NL 1995, S. 228 (NL 95/6/9)


VfGH G 1256-1264/95-9

Erkenntnis vom 27. September 1995

Verbot aktiven Kabelrundfunks durch Rundfunkverordnung ist verfassungswidrig

Art. 10 EMRK

Art. I BVG- Rundfunk

§§ 20 (1), 24a, 24b Rundfunkverordnung (RVO)

Sachverhalt:

Beim VfGH waren mehrere Beschwerdeverfahren gegen Bescheide, mit denen die Veranstaltung von aktivem Kabelrundfunk (das ist die Einspeisung von Eigenproduktionen in die Kabelrundfunkübertragungen) mit Ausnahme der Übertragung von Kabeltextprogrammen untersagt worden war, anhängig. Anlässlich dieser Verfahren kamen dem VfGH von Amts wegen Bedenken, dass sich aus einzelnen Bestimmungen des § 20 (1) RVO sowie aus § 24a leg. cit ein Verbot des aktiven Kabelrundfunks ergebe und dieses Verbot die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig einschränke (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 20 (1) RVO verlangen, dass die von Antennenanlagen empfangenen Signale nur zeitgleich und unverändert den Empfangsanlagen zugeführt werden dürfen, § 24a erlaubt den Inhabern von Gemeinschaftsantennenanlagen die Verbreitung von Kabeltext).

Rechtsausführungen:

q     Die Reg. vertrat die Ansicht, das Verbot des aktiven Kabelrundfunks ergebe sich nicht aus den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RVO, sondern bereits aus dem Art. I BVG-Rundfunk, welcher für das Betreiben von Rundfunk eine eigene gesetzliche Grundlage notwendig mache. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen geben dieses verfassungsrechtliche Gebot bloß wieder.

         Der VfGH bleibt bei seiner früher vertretenen Ansicht, dass sich aus Art. I BVG-Rundfunk die Notwendigkeit einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung für das Betreiben von Rundfunk ergibt (vgl. VfSlg 9.909/83). Doch im Gesamtkontext kann es nicht zweifelhaft sein, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RVO die Veranstaltung von aktivem Kabelrundfunk mit Ausnahme der Kabeltextveranstaltung untersagen. Der VfGH schließt sich den Erwägungen des GH (vgl. Urteil Informationsverein Lentia ua./A, A/276 = NL 93/06/09) an, dass der absolute Ausschluss der Veranstaltung aktiven Kabelrundfunks durch andere Veranstalter als den ORF einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 10 (1) EMRK gewährleistete Rundfunkfreiheit darstellt. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RVO waren daher aufzuheben. Nach Aufhebung dieser Bestimmungen ist aktiver Kabelrundfunk umfassend zulässig.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).