. Die erwähnte Zusicherung der
ind. Reg. sei von geringem Wert, da Übergriffe durch Sicherheitskräfte nicht
verhindert werden könnten. Aufgrund der im Punjab herrschenden Ausnahmesituation
können weder die ind. Gesetze noch die Verfassung vor Tod und Folter während
der Haft schützen. Es sei zB. möglich, Personen bis zu 60 Tage ohne Möglichkeit
zur Kontaktaufnahme mit einem Anwalt oder der Familie in Polizeigewahrsam zu
halten. Aus Gründen der nationalen Sicherheit könne aus präventiven Gründen
ohne gerichtliche Anordnung zeitlich unbegrenzt inhaftiert werden.
Die Reg.
bringt vor, Art. 3 EMRK habe entgegen der den Urteilen Vilvarajah ua./GB
(A/215 = NL 92/1/07) und Cruz Varas ua./S (A/201) zugrundeliegenden
Auffassung keine extraterritoriale Wirkung und sei daher auf die in Indien
drohende Behandlung nicht anwendbar. Der Fall des Bf. sei mit äußerster
Sorgfalt behandelt worden. Die Reg. beschrieb in ausführlichen Stellungnahmen
die Situation des Sikh-Terrorismus im ind. Punjab, dessen Auswirkungen in
Großbritannien und die dem Bf. zur Last gelegte Beteiligung an diesen
Aktivitäten. Wenn der Bf. in Indien festgenommen und ein Strafverfahren
eingeleitet würde, geschehe dies nicht aus politischen Gründen. Die Sikhs seien
keine an sich bedrohte Gruppe, die ind. Verfassung garantiere Religionsfreiheit
und die meisten der von AI vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen im Punjab
seien nicht objektiv bestätigt. Diese Berichte hätten ferner nicht ausreichend
Bezug darauf genommen, dass die Präsenz der Sicherheitskräfte im Punjab aus
Gründen der Terrorbekämpfung notwendig sei. Die Situation im Punjab habe sich
in den letzten achtzehn Monaten wesentlich gebessert, die internationale Kritik
an den Menschenrechtsverletzungen werde nun von der ind. Reg. ernst genommen.
Der Bf. würde, selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert werde,
von den Behörden vor jeder konventionswidrigen Behandlung geschützt, außerdem
reduziere das öffentliche Interesse an diesem Fall das Risiko eines
Missbrauchs. Die Entlassung des Bf. und der Widerruf der
Ausweisungsentscheidung würden eine ernste Beeinträchtigung der nationalen
Sicherheit Großbritanniens darstellen.
Die Kms.
führt aus, Art. 3 sei bei Ausweisungsentscheidungen jedenfalls zu beachten. Das
Argument der nationalen Sicherheit sei aufgrund des absoluten Charakters von
Art. 3 EMRK nicht zu prüfen. Anders als im Fall Vilvarajah ua./GB, wo
die Abschiebung bereits erfolgt war, sei hier eine Prognoseentscheidung zu
treffen. Es sei zwar eine Verbesserung der Situation festzustellen, Beweise für
eine unter demokratischer Kontrolle stehende Polizei und ein unabhängiges
Rechtssystem in Indien liegen aber nicht vor. Weder das öffentliche Interesse
an diesem Fall noch die Zusicherung der ind. Reg. reichten aus, um eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Die Kms. stellt
fest, dass durch eine Abschiebung des Bf. nach Indien Art. 3 EMRK verletzt
würde (einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1)
EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit):
Der Erstbf. erachtet sich durch die insgesamt
fünfjährige Abschiebungshaft (einschließlich der Haft während des Verfahrens
vor der Kms.) in seinem Recht nach Art. 5 (1) EMRK verletzt.
Die Reg.
entgegnet, das Verfahren sei mit besonderer Schnelligkeit vorangetrieben
worden. Dies wird jedoch von der Kms. als nicht überzeugend angesehen, zumal
gegen den Erstbf. weder Anklage erhoben, noch eine Verurteilung ausgesprochen
worden sei. Der Einwand der Reg., der Bf. habe das Verfahren dadurch verzögert,
dass er alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einbracht hat, wird von der
Kms. nicht geteilt. Das Verfahren wurde nicht mit der nötigen Sorgfalt
vorangetrieben, daher Art. 5 (1) EMRK wegen der Länge der
Haft des Erstbf. verletzt (einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4)
EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle):
Der Erstbf. bringt vor, er habe keine Möglichkeit
gehabt, vor nationalen Gerichten die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfen zu
lassen. Die Kms. lehnt eine Prüfung nach Art. 5 (4) EMRK ab,
da bereits eine Verletzung von Art. 5(1) EMRK festgestellt wurde
(16:1 Stimmen).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Familienlebens):
Die Bf. behaupten, die Abschiebung des Erstbf. nach
Indien würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Die
Reg. bestätigt dies, bringt jedoch vor, dieser Eingriff sei durch Art. 8
(2) EMRK gerechtfertigt.
Nach
Auffassung der Kms. stellt die drohende Abschiebung einen Eingriff in
das Recht auf Familienleben dar und muss unter allen Umständen notwendig
und verhältnismäßig sein. Va. wird das Argument des Erstbf. bekräftigt,
dass gegen ihn weder in Indien noch in Großbritannien ein Strafverfahren wegen
Terrorismus oder sonst wegen eines schweren Verbrechens eingeleitet worden sei.
Es sei zwar zutreffend, dass terroristische Aktivitäten schwer beweisbar sind,
doch sei bereits erfolgreich gegen Terroristen Anklage erhoben worden. Das
Argument der Bedrohung der nationalen Sicherheit sei zwar von der Reg.
vorgebracht, von den britischen Gerichten jedoch keiner Prüfung unterzogen
worden. Der Reg. stehe zwar nach Art. 8 (2) EMRK ein weiter
Beurteilungsspielraum zu, die Abschiebung des Bf. wäre jedoch unter den
gegebenen Umständen kein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des legitimen
Ziels des Schutzes der nationalen Sicherheit. Art. 8 EMRK wäre
daher durch eine Abschiebung verletzt (einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz):
Die Bf. behaupten, ihnen seien zur Bekämpfung der
behaupteten Konventionsverletzungen keine effektiven Rechtsmittel iSd. Art. 13
EMRK zur Verfügung gestanden. Nicht alle vor die Kms. gebrachten Fakten
betreffend die Gefahr für die nationale Sicherheit lagen auch den nationalen
Gerichten bei ihrer Entscheidung vor.
Die Kms. stellt fest, dass in Fällen, in denen ua. der
Schutz der nationalen Sicherheit betroffen ist, die Überprüfungskompetenz der
britischen Gerichte zu stark beschränkt ist, um den Anforderungen eines
effektiven Rechtsmittels iSd. Art. 13 EMRK zu entsprechen. Art. 13
EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).
U.B.
Der Bericht
im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).