NL 1996, S. 10 (NL 96/1/2-Kurzinformation)
Beschwerden 21627/93, 21826/93 und 21974/93
Colin LASKEY,
Roland JAGGARD und Anthony BROWN gegen das Vereinigte Königreich
Bericht vom 26. Oktober 1995
Verurteilung wegen sado-masochistischer Praktiken und
Recht auf Privatleben
Art. 8 EMRK
q Die Bf.
sind Mitglieder einer Gruppe volljähriger männlicher Homosexueller. Sie übten -
freiwillig und in privatem Rahmen - sado-masochistische Praktiken aus, wobei
sie sich Misshandlungen an den Genitalien zufügten, sich in ritueller Weise
schlugen und brandmarkten. Ferner hatten sie ein Codewort vereinbart, bei dem
die Zufügung von Schmerzen sofort einzustellen war. Es kam zu keinen bleibenden
Verletzungen oder Infektionen. Weiters wurden hierüber Videos für den
Privatgebrauch hergestellt, von denen einige in die Hände der Polizei fielen.
Die Bf.
wurden wegen Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, die
dagegen eingebrachten Rechtsmittel in letzter Instanz abgewiesen: Die
Einwilligung in eine Körperverletzung gilt nur in solchen Fällen als
Rechtfertigung, wo die gegenseitige Zufügung von Wunden und Verletzungen
gesetzlich erlaubt ist, wie zB. bei einem Boxkampf. Anderes gilt für
sado-masochistische Aktivitäten, wo Grausamkeiten praktiziert und verherrlicht
werden.
Ferner werde
das öffentliche Interesse insofern beeinträchtigt, als die Gefahr besteht, dass
andere junge Männer negativ beeinflusst und für diese Aktivitäten angeworben
werden könnten. Die Herstellung der Videos ist ein Indiz dafür, dass die
Geheimhaltung doch nicht so streng gehandhabt wurde, wie es die Bf. vorgaben.
Die Bf. behaupten nun, die strafrechtliche Verfolgung
und Verurteilung wegen Körperverletzungen im Zuge sado-masochistischer
Aktivitäten stelle eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK (Recht auf
Privat- und Familienleben) dar. Die Kms. stellte keine Verletzung
von Art. 8 EMRK fest (11:7 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Der Bericht im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).