NL 1995, S. 228 (NL 95/6/9)
Erkenntnis vom 27. September 1995
Art. 10 EMRK
Art. I
BVG- Rundfunk
§§ 20 (1),
24a, 24b Rundfunkverordnung (RVO)
Sachverhalt:
Beim VfGH waren mehrere
Beschwerdeverfahren gegen Bescheide, mit denen die Veranstaltung von aktivem
Kabelrundfunk (das ist die Einspeisung von Eigenproduktionen in die
Kabelrundfunkübertragungen) mit Ausnahme der Übertragung von
Kabeltextprogrammen untersagt worden war, anhängig. Anlässlich dieser Verfahren
kamen dem VfGH von Amts wegen Bedenken, dass sich aus einzelnen Bestimmungen
des § 20 (1) RVO sowie aus § 24a leg. cit ein Verbot des aktiven
Kabelrundfunks ergebe und dieses Verbot die durch Art. 10 EMRK
gewährleistete Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig einschränke (die in Prüfung
gezogenen Bestimmungen des § 20 (1) RVO verlangen, dass die von Antennenanlagen
empfangenen Signale nur zeitgleich und unverändert den Empfangsanlagen
zugeführt werden dürfen, § 24a erlaubt den Inhabern von
Gemeinschaftsantennenanlagen die Verbreitung von Kabeltext).
Rechtsausführungen:
q Die Reg. vertrat die Ansicht, das Verbot
des aktiven Kabelrundfunks ergebe sich nicht aus den in Prüfung
gezogenen Bestimmungen der RVO, sondern bereits aus dem Art. I BVG-Rundfunk,
welcher für das Betreiben von Rundfunk eine eigene gesetzliche Grundlage
notwendig mache. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen geben dieses
verfassungsrechtliche Gebot bloß wieder.
Der VfGH
bleibt bei seiner früher vertretenen Ansicht, dass sich aus Art. I BVG-Rundfunk
die Notwendigkeit einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung für das
Betreiben von Rundfunk ergibt (vgl. VfSlg 9.909/83). Doch im Gesamtkontext kann
es nicht zweifelhaft sein, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RVO
die Veranstaltung von aktivem Kabelrundfunk mit Ausnahme der
Kabeltextveranstaltung untersagen. Der VfGH schließt sich den Erwägungen des GH
(vgl. Urteil Informationsverein Lentia ua./A, A/276 = NL 93/06/09) an,
dass der absolute Ausschluss der Veranstaltung aktiven Kabelrundfunks
durch andere Veranstalter als den ORF einen unverhältnismäßigen Eingriff
in die durch Art. 10 (1) EMRK gewährleistete Rundfunkfreiheit darstellt. Die in
Prüfung gezogenen Bestimmungen der RVO waren daher aufzuheben. Nach
Aufhebung dieser Bestimmungen ist aktiver Kabelrundfunk umfassend
zulässig.
A.L.
Das
Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).