NL 1996, S. 19 (NL 96/1/10)
Beschwerde 24208/94
Karlheinz DEMEL
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Oktober 1995
Verteidigungsrechte
nach Art. 6 EMRK und
Recht auf Überprüfung von Urteilen durch ein übergeordnetes Gericht
Art. 6 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 2 7.ZP EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. hatte sich bereits zweimal wegen der geheimen
Überwachung seines Telefons nach Einleitung eines Strafverfahrens an die Kms.
gewandt. Beide Bsw. waren von der Kms. für unzulässig erklärt worden (vgl.
EKMR, Bsw. 16410/90, Entsch. v. 31.8.1992 = NL 92/6/02; EKMR, Bsw. 17679/91,
Entsch. v. 7.4.1994). 1992 wurde der Bf. wegen Amtsmissbrauchs und falscher
Zeugenaussage verurteilt: Er habe in seiner Eigenschaft als Präsident des
Arbeitsgerichts seine Sekretärin beauftragt, während der Dienstzeit für seine
persönlichen Angelegenheiten Schreibarbeiten zu verrichten; ferner habe er vor
dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in der "Lucona-Sache"
falsch ausgesagt. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung blieben
erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Zur Verletzung der
Verfahrensgarantien nach Art. 6 (1) und(2) bzw. (3) (a), (b) und (d) EMRK:
Die Kms. weist darauf hin, dass die
neuerliche Bsw. des Bf. wegen der Überwachung seines Telefons bereits in den
oben zitierten Entscheidungen behandelt worden ist. Dieser Teil der Bsw. ist
daher wegen res iudicata unzulässig iSv. Art. 27 (1) (b) EMRK.
Der Bf. bringt vor, er sei nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, sondern erst durch die Anklageschrift über
die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden.
Die Kms. erinnert daran, dass Art. 6
(3) (a) EMRK einer angeklagten Person das Recht einräumt, unverzüglich über
Grund und Art der Anklage informiert zu werden. Weiters muss der Angeklagte
über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung
verfügen (Art. 6 (3) (b) EMRK). Schon während der Vernehmungen und später in
der Anklageschrift wurde der Bf. über die ihm zur Last gelegten Delikte
genauestens informiert. Dem Anwalt des Bf. war auch in angemessener Frist
uneingeschränkte Einsicht in die Prozessakten und in die Anklageschrift gewährt
worden, um Vertagung der Verhandlung wurde nicht angesucht. Der Bf. hatte daher
ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Verteidigung vorzubereiten.
q Der Bf. behauptet weiters eine
Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Formulierung der
Anklageschrift, welche die Schöffen in ihrer Urteilsfindung negativ beeinflusst
hätte. Schließlich verweist der Bf. auch auf die ihn benachteiligende
Berichterstattung in den Medien.
Die Kms. hält fest, der Bf. rügte
keinerlei Befangenheit der Schöffen im Verfahren. Ebenso wenig ging die
Anklageschrift über die auch sonst übliche Darstellung der zur Last gelegten
Delikte hinaus. Der Bf. konnte ferner nicht darlegen, dass die
Berichterstattung in den Medien über jenes Maß hinausging, das eine Anklage
gegen eine Person von besonderem öffentlichen Interesse - in ggst. Fall ein
Richter - naturgemäß mit sich bringt.
Der Bf. erachtet sich weiters durch die
Beweisaufnahme bzw. Beweiswürdigung des Verhandlungsgerichts verletzt:
Belastungszeugen seien schon während der Voruntersuchung gehört, hingegen seien
die am Ende der Voruntersuchung vom Bf. genannten Zeugen erst in der
Hauptverhandlung befragt worden.
Die Kms. führt dazu aus, daß die
Würdigung von Beweismitteln grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten
bleibt; dies gilt auch für die Erheblichkeit von Beweismitteln, die der
Beschuldigte beantragt hat. Nach Art. 6 (3) (d) EMRK steht
es den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu
befragen. Keinesfalls ist es erforderlich, alle Entlastungszeugen zu hören
(vgl. Urteil Bricmont/B, A/158 § 89 bzw. Urteil Vidal/B, A/235-B
§ 33 = NL 92/3/07). Aufgabe der Konventionsorgane ist es, festzustellen, ob
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen
wurden, welche das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Insb.
muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit des Beschuldigten in öffentlicher
Sitzung ablaufen; diesem muss auch Gelegenheit zu einer Gegendarstellung
gegeben werden (vgl. Urteil Asch/A, A/203 § 26-27). Im ggst. Fall konnte
der Bf. nicht schlüssig beweisen, dass das gesamte Verfahren unfair abgelaufen
wäre, weil Belastungszeugen bereits in der Voruntersuchung gehört worden waren.
Der Bf. hatte ausreichend Gelegenheit, alle Zeugen in der Hauptverhandlung zu
befragen. Die Kms. kann auch keine besonderen Umstände erkennen, welche den
Schluss nahe legen, das Unterlassen der Einvernahme weiterer Zeugen durch das
Gericht habe Art. 6 EMRK verletzt.
Schließlich behauptet der Bf., seine
Einwände wären vom OGH nicht sorgfältig geprüft worden.
Art. 6 EMRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen.
Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller
vorgebrachten Einwände verstanden werden. Der Umfang der Begründungspflicht
hängt vom Gegenstand der Entscheidung ab. Es ist nicht Aufgabe der
Konventionsorgane, zu prüfen, ob Einwände in angemessener Weise berücksichtigt
worden sind (vgl. Urteil Van de Hurk/NL, A/288 § 61 = NL 94/3/10). Die
Beschwerdepunkte haben keine Verletzung der Verteidigungsrechte nach Art. 6
EMRK erkennen lassen. Dieser Teil der Bsw. ist daher als offensichtlich
unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK zurückzuweisen.
q Zur Verletzung von Art. 14
EMRK (Verbot der Diskriminierung):
Der Bf. stützt
sein Vorbringen auf folgende Behauptung: Das verurteilende Gericht habe den Umstand,
dass er als Richter durch sein Verhalten dem Ansehen der Richterschaft
geschadet habe als Erschwernisgrund gewertet.
Die Kms. führt dazu aus, dass nicht nur
Erschwernisgründe, sondern auch Milderungsgründe - nämlich die Verdienste des
Bf. für die Justiz - berücksichtigt worden sind. Eine Verletzung von Art. 14
EMRK liegt nicht vor, dieser Teil der Bsw. ist daher gemäß Art. 27 (2) EMRK
zurückzuweisen.
q Zur Verletzung von Art. 2 7.ZP
EMRK (Recht auf Überprüfung eines Urteils durch ein übergeordnetes Gericht):
Der Bf. rügt die
fehlende Möglichkeit einer Schuldberufung zur Überprüfung der Richtigkeit der
schulderheblichen Feststellungen des verurteilenden Gerichts.
Die Kms. erinnert daran, dass es im
Ermessen der Konventionsstaaten liegt, die Modalitäten für die Erhebung von
Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche
Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier Nichtigkeitsbeschwerde und
Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten,
die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die
im österr. Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügte somit den
Anforderungen des Art. 2 7.ZP EMRK. Auch dieser Teil der Bsw. ist gemäß Art. 27
(2) EMRK zurückzuweisen; die gesamte Bsw. ist daher unzulässig.
C.S./E.M.T.
Die
Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).