NL 1996, S. 17 (NL 96/1/9)
Beschwerde 23888/94
Friedrich KREMZOW
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Oktober 1995
Anspruch auf ein
neuerliches innerstaatliches Verfahren
nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den GH?
Art. 5 (4) EMRK
Art. 6 EMRK
Art. 13 EMRK
Art. 53 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1984 wegen Mordes und unerlaubten
Besitzes von Schusswaffen zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Strafberufung verhängte der
OGH 1986 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Da der Bf. während der mündlichen
Verhandlung vor dem OGH nicht anwesend war, stellte der GH am 21.9.1993 eine
Verletzung der Verteidigungsrechte des Bf. nach Art. 6 (1) und
(3) EMRK fest und verurteilte Österreich zum Kostenersatz. Aufgrund dieses
Urteils beantragte der Bf. Strafmilderung. Diese wurde aber vom OGH am 3.4.1995
abgelehnt, weil die Verletzung seiner Verteidigungsrechte keinen Einfluss auf
das Urteil des OGH gehabt habe.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 5 (4) EMRK (Recht auf gerichtliche
Überprüfung der Haft) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Bsw. vor
einer nationalen Instanz), da die österr. Behörden nach dem Urteil des GH
weder ein neuerliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner
fortgesetzten Haft durchgeführt noch seine Freilassung angeordnet hätten.
Außerdem sei die gegen Art. 53 EMRK verstoßende, unzureichende Umsetzung des
Urteils des GH eine fortgesetzte Verletzung seiner Rechte nach Art. 6 EMRK (fair
trial).
q Die Kms. erinnert, dass die
durch Art. 5 (4) EMRK geforderte gerichtliche Überprüfung der Haft in der
Verurteilung durch das zuständige Gericht beinhaltet ist, wenn die
Freiheitsstrafe nach einer solchen Verurteilung vollzogen wurde. Dies gilt für
die ursprüngliche Festnahme. Hinsichtlich der auf die Verurteilung folgenden
Haft hingegen kann Zweck und Art dieser Haft eine spätere gerichtliche
Überprüfung der Frage erforderlich machen, ob die Haftgründe noch weiter
vorliegen (vgl. Urteil Thynne, Wilson, Gunnel/GB, A/190-A §§ 60, 69; De
Wilde, Ooms, Versyp/B, A/12 § 6).
Bei Verurteilungen zu lebenslanger Haft
ist zwischen abänderbaren (discretionary) und zwingend unabänderbaren (mandatory)
zu unterscheiden: Erstere werden nicht wegen der Schwere des Delikts sondern
zum Schutze der Gesellschaft ausgesprochen und setzen Umstände wie
Gefährlichkeit oder psychische Instabilität voraus, welche im Laufe der Zeit
wegfallen können. Diese Häftlinge sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen
eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft zu verlangen. Im anderen Fall jedoch
verfolgt der lebenslange Freiheitsentzug im wesentlichen den Zweck der
Bestrafung. In diesen Fällen wird dem Art. 5 (4) EMRK durch die ursprüngliche
Verurteilung Genüge getan (vgl. Urteil Wynne/GB, A/294-A §§ 33-36). Im
ggst. Fall wurde die lebenslange Strafe wegen der besonders verwerflichen
Beweggründe des Bf. verhängt, sie verfolgt damit lediglich einen Strafzweck.
q Nach Meinung des Bf. erfordere
aber das Urteil des GH vom 21.9.1993 eine abermalige Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der verhängten Freiheitsstrafe.
Hierzu erinnert die Kms., dass der GH
aufgrund der Konvention auch im Falle einer festgestellten
Konventionsverletzung nicht ermächtigt ist, dem beklagten Staat die Durchführung
eines neuen Verfahrens oder andere Maßnahmen aufzutragen (vgl. Urteil Saidi/F,
A/261-C § 47). Die Gefängnishaft des Bf. beruht auf den Urteilen des
Kreisgerichts und des OGH und ist daher Haft nach der Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht iSd. Art. 5 (1) (a) EMRK. Den Anforderungen
des Art. 5 (4) EMRK wurde daher durch das erste Verfahren und das nachfolgende
Rechtsmittelverfahren Genüge getan, wobei eine gerichtliche Haftüberprüfung
iSd. Art. 5 (4) EMRK nicht immer den Verfahrensgarantien des Art. 6 (1) EMRK
entsprechen muss (vgl. Urteil Megyeri/D, A/237-A § 22 =
NL 94/4/05). Die durch den GH im Kremzow-Urteil (= NL 93/5/13)
festgestellte Verletzung der Verteidigungsrechte war nicht so schwerwiegend,
dass eine neuerliche Überprüfung der Verurteilung und der Strafe notwendig
geworden wäre (vgl. mutatis mutandis Urteil Drozd & Janousek/F,
A/240 § 110 = NL 94/4/07). Daher gibt es keinen Hinweis auf eine Verletzung von
Art. 5 (4) EMRK. Da diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich lex specialis
ist, muss der Fall nicht mehr unter Art. 13 EMRK geprüft werden (vgl. EKMR,
Bsw. 11256/84, Egue/F, Entsch. v. 5.9.1988, DR 57, 47). Die Bsw. wird
daher wegen offenbarer Unbegründetheit iSd. Art. 27 (2) EMRK für unzulässig
erklärt (mehrheitlich).
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).