NL 1996, S. 9 (NL 96/1/1)
Beschwerde 20807/92
Mikdat BULUT gegen
Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 29. November 1995
Aufenthaltsverbot
wegen zahlreicher Verurteilungen und Recht auf Familienleben
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist türkischer Staatsbürger und lebt seit 1978
in Österreich. Er wurde in den Jahren 1987, 1989 und 1990 wegen zahlreicher
Verwaltungsübertretungen verurteilt. Im Jahr 1990 erfolgte eine Verurteilung
wegen versuchter Beamtenbestechung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe,
bedingt auf drei Jahre. Im selben Jahr wurde er auch wegen Verleumdung zu einer
Geldstrafe verurteilt. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erließ unter
Bezugnahme auf die Verwaltungsübertretungen und die Verurteilung wegen versuchter
Bestechung ein Aufenthaltsverbot: Der Bf. sei nicht gewillt, die österr.
Rechtsordnung zu akzeptieren; das Aufenthaltsverbot sei insofern
gerechtfertigt, als die Anwesenheit des Bf. in Österreich die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 8 EMRK, da das verhängte Aufenthaltsverbot einen Eingriff
in sein Recht auf Familienleben darstelle: Er lebe bereits seit seinem
neunten Lebensjahr mit seinem Vater und seinen Brüdern in Österreich; er sei
weiters verheiratet und habe zwei in Österreich geborene Kinder. Die in der
Familie vorwiegend gesprochene Sprache sei deutsch. Ferner sei die Verurteilung
bedingt ausgesprochen worden. Dies sei gemäß § 43 StPO nur möglich,
".... wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung ...
genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten". Die
Reg. bringt vor, es habe eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen stattgefunden. Es stehe der Familie des Bf. außerdem frei, mit ihm
Österreich zu verlassen und ihr Familienleben anderswo fortzuführen. Die Kms.
erklärt die Bsw. für zulässig (einstimmig).
U.B.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).