NL 1996, S. 11 (NL 96/1/3)
Beschwerden 21858/93, 21905/93
T. K. und H. A. K.
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 29. November 1995
Telefonüberwachung
und Recht auf Privatleben
Art. 8 EMRK
Art. 13 EMRK
Sachverhalt:
Der Telefonanschluss des ZweitBf., eines österr.
Geschäftsmannes, und seiner Gattin, der ErstBf., wurde zwischen 20.6.1992 und
11.7.1992 auf Beschluss des Untersuchungsrichters abgehört, weil der Sohn des
Ehepaares unter Verdacht stand, einen Banküberfall sowie ein Bombenattentat auf
eine Familie verübt zu haben. Erst am 28.9.1992 wurde der ZweitBf. als Inhaber
der Telefonanlage von der Überwachung seines Telefons durch das Landesgericht
Wien verständigt. Die von ihm gegen die Überwachung eingebrachte Bsw. an das
OLG Wien wurde abgewiesen, da sein Sohn unter dringendem Tatverdacht gestanden
war. Die Bsw. der ErstBf. wurde zurückgewiesen, da nach österr. Recht nur dem
Inhaber der Telefonanlage dieser Rechtsweg offen steht. 1993 wurde das
Strafverfahren gegen den Sohn der Bf. eingestellt. Nachdem die Kms. die österr.
Reg. von den Bsw. in Kenntnis gesetzt hatte, erhob die Generalprokuratur
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH. Mit Urteil vom
4.4.1995 stellte dieser eine Verletzung der §§ 149a (2) und 149b (2) StPO fest,
da der die Überwachung anordnende Untersuchungsrichter es unterlassen hatte,
unverzüglich die notwendige Zustimmung der Ratskammer einzuholen; ferner sei
der ZweitBf. erst verspätet von der Überwachung seiner Telefongespräche
informiert worden.
Rechtsausführungen:
q
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht
auf Privat- und Familienleben) durch die Überwachung ihrer
Telefongespräche: Trotz des OGH Urteils seien sie weiterhin Opfer einer
Konventionsverletzung, da der OGH die Verletzung von Art. 8 EMRK nicht
ausdrücklich festgestellt habe und die Vernichtung der Aufzeichnungen über die
abgehörten Gespräche nicht ausdrücklich angeordnet worden sei. Die ErstBf.
behauptet eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine
wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), da nach geltendem Recht nur
der Inhaber der Telefonanlage ein Rechtsmittel gegen die Telefonüberwachung
erheben könne.
Nach Ansicht der Kms. wurde beiden Bf.
Abhilfe geleistet: Der OGH hat die Unrechtmäßigkeit der Telefonüberwachung
festgestellt und die Vernichtung der Aufzeichnungen angeordnet. Unbeachtlich
sind in diesem Zusammenhang das Fehlen einer gesonderten
Rechtsmittelmöglichkeit für die ErstBf. sowie das Unterlassen der
ausdrücklichen Feststellung einer Konventionsverletzung durch den OGH. Außerdem
wurden die maßgeblichen Bestimmungen mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993
geändert, sodass § 149b (4) StPO nunmehr vorsieht, dass die Zustellung des
Beschlusses nach Beendigung der Überwachung aufgeschoben werden kann, solange
durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Ferner sind Dritte, am
Fernmeldeverkehr beteiligte Personen, von der Überwachung der Telefongespräche
zu verständigen und über ihre Rechte auf Einsichtnahme und Vernichtung der Aufzeichnungen
zu belehren (§ 149c (5) stopp). Die Bf. können nicht länger behaupten, Opfer
einer Konventionsverletzung zu sein. Die Kms erklärt die Bsw. für unzulässig
(einstimmig).
C.S./A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidungen im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).