NL 1996, S. 16 (NL 96/1/8-Kurzinformation)
Beschwerde 23078/93
Hadi BOUCHELKIA
gegen Frankreich
Bericht vom 6. September 1995
Ausweisung und
Recht auf Familienleben
Art. 8 EMRK
Der Bf., ein Algerier, kam bereits im Alter von zwei Jahren
zu seiner Familie nach Frankreich. Mit 17 wurde er wegen Raubes und Diebstahls
zu fünf Jahren Haft verurteilt, aber schon nach zwei Jahren aufgrund einer
Begnadigung durch den frz. Präsidenten wieder entlassen. Kurz danach wurde der
Bf. nach Algerien abgeschoben. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an den Conseil
d'Etat blieb erfolglos: Die Ausweisungsentscheidung des Innenministers
wurde bestätigt, da sie eine für die öffentliche Sicherheit notwendige und
zwingende Maßnahme darstellte. Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte
stellte sie keinen unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben
des Bf. dar.
q Der Bf. kehrte 2 Jahre später
wieder nach Frankreich zurück. In seiner an die Kms. gerichtete Bsw. behauptet
er, seine Abschiebung hätte Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben)
verletzt. Die Kms. stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest
(9:4 Stimmen).
C.S./E.M.T