NL 1995, S. 225 (NL 95/6/7)
Urteil vom 4. November 1995, A/336
Art. 3 EMRK
Sachverhalt:
Im Zuge von Ermittlungen
wegen des Todes von zwei Rauschgiftsüchtigen durch eine Überdosis Heroin wurde
der Bf. zwei Tage lang in Polizeiarrest angehalten und verhört. Er behauptete,
während dieser Zeit von Exekutivbeamten körperlich misshandelt und heftig
beschimpft worden zu sein. Unmittelbar nach seiner Entlassung informierte er
einige Familienangehörige, einen Psychologen sowie einen Journalisten über
diesen Vorfall. Aufgrund von Untersuchungen im Spital und bei seinem Hausarzt
wurden zahlreiche Blutergüsse sowie Verletzungen im Nackenbereich festgestellt.
Eine öffentliche Berichterstattung über diesen Vorfall führte zur Anklage der
Polizisten M., T. und G. Die Polizisten bestritten die Behauptungen des Bf. und
führten die festgestellten Verletzungen auf einen Unfall beim Aussteigen aus
dem Einsatzfahrzeug zurück. M. wurde in erster Instanz wegen Körperverletzung
verurteilt, die beiden anderen Polizisten freigesprochen. Die von M. erhobene
Berufung endete mit seinem Freispruch. In einer vom Bf. erhobenen Bsw. an den
VfGH stellte dieser die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung und somit eine
Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit fest, die restlichen
Beschwerdepunkte wurden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art.
3 EMRK, da er während seiner Anhaltung von den Exekutivbeamten in einer unmenschlichen
und erniedrigenden Weise behandelt worden sei.
Der GH weist darauf hin, dass er weder bei der
Sachverhaltsermittlung noch bei der Beweiswürdigung an die Ergebnisse der Kms.
oder die der nationalen Gerichte gebunden ist. Eine genaue Untersuchung hat
insb. dann zu erfolgen, wenn unterschiedliche Feststellungen zwischen Kms. und
nationalen Gerichten wie auch zwischen letzteren bestehen. Dies gilt va. für
Fälle, in denen die Einhaltung der Rechte wie das in Art. 3 EMRK, der ein absolutes
Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
unabhängig vom Verhalten des Opfers enthält, überprüft wird.
q Der GH zieht für seine Beurteilung folgende
Fakten heran:
a) Die Verletzungen des Bf. wurden erstmals durch eine
Untersuchung im Krankenhaus festgestellt und in weiterer Folge vom Hausarzt
sowie von zahlreichen Zeugen bemerkt. Sowohl der Hausarzt als auch ein im
Strafverfahren vorgebrachtes gerichtsmedizinisches Gutachten hielten fest, dass
ein Sturz des Bf. gegen einen PKW alleine nicht für diese Verletzungen
ursächlich gewesen sein kann.
b) Die Aussagen des Polizisten M. enthielten
zahlreiche Widersprüche, ferner sagte der Fahrer des Einsatzfahrzeuges aus, er
habe den Sturz des Bf. nicht bemerkt.
c) Das Erstgericht hat M. wegen Körperverletzung
verurteilt und stützte seine Entscheidung auf die Ausführungen des Bf., die
schlüssige Beweisführung sowie die Aussagen des Hausarztes.
d) Das Gericht zweiter Instanz sprach den Polizisten
M. mit der Begründung frei, die Aussagen des Bf. hätten für einen Schuldspruch
nicht gereicht. Es hegte insb. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bf. und
führte dazu folgende Punkte an: Der Bf. wurde wegen eines Drogendelikts
verurteilt, er war arbeitslos, lebte über seine Verhältnisse, ferner hatte er -
anstelle eine Bsw. zu erheben - sich für den Weg einer "öffentlichen
Anklage via Radio" entschlossen.
e) Der VfGH ging auf die behaupteten Misshandlungen
nicht weiter ein, sondern stellte die Unrechtmäßigkeit der Inhaftierung des Bf.
fest.
f) Der Bf. behauptet, die Misshandlungen während des
Polizeigewahrsams stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar,
die grobe Körperverletzungen sowie seelisches Leid verursachten; beides wurde
von Zeugen bestätigt.
g) Die Kms. beurteilte die Behandlung des Bf. während
seiner unrechtmäßigen Inhaftierung als Verletzung von Art. 3 EMRK.
h) Die Reg. bestritt nicht, dass die Verletzungen des
Bf., sofern bewiesen werden kann, dass sie vorsätzlich zugefügt wurden, ein
Ausmaß erreicht haben, das in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt.
Der GH betont, jeglicher Einsatz körperlicher Gewalt
bei angehaltenen Personen, der nicht durch deren Verhalten gerechtfertigt ist,
stelle eine Beeinträchtigung des Rechts gemäß Art. 3 EMRK dar. Das Erfordernis
einer Untersuchung und die Hindernisse im Bereich des Kampfes gegen die
Kriminalität rechtfertigen es nicht, den Schutz der körperlichen Integrität der
Einzelnen zu vernachlässigen (vgl. Urteil Tomasi/F, A/241-A § 115 = NL
92/01/11). Im vorliegenden Fall erreichten die Verletzungen des Bf. das Ausmaß
einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Art. 3 EMRK wurde
daher verletzt (5:4 Stimmen).
q Sondervoten des Präsidenten Ryssdal sowie
der Richter Matscher und Jambrek:
Es wurden von Amts wegen polizeiinterne Untersuchungen
eingeleitet und der Fall vor die nationalen Gerichte gebracht. Hinsichtlich der
vom Bf. behaupteten Misshandlungen während seiner Anhaltung bestanden
"begründete Zweifel".
Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 4.7.1995
(= NL 94/5/07) eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (10:6 Stimmen).
E.M.T.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).