NL 1995, S. 225 (NL 95/6/7)


Ribitsch gegen Österreich

Urteil vom 4. November 1995, A/336

Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Art. 3 EMRK

Sachverhalt:

Im Zuge von Ermittlungen wegen des Todes von zwei Rauschgiftsüchtigen durch eine Überdosis Heroin wurde der Bf. zwei Tage lang in Polizeiarrest angehalten und verhört. Er behauptete, während dieser Zeit von Exekutivbeamten körperlich misshandelt und heftig beschimpft worden zu sein. Unmittelbar nach seiner Entlassung informierte er einige Familienangehörige, einen Psychologen sowie einen Journalisten über diesen Vorfall. Aufgrund von Untersuchungen im Spital und bei seinem Hausarzt wurden zahlreiche Blutergüsse sowie Verletzungen im Nackenbereich festgestellt. Eine öffentliche Berichterstattung über diesen Vorfall führte zur Anklage der Polizisten M., T. und G. Die Polizisten bestritten die Behauptungen des Bf. und führten die festgestellten Verletzungen auf einen Unfall beim Aussteigen aus dem Einsatzfahrzeug zurück. M. wurde in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt, die beiden anderen Polizisten freigesprochen. Die von M. erhobene Berufung endete mit seinem Freispruch. In einer vom Bf. erhobenen Bsw. an den VfGH stellte dieser die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung und somit eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit fest, die restlichen Beschwerdepunkte wurden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er während seiner Anhaltung von den Exekutivbeamten in einer unmenschlichen und erniedrigenden Weise behandelt worden sei.

Der GH weist darauf hin, dass er weder bei der Sachverhaltsermittlung noch bei der Beweiswürdigung an die Ergebnisse der Kms. oder die der nationalen Gerichte gebunden ist. Eine genaue Untersuchung hat insb. dann zu erfolgen, wenn unterschiedliche Feststellungen zwischen Kms. und nationalen Gerichten wie auch zwischen letzteren bestehen. Dies gilt va. für Fälle, in denen die Einhaltung der Rechte wie das in Art. 3 EMRK, der ein absolutes Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unabhängig vom Verhalten des Opfers enthält, überprüft wird.

q     Der GH zieht für seine Beurteilung folgende Fakten heran:

a) Die Verletzungen des Bf. wurden erstmals durch eine Untersuchung im Krankenhaus festgestellt und in weiterer Folge vom Hausarzt sowie von zahlreichen Zeugen bemerkt. Sowohl der Hausarzt als auch ein im Strafverfahren vorgebrachtes gerichtsmedizinisches Gutachten hielten fest, dass ein Sturz des Bf. gegen einen PKW alleine nicht für diese Verletzungen ursächlich gewesen sein kann.

b) Die Aussagen des Polizisten M. enthielten zahlreiche Widersprüche, ferner sagte der Fahrer des Einsatzfahrzeuges aus, er habe den Sturz des Bf. nicht bemerkt.

c) Das Erstgericht hat M. wegen Körperverletzung verurteilt und stützte seine Entscheidung auf die Ausführungen des Bf., die schlüssige Beweisführung sowie die Aussagen des Hausarztes.

d) Das Gericht zweiter Instanz sprach den Polizisten M. mit der Begründung frei, die Aussagen des Bf. hätten für einen Schuldspruch nicht gereicht. Es hegte insb. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bf. und führte dazu folgende Punkte an: Der Bf. wurde wegen eines Drogendelikts verurteilt, er war arbeitslos, lebte über seine Verhältnisse, ferner hatte er - anstelle eine Bsw. zu erheben - sich für den Weg einer "öffentlichen Anklage via Radio" entschlossen.

e) Der VfGH ging auf die behaupteten Misshandlungen nicht weiter ein, sondern stellte die Unrechtmäßigkeit der Inhaftierung des Bf. fest.

f) Der Bf. behauptet, die Misshandlungen während des Polizeigewahrsams stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die grobe Körperverletzungen sowie seelisches Leid verursachten; beides wurde von Zeugen bestätigt.

g) Die Kms. beurteilte die Behandlung des Bf. während seiner unrechtmäßigen Inhaftierung als Verletzung von Art. 3 EMRK.

h) Die Reg. bestritt nicht, dass die Verletzungen des Bf., sofern bewiesen werden kann, dass sie vorsätzlich zugefügt wurden, ein Ausmaß erreicht haben, das in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt.

Der GH betont, jeglicher Einsatz körperlicher Gewalt bei angehaltenen Personen, der nicht durch deren Verhalten gerechtfertigt ist, stelle eine Beeinträchtigung des Rechts gemäß Art. 3 EMRK dar. Das Erfordernis einer Untersuchung und die Hindernisse im Bereich des Kampfes gegen die Kriminalität rechtfertigen es nicht, den Schutz der körperlichen Integrität der Einzelnen zu vernachlässigen (vgl. Urteil Tomasi/F, A/241-A § 115 = NL 92/01/11). Im vorliegenden Fall erreichten die Verletzungen des Bf. das Ausmaß einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Art. 3 EMRK wurde daher verletzt (5:4 Stimmen).

q     Sondervoten des Präsidenten Ryssdal sowie der Richter Matscher und Jambrek:

Es wurden von Amts wegen polizeiinterne Untersuchungen eingeleitet und der Fall vor die nationalen Gerichte gebracht. Hinsichtlich der vom Bf. behaupteten Misshandlungen während seiner Anhaltung bestanden "begründete Zweifel".

Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 4.7.1995 (= NL 94/5/07) eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (10:6 Stimmen).

E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).