NL 1996, S. 21 (NL 96/1/11)
Beschwerde 25060/94
Jörg HAIDER gegen
Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Oktober 1995
Objektivität der
ORF-Berichterstattung und Meinungsäußerungsfreiheit
Art. 10 EMRK
Art. 13 EMRK
Art. 25 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war am Abend der Wiener Landtagswahlen im
November 1991 von einem ORF-Journalisten interviewt worden. Dabei hatte der
Journalist einen Zusammenhang zwischen der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit
und dem Wahlkampf der Partei des Bf. hergestellt. Der Bf. erhob dagegen Bsw. an
die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Rundfunkkommission). Am
15.1.1992 hatte die Kms. eine Bsw. gegen das ORF-Monopol, an der ua. der Bf.
beteiligt war, für zulässig erklärt (vgl. auch Urteil Informationsverein
Lentia ua./A, A/276 = NL 93/6/09). Der Bf. erhob wiederum Bsw. an die
Rundfunkkommission, weil der ORF zu spät und bloß unzureichend über die
Zulässigkeitsentscheidung berichtet habe. Beide Bsw. wurden sowohl von der
Rundfunkkommission als auch vom VfGH abgewiesen.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), weil die
ORF-Berichterstattung im allgemeinen und über seine Person im besonderen die
durch Art. 10 EMRK gebotene Vielfalt und Objektivität der Information nicht
gewährleiste. Ferner sei sein Recht nach Art. 13 EMRK (wirksame Bsw. vor einer
nationalen Instanz) verletzt worden, da zwei Mitglieder der Rundfunkkommission
Angehörige politischer Parteien waren und daher befangen gewesen seien.
q Zur Frage der Opfereigenschaft
gemäß Art 25 EMRK:
Soweit der Bf.
eine Konventionsverletzung durch die ORF-Berichterstattung im allgemeinen
behauptet, erinnert die Kms., dass sie nach Art. 25 EMRK nur für die Behandlung
von Bsw. zuständig ist, in denen Einzelpersonen oder Gruppen von Personen
behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der Bf. kann sich
nicht als Vertreter der Allgemeinheit an die Kms. wenden, da die Konvention
eine Popularklage (actio popularis) nicht zulässt. Die Bsw. ist daher
mangels Aktivlegitimation des Bf. (ratione personae) unzulässig, sofern
der Bf. sich nicht über die spezifisch mit ihm zusammenhängende
Berichterstattung beschwert.
q Zur Verletzung von Art. 10
EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit):
Abgesehen von
besonderen Umständen - etwa, wenn einer Partei, anders als allen anderen
Parteien, während des Wahlkampfes der Zugang zum Rundfunk verwehrt wird -
gewährt Art. 10 EMRK weder einzelnen Personen noch irgendwelchen Organisationen
einen allgemeinen und uneingeschränkten Anspruch auf Sendezeit (vgl. EKMR, Bsw.
9297/81, X. Assoc./S, Entsch. v. 1.3.1982, DR 28, 204; Bsw. 23550/94,
Entsch. v. 24.2.1995, nicht veröffentlicht).
Hinsichtlich der behaupteten
verspäteten und unzureichenden ORF-Berichterstattung über die
Zulässigkeitsentscheidung v. 15.1.1992 stellt die Kms. fest, der ORF habe
tatsächlich nicht sofort Zugang zur diesbezüglichen Presseinformation gehabt.
Weiters hat die Rundfunkkommission recht, wenn sie die Gewichtung der
Berichterstattung darüber als Angelegenheit der dafür verantwortlichen
Journalisten beurteilt. Die Kms. ist der Auffassung, die Berichterstattung über
die Zulässigkeitsentscheidung ist weder durch ihren Bezug zur Stellung des ORF
noch durch die Tatsache, dass einer der Bf. Dr. Haider selbst war, unsachlich beeinflusst
worden.
Was das Interview mit dem
ORF-Journalisten anbelangt, so erinnert die Kms., dass die freie politische
Debatte ein Kernelement einer demokratischen Gesellschaft ist. Daher ist die
Bandbreite der an Politikern zulässigen Kritik größer als bei Privatpersonen.
Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus
kritisierbare Aussagen treffen (vgl. Urteil Lingens/A, A/103 § 42; Oberschlick/A,
A/204 §§ 58 f.). Es liegt im Interesse der freien politischen Debatte, wenn
Journalisten während eines Interviews auch kritische und provokative Ansichten
äußern, insofern der Interviewte ja unmittelbar darauf reagieren kann.
Angesichts dieser Umstände sieht die Kms. im ggst. Fall keinerlei Anzeichen für
eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
q Zur Verletzung von Art. 13
EMRK (Recht auf eine Bsw. vor einer nationalen Instanz):
Diese Bestimmung
garantiert Rechtsschutz nur für jene Fälle, in denen eine Konventionsverletzung
vertretbar behauptet werden kann, was hier nicht der Fall war. Der Bf. konnte
ja die Rundfunkkommission sowie den VfGH anrufen; keine Verletzung von Art. 13
EMRK. Die Kms. erklärt die Bsw. für unzulässig (einstimmig).
A.L.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).