NL 1995, S. 216 (NL 95/6/3)


Beschwerde 22414/93

Familie CHAHAL gegen das Vereinigte Königreich

Bericht vom 27. Juni 1995, beim GH anhängig gemacht

Drohende Abschiebung eines des Terrorismus verdächtigten Sikhs nach Indien

Art. 3 EMRK

Art. 5 (1) und (4) EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

Sachverhalt:

Der Erstbf. ist indischer Staatsbürger, lebt seit 1971 in Großbritannien und gehört der Religion der Sikhs an. Er unterstützt religiös-fundamentalistische Sikh-Gruppen und die Bewegung zur Gründung eines unabhängigen Sikh-Staates. Seit 1984 ist er eine Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in Großbritannien und Mitglied einiger leitender Komitees. Während eines Aufenthalts in Indien im Jahr 1984 traf er prominente Sikh Führer. Im Jahr 1987 wurde er iZm. seinen Aktivitäten festgenommen und wegen Gewaltdelikten angeklagt. In einem Fall wurde er freigesprochen, in einem weiteren verurteilt. Dieses Urteil wurde jedoch - nach Verbüßung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe - vom Berufungsgericht aufgehoben. Wegen Verschwörung zu Körperverletzung oder Mord, ähnlicher Delikte oder terroristischer Aktivitäten wurde nie eine Anklage erhoben. Die Zweitbf. ist die Ehegattin des Erstbf., Dritt- und Viertbf. sind deren Kinder (britische Staatsbürger aufgrund ihrer Geburt in Großbritannien).

         Ein Antrag des Erstbf. auf Verleihung der britischen Staatsbürgerschaft wurde abgelehnt. Es wurde eine Ausweisungsentscheidung gegen ihn erlassen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Abschiebung aus anderen politischen Gründen zB. der Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendig sei. Er wurde in Haft genommen, stellte einen Antrag auf politisches Asyl und brachte vor, bei seiner Rückkehr nach Indien werde er von Verfolgung und Folter bedroht sein. Er führte eine Reihe von Vorfällen zur Bekräftigung seines Vorbringens an, ua. seine persönlichen Erfahrungen in Indien im Jahr 1984, wo er über drei Wochen interniert gewesen war, das Schicksal zahlreicher Verwandter, die zT. im Polizeigewahrsam starben, zT. gefoltert und auch zu seiner Person einvernommen worden waren. Der Asylantrag wurde ua. mit der Begründung abgelehnt, der Erstbf. sei in den Terrorismus der Sikhs involviert, habe auch den Terrorismus im ind. Punjab unterstützt und terroristische Aktivitäten und deren Finanzierung in Großbritannien und Indien geplant. Der Bf. hatte keine Berufungsmöglichkeit an ein unabhängiges Tribunal, da die Entscheidung mit dem Argument der Notwendigkeit iSd. nationalen Sicherheit begründet wurde. Über die vom Home Secretary geäußerten Begründungen wurde der Bf. nicht informiert, er hatte auch keine Möglichkeit von einem Anwalt vertreten zu werden. Am 25.7.1991 wurde die Abschiebungsentscheidung unterzeichnet. Ein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung an den High Court führte wegen unzureichender Begründung zur Aufhebung dieser Entscheidung sowie der Entscheidung im Asylverfahren. Der Home Secretary bekräftigte in der Folge neuerlich die frühere Entscheidung und ging auch auf die von Amnesty International (AI) erstellten Berichte ein, wonach der Bf. in Indien von Folter, "Verschwindenlassen" und Hinrichtung bedroht sei. Er führte dazu auch an, dass die ind. Reg. versichert hätte, der Bf. werde in Indien keiner schlechten Behandlung ausgesetzt und werde denselben rechtlichen Schutz genießen wie jeder andere ind. Staatsbürger auch. Gegen die neuerlich negative Entscheidung im Asylverfahren und die Ausweisungsentscheidung beantragte der Bf. gerichtliche Überprüfung.

Rechtsausführungen:

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung):

Der Bf. bringt vor, bei seiner Abschiebung nach Indien von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Folter iSd. Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Er bestreitet kategorisch, in die ihm zur Last gelegten terroristischen Aktivitäten involviert zu sein. Die erwähnte Zusicherung der ind. Reg. sei von geringem Wert, da Übergriffe durch Sicherheitskräfte nicht verhindert werden könnten. Aufgrund der im Punjab herrschenden Ausnahmesituation können weder die ind. Gesetze noch die Verfassung vor Tod und Folter während der Haft schützen. Es sei zB. möglich, Personen bis zu 60 Tage ohne Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Anwalt oder der Familie in Polizeigewahrsam zu halten. Aus Gründen der nationalen Sicherheit könne aus präventiven Gründen ohne gerichtliche Anordnung zeitlich unbegrenzt inhaftiert werden.

         Die Reg. bringt vor, Art. 3 EMRK habe entgegen der den Urteilen Vilvarajah ua./GB (A/215 = NL 92/1/07) und Cruz Varas ua./S (A/201) zugrundeliegenden Auffassung keine extraterritoriale Wirkung und sei daher auf die in Indien drohende Behandlung nicht anwendbar. Der Fall des Bf. sei mit äußerster Sorgfalt behandelt worden. Die Reg. beschrieb in ausführlichen Stellungnahmen die Situation des Sikh-Terrorismus im ind. Punjab, dessen Auswirkungen in Großbritannien und die dem Bf. zur Last gelegte Beteiligung an diesen Aktivitäten. Wenn der Bf. in Indien festgenommen und ein Strafverfahren eingeleitet würde, geschehe dies nicht aus politischen Gründen. Die Sikhs seien keine an sich bedrohte Gruppe, die ind. Verfassung garantiere Religionsfreiheit und die meisten der von AI vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen im Punjab seien nicht objektiv bestätigt. Diese Berichte hätten ferner nicht ausreichend Bezug darauf genommen, dass die Präsenz der Sicherheitskräfte im Punjab aus Gründen der Terrorbekämpfung notwendig sei. Die Situation im Punjab habe sich in den letzten achtzehn Monaten wesentlich gebessert, die internationale Kritik an den Menschenrechtsverletzungen werde nun von der ind. Reg. ernst genommen. Der Bf. würde, selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert werde, von den Behörden vor jeder konventionswidrigen Behandlung geschützt, außerdem reduziere das öffentliche Interesse an diesem Fall das Risiko eines Missbrauchs. Die Entlassung des Bf. und der Widerruf der Ausweisungsentscheidung würden eine ernste Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit Großbritanniens darstellen.

         Die Kms. führt aus, Art. 3 sei bei Ausweisungsentscheidungen jedenfalls zu beachten. Das Argument der nationalen Sicherheit sei aufgrund des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK nicht zu prüfen. Anders als im Fall Vilvarajah ua./GB, wo die Abschiebung bereits erfolgt war, sei hier eine Prognoseentscheidung zu treffen. Es sei zwar eine Verbesserung der Situation festzustellen, Beweise für eine unter demokratischer Kontrolle stehende Polizei und ein unabhängiges Rechtssystem in Indien liegen aber nicht vor. Weder das öffentliche Interesse an diesem Fall noch die Zusicherung der ind. Reg. reichten aus, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Die Kms. stellt fest, dass durch eine Abschiebung des Bf. nach Indien Art. 3 EMRK verletzt würde (einstimmig).

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit):

Der Erstbf. erachtet sich durch die insgesamt fünfjährige Abschiebungshaft (einschließlich der Haft während des Verfahrens vor der Kms.) in seinem Recht nach Art. 5 (1) EMRK verletzt.

         Die Reg. entgegnet, das Verfahren sei mit besonderer Schnelligkeit vorangetrieben worden. Dies wird jedoch von der Kms. als nicht überzeugend angesehen, zumal gegen den Erstbf. weder Anklage erhoben, noch eine Verurteilung ausgesprochen worden sei. Der Einwand der Reg., der Bf. habe das Verfahren dadurch verzögert, dass er alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einbracht hat, wird von der Kms. nicht geteilt. Das Verfahren wurde nicht mit der nötigen Sorgfalt vorangetrieben, daher Art. 5 (1) EMRK wegen der Länge der Haft des Erstbf. verletzt (einstimmig).

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle):

Der Erstbf. bringt vor, er habe keine Möglichkeit gehabt, vor nationalen Gerichten die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfen zu lassen. Die Kms. lehnt eine Prüfung nach Art. 5 (4) EMRK ab, da bereits eine Verletzung von Art. 5(1) EMRK festgestellt wurde (16:1 Stimmen).

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens):

Die Bf. behaupten, die Abschiebung des Erstbf. nach Indien würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Die Reg. bestätigt dies, bringt jedoch vor, dieser Eingriff sei durch Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt.

         Nach Auffassung der Kms. stellt die drohende Abschiebung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar und muss unter allen Umständen notwendig und verhältnismäßig sein. Va. wird das Argument des Erstbf. bekräftigt, dass gegen ihn weder in Indien noch in Großbritannien ein Strafverfahren wegen Terrorismus oder sonst wegen eines schweren Verbrechens eingeleitet worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass terroristische Aktivitäten schwer beweisbar sind, doch sei bereits erfolgreich gegen Terroristen Anklage erhoben worden. Das Argument der Bedrohung der nationalen Sicherheit sei zwar von der Reg. vorgebracht, von den britischen Gerichten jedoch keiner Prüfung unterzogen worden. Der Reg. stehe zwar nach Art. 8 (2) EMRK ein weiter Beurteilungsspielraum zu, die Abschiebung des Bf. wäre jedoch unter den gegebenen Umständen kein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels des Schutzes der nationalen Sicherheit. Art. 8 EMRK wäre daher durch eine Abschiebung verletzt (einstimmig).

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz):

Die Bf. behaupten, ihnen seien zur Bekämpfung der behaupteten Konventionsverletzungen keine effektiven Rechtsmittel iSd. Art. 13 EMRK zur Verfügung gestanden. Nicht alle vor die Kms. gebrachten Fakten betreffend die Gefahr für die nationale Sicherheit lagen auch den nationalen Gerichten bei ihrer Entscheidung vor.

Die Kms. stellt fest, dass in Fällen, in denen ua. der Schutz der nationalen Sicherheit betroffen ist, die Überprüfungskompetenz der britischen Gerichte zu stark beschränkt ist, um den Anforderungen eines effektiven Rechtsmittels iSd. Art. 13 EMRK zu entsprechen. Art. 13 EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).

U.B.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).