NL 1996, S. 16 (NL 96/1/8-Kurzinformation)

Beschwerde 23078/93

Hadi BOUCHELKIA gegen Frankreich

Bericht vom 6. September 1995

 

Ausweisung und Recht auf Familienleben

 

Art. 8 EMRK

 

Der Bf., ein Algerier, kam bereits im Alter von zwei Jahren zu seiner Familie nach Frankreich. Mit 17 wurde er wegen Raubes und Diebstahls zu fünf Jahren Haft verurteilt, aber schon nach zwei Jahren aufgrund einer Begnadigung durch den frz. Präsidenten wieder entlassen. Kurz danach wurde der Bf. nach Algerien abgeschoben. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an den Conseil d'Etat blieb erfolglos: Die Ausweisungsentscheidung des Innenministers wurde bestätigt, da sie eine für die öffentliche Sicherheit notwendige und zwingende Maßnahme darstellte. Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte stellte sie keinen unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Bf. dar.

 

q     Der Bf. kehrte 2 Jahre später wieder nach Frankreich zurück. In seiner an die Kms. gerichtete Bsw. behauptet er, seine Abschiebung hätte Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) verletzt. Die Kms. stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (9:4 Stimmen).

 C.S./E.M.T

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).