NL 1995, S. 231 (NL 95/6/11)


OGH 6 Ob 18/94

Urteil vom 22. August 1995

Vorwurf, "politischer Ziehvater des rechtsextremen Terrors" zu sein von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

Art. 10 EMRK

§ 1330 (1), (2) ABGB

Sachverhalt:

Der Beklagte, führendes Mitglied einer österr. Parlamentspartei, bezeichnete den Kläger, Obmann einer anderen österr. Parlamentspartei, in einer Presseaussendung ua. als "Ziehvater und Ideologen des rechtsextremen Terrorismus". Der Kläger erachtete diese Behauptungen als ehrenrührig iSd. § 1330 (1) ABGB und kreditschädigend iSd. § 1330 (2) ABGB, wurde aber sowohl in I. wie in II. Instanz abgewiesen. Daraufhin erhob er Revision an den OGH.

Rechtsausführungen:

q     Nach Auffassung des OGH war die ggst. Erklärung allgemein als Äußerung im täglichen Widerstreit konkurrierender politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung aufzufassen. Derartige Einflussnahmen sind in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerlässlich. Politischen Äußerungen kommt deshalb im Rahmen des Rechts gemäß Art. 10 EMRK ein überaus hoher Stellenwert zu. Da sie aber in ein Spannungsfeld zur gesetzlich anerkannten Persönlichkeitssphäre von Einzelpersonen geraten können, ist eine Interessensabwägung erforderlich. Hiebei ist die politische Bedeutung der Stellungnahme iZm. dem Verhalten des von ihr Betroffenen, Form und Ausdrucksweise sowie das Verständnis des angesprochenen Empfängerkreises zu erfassen. Die Erklärung des Beklagten war als Kundgabe der eigenen Auffassung über eine politische Unvertretbarkeit des Verhaltens des Klägers zu erkennen, ohne dass ein Wertungsexzess festzustellen war (vgl. ÖBl 1995, 136). Sie war sachbezogen auf ein aktuelles staatspolitisches Thema, hielt sich in den für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen und war von der angesprochenen Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines vom politischen Verhalten unabhängigen, unehrenhaften Verhalten des Klägers zu begreifen (vgl. ÖBl 1995, 256). Die Revision war daher abzuweisen.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).