NL 1995, S. 231 (NL 95/6/11)
Urteil vom 22. August 1995
Art. 10 EMRK
§ 1330
(1), (2) ABGB
Sachverhalt:
Der Beklagte, führendes
Mitglied einer österr. Parlamentspartei, bezeichnete den Kläger, Obmann einer
anderen österr. Parlamentspartei, in einer Presseaussendung ua. als
"Ziehvater und Ideologen des rechtsextremen Terrorismus". Der Kläger
erachtete diese Behauptungen als ehrenrührig iSd. § 1330 (1) ABGB und
kreditschädigend iSd. § 1330 (2) ABGB, wurde aber sowohl in I. wie in II.
Instanz abgewiesen. Daraufhin erhob er Revision an den OGH.
Rechtsausführungen:
q Nach Auffassung des OGH war die ggst.
Erklärung allgemein als Äußerung im täglichen Widerstreit konkurrierender
politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung aufzufassen.
Derartige Einflussnahmen sind in einem der Demokratie verpflichteten
Staatswesen unerlässlich. Politischen Äußerungen kommt deshalb im Rahmen des
Rechts gemäß Art. 10 EMRK ein überaus hoher Stellenwert zu. Da sie aber in ein
Spannungsfeld zur gesetzlich anerkannten Persönlichkeitssphäre von
Einzelpersonen geraten können, ist eine Interessensabwägung erforderlich.
Hiebei ist die politische Bedeutung der Stellungnahme iZm. dem Verhalten des
von ihr Betroffenen, Form und Ausdrucksweise sowie das Verständnis des
angesprochenen Empfängerkreises zu erfassen. Die Erklärung des Beklagten war
als Kundgabe der eigenen Auffassung über eine politische Unvertretbarkeit des
Verhaltens des Klägers zu erkennen, ohne dass ein Wertungsexzess festzustellen
war (vgl. ÖBl 1995, 136). Sie war sachbezogen auf ein aktuelles
staatspolitisches Thema, hielt sich in den für parteipolitische
Auseinandersetzungen üblich gewordenen Formen und war von der angesprochenen
Öffentlichkeit nicht als Vorwurf eines vom politischen Verhalten unabhängigen,
unehrenhaften Verhalten des Klägers zu begreifen (vgl. ÖBl 1995, 256). Die
Revision war daher abzuweisen.
A.L.
Das Urteil im
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