NL 1996, S. 15 (NL 96/1/7)
Beschwerde 22714/93
Alfred WORM gegen
Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 27. November 1995
6-Monate-Frist für
die Bsw. an die EKMR beginnt erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
des Urteils
Art. 10 EMRK
Art. 26 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. verfasste in einer Wochenzeitschrift einen
ausführlichen Artikel über ein gegen einen ehemaligen österr. Finanzminister
laufendes Gerichtsverfahren wegen Abgabenhinterziehung. Der Artikel ließ
erkennen, dass der Bf. von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Deswegen
wurde er in II. Instanz vom OLG Wien wegen verbotener Einflussnahme auf ein
Strafverfahren verurteilt. Das Urteil einschließlich des wesentlichen Inhalts
der Begründung wurde in Gegenwart des Bf. nach Schluss der Hauptverhandlung am
19.10.1992 mündlich verkündet, die schriftliche Urteilsausfertigung wurde ihm
am 25.3.1993 zugestellt. Am 28.7.1993 erhob er Bsw. an die Kms.
Rechtsausführungen:
q
Der Bf. behauptet, die Verurteilung verletze sein Recht
auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK.
q Die Reg. bestreitet die
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, da die Sechsmonatsfrist des Art. 26
EMRK bereits mit der mündlichen Verkündung des Urteils zu laufen begonnen habe
(vgl. EKMR, Bsw. 5759/72, X./A, Entsch. v. 20.5.1976, DR 6, 15 ff.). Die
mündlich gegebene Urteilsbegründung sei vollständig gewesen und habe beinahe
den gleichen Wortlaut wie die schriftliche Urteilsausfertigung gehabt, da der
schriftliche Entwurf zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt war.
Dagegen behauptet der Bf., die Frist
habe erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung begonnen, da ein Bf.
sich erst nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung vollständig mit der
Urteilsbegründung vertraut machen könne (vgl. EKMR, Bsw. 10889/84, C./I,
Entsch. v. 11.5.1989, DR 56, 40 ff.).
In dem von der Reg. zitierten Fall
hatte die Kms. den Lauf der Frist bereits mit der Verkündung des Urteils in
Gegenwart des Anwalts des Bf. beginnen lassen, wenn der Bf. bereits anhand der
mündlichen Verkündung erkennen konnte, dass seine Beschwer nicht behoben worden
war. Dagegen hatte die Kms. in anderen Fällen (vgl. EKMR, Bsw. 9299/81, P./CH,
Entsch. v. 13.3.1984, DR 36, 20; EKMR, Bsw. 10889/84, C./I, DR 56, 40)
erst die Kenntnis des vollständigen Textes des Urteils einschließlich seiner
Begründung als Fristbeginn gewertet, da die Kenntnis des Spruchs allein den Bf.
noch nicht in die Lage versetzte, die Erfolgsaussichten einer Bsw. zu
beurteilen. In Fällen, in denen es lediglich um die Dauer des Verfahrens ging
oder in denen die schriftliche Ausfertigung bloß den Spruch des mündlich
verkündeten Urteils wiederholte, ohne die Begründung näher auszuführen, war die
mündliche Verkündung des Spruchs als fristauslösend gesehen worden (vgl. EKMR,
Bsw. 19528/94, Entsch. v. 30.11.1994; EKMR, Bsw. 19029/91, Entsch. v.
16.1.1995; EKMR, Bsw. 24856/94, Entsch. v. 7.12.1994, alle nicht
veröffentlicht). Hingegen war die Mitteilung des vollständigen Textes der
Entscheidung dann als fristauslösend beurteilt worden, wenn der Bf. nach innerstaatlichem
Recht vorher keine Kenntnis von der endgültigen Entscheidung erlangt hatte
(vgl. EKMR, Bsw. 9908/82, X./F, Entsch. v. 4.5.1983, DR 32, 266; EKMR,
Bsw. 17116/90, Entsch. v. 11.5.1992; EKMR, Bsw. 24631/94, Entsch. v. 28.2.1995,
letztere beiden nicht veröffentlicht; Urteil Otto-Preminger Institut/A,
A/295-A § 41 = NL 94/5/12).
q Nach Auffassung der Kms. liegt
es im Interesse potentieller Bf. und der Konventionsstaaten, den Zeitpunkt des
Fristbeginns klarzustellen, weshalb sie ihre bisherige Rspr. überdenkt. Die
Frist des Art. 26 EMRK soll einerseits Rechtssicherheit gewährleisten (vgl.
EKMR, Bsw. 6181/73, X./D, Entsch. v. 5.10.1974, CD 46, 188; EKMR, Bsw.
9587/81, X./F, Entsch. v. 13.12.1982, DR 29, 228; EKMR, Bsw. 10626/83, Kelly/GB,
Entsch. v. 7.5.1985, DR 42, 205) und andererseits sicherstellen, dass der Bf.
ausreichend Zeit hat, Sinnhaftigkeit und Inhalt einer Bsw. an die Kms. zu
beurteilen (vgl. EKMR, Bsw. 10889/84; EKMR, Bsw. 19029/91, Entsch. v.
16.1.1995, letztere nicht veröffentlicht). Art. 26 EMRK muss so
ausgelegt werden, dass jeder Bf. sein Recht auf Individualbeschwerde nach Art.
25 (1) EMRK effektiv ausüben kann. Deshalb beginnt die Sechsmonatsfrist -
unabhängig von einer allfälligen vorherigen mündlichen Verkündung des Urteils -
erst mit der Zustellung der endgültigen schriftlichen Ausfertigung, wenn nach
innerstaatlichem Recht dem Bf. oder seinem Rechtsvertreter eine solche
Ausfertigung zuzustellen ist. Im ggst. Fall hat daher der Bf. die Bsw.
fristgerecht eingebracht. In der Sache selbst ist die Kms. der Meinung, dass
die Bsw. Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die nur durch eine meritorische
Prüfung entschieden werden können. Sie erklärt daher die Bsw. für zulässig
(mehrheitlich).
A.L.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).