NL 1996, S. 15 (NL 96/1/7)

Beschwerde 22714/93

Alfred WORM gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 27. November 1995

 

6-Monate-Frist für die Bsw. an die EKMR beginnt erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils

 

Art. 10 EMRK

Art. 26 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. verfasste in einer Wochenzeitschrift einen ausführlichen Artikel über ein gegen einen ehemaligen österr. Finanzminister laufendes Gerichtsverfahren wegen Abgabenhinterziehung. Der Artikel ließ erkennen, dass der Bf. von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Deswegen wurde er in II. Instanz vom OLG Wien wegen verbotener Einflussnahme auf ein Strafverfahren verurteilt. Das Urteil einschließlich des wesentlichen Inhalts der Begründung wurde in Gegenwart des Bf. nach Schluss der Hauptverhandlung am 19.10.1992 mündlich verkündet, die schriftliche Urteilsausfertigung wurde ihm am 25.3.1993 zugestellt. Am 28.7.1993 erhob er Bsw. an die Kms.

 

Rechtsausführungen:

q          Der Bf. behauptet, die Verurteilung verletze sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK.

 

q     Die Reg. bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, da die Sechsmonatsfrist des Art. 26 EMRK bereits mit der mündlichen Verkündung des Urteils zu laufen begonnen habe (vgl. EKMR, Bsw. 5759/72, X./A, Entsch. v. 20.5.1976, DR 6, 15 ff.). Die mündlich gegebene Urteilsbegründung sei vollständig gewesen und habe beinahe den gleichen Wortlaut wie die schriftliche Urteilsausfertigung gehabt, da der schriftliche Entwurf zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt war.

         Dagegen behauptet der Bf., die Frist habe erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung begonnen, da ein Bf. sich erst nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung vollständig mit der Urteilsbegründung vertraut machen könne (vgl. EKMR, Bsw. 10889/84, C./I, Entsch. v. 11.5.1989, DR 56, 40 ff.).

         In dem von der Reg. zitierten Fall hatte die Kms. den Lauf der Frist bereits mit der Verkündung des Urteils in Gegenwart des Anwalts des Bf. beginnen lassen, wenn der Bf. bereits anhand der mündlichen Verkündung erkennen konnte, dass seine Beschwer nicht behoben worden war. Dagegen hatte die Kms. in anderen Fällen (vgl. EKMR, Bsw. 9299/81, P./CH, Entsch. v. 13.3.1984, DR 36, 20; EKMR, Bsw. 10889/84, C./I, DR 56, 40) erst die Kenntnis des vollständigen Textes des Urteils einschließlich seiner Begründung als Fristbeginn gewertet, da die Kenntnis des Spruchs allein den Bf. noch nicht in die Lage versetzte, die Erfolgsaussichten einer Bsw. zu beurteilen. In Fällen, in denen es lediglich um die Dauer des Verfahrens ging oder in denen die schriftliche Ausfertigung bloß den Spruch des mündlich verkündeten Urteils wiederholte, ohne die Begründung näher auszuführen, war die mündliche Verkündung des Spruchs als fristauslösend gesehen worden (vgl. EKMR, Bsw. 19528/94, Entsch. v. 30.11.1994; EKMR, Bsw. 19029/91, Entsch. v. 16.1.1995; EKMR, Bsw. 24856/94, Entsch. v. 7.12.1994, alle nicht veröffentlicht). Hingegen war die Mitteilung des vollständigen Textes der Entscheidung dann als fristauslösend beurteilt worden, wenn der Bf. nach innerstaatlichem Recht vorher keine Kenntnis von der endgültigen Entscheidung erlangt hatte (vgl. EKMR, Bsw. 9908/82, X./F, Entsch. v. 4.5.1983, DR 32, 266; EKMR, Bsw. 17116/90, Entsch. v. 11.5.1992; EKMR, Bsw. 24631/94, Entsch. v. 28.2.1995, letztere beiden nicht veröffentlicht; Urteil Otto-Preminger Institut/A, A/295-A § 41 = NL 94/5/12).

 

q     Nach Auffassung der Kms. liegt es im Interesse potentieller Bf. und der Konventionsstaaten, den Zeitpunkt des Fristbeginns klarzustellen, weshalb sie ihre bisherige Rspr. überdenkt. Die Frist des Art. 26 EMRK soll einerseits Rechtssicherheit gewährleisten (vgl. EKMR, Bsw. 6181/73, X./D, Entsch. v. 5.10.1974, CD 46, 188; EKMR, Bsw. 9587/81, X./F, Entsch. v. 13.12.1982, DR 29, 228; EKMR, Bsw. 10626/83, Kelly/GB, Entsch. v. 7.5.1985, DR 42, 205) und andererseits sicherstellen, dass der Bf. ausreichend Zeit hat, Sinnhaftigkeit und Inhalt einer Bsw. an die Kms. zu beurteilen (vgl. EKMR, Bsw. 10889/84; EKMR, Bsw. 19029/91, Entsch. v. 16.1.1995, letztere nicht veröffentlicht). Art. 26 EMRK muss so ausgelegt werden, dass jeder Bf. sein Recht auf Individualbeschwerde nach Art. 25 (1) EMRK effektiv ausüben kann. Deshalb beginnt die Sechsmonatsfrist - unabhängig von einer allfälligen vorherigen mündlichen Verkündung des Urteils - erst mit der Zustellung der endgültigen schriftlichen Ausfertigung, wenn nach innerstaatlichem Recht dem Bf. oder seinem Rechtsvertreter eine solche Ausfertigung zuzustellen ist. Im ggst. Fall hat daher der Bf. die Bsw. fristgerecht eingebracht. In der Sache selbst ist die Kms. der Meinung, dass die Bsw. Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die nur durch eine meritorische Prüfung entschieden werden können. Sie erklärt daher die Bsw. für zulässig (mehrheitlich).

 A.L.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).