NL 1996, S. 23 (NL 96/1/12)
Beschwerde 26400/95
Metin ÖZTÜRK gegen
Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Oktober 1995
Keine
Aufenthaltsberechtigung wegen falscher Angaben über Zweck und Dauer des
Aufenthalts
Art. 8 EMRK
Art. 6 (1) EMRK
§ 18 FremdenG
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein in Österreich geborener türk.
Staatsbürger. 1990 beantragte er bei der österr. Botschaft in Ankara einen
Sichtvermerk zur Einreise nach Österreich. Er führte ua. an, er wolle seine
Eltern, die gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich leben und arbeiten,
besuchen. Am 3.10.1991 erhielt der Antragsteller einen Sichtvermerk mit
Gültigkeit bis 3.1.1992. Die Botschaft wies darauf hin, dass er weitere
Sichtvermerke für zukünftige Besuche in Österreich in regelmäßigen Abständen
erhalten könne. Nach seiner Ankunft in Österreich beantragte der Bf. bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) eine Aufenthaltsberechtigung für
zwei Jahre, da er sich in Österreich niederlassen wolle. Am 2.9.1992 verhängte
die BVB ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 (1) und (2) FremdenG mit der
Begründung, der Bf. habe bei der Antragstellung für einen Sichtvermerk
gegenüber der österr. Behörde in Ankara bewusst unrichtige Angaben über Zweck
und beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts in Österreich angeführt; denn tatsächlich
habe er immer die Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen. Die im
Rechtsmittelweg angerufene Sicherheitsdirektion bestätigte die Entscheidung,
die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, die
Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK
(Recht auf Privat- und Familienleben) dar.
Die Kms. erinnert, dass die EMRK kein
Recht beinhalte, das einem Fremden Einreise bzw. dauernden Aufenthalt in einem
bestimmten Land oder die Unmöglichkeit einer Ausweisung sichere. Dennoch könnte
die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem nahe Verwandte dieser Person
leben von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. Urteil, Beldjoudi/F, A/234-A §
67). Die Frage, ob nun ein Familienleben besteht ist eine Tatsachenfrage. Die
bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Art. 8 EMRK
geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler
Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196). Der
Bf. war zwar in Österreich geboren, lebte aber seit seiner frühen Jugend an in
der Türkei und ging dort auch zur Schule; während seiner Ferien besuchte er
regelmäßig seine Eltern in Österreich. Im Oktober 1991 - im Alter von 18 Jahren
- zog er zu ihnen. Die Bsw. enthält keine Anhaltspunkte darüber, dass das
Verhältnis zwischen dem Bf. und seinen Eltern das einer Familie iSv Art. 8 EMRK
sei, ein Eingriff> in Art. 8 EMRK wird daher verneint.
Ferner haben die österr. Behörden
festgestellt, der Bf. habe die Einwanderungsbehörden bezüglich Zweck und Dauer
seines Aufenthalts in Österreich irregeführt. Insb. hat er bei der Beantragung
des Sichtvermerks seine Absicht, sich in Österreich niederzulassen,
verschwiegen. Die Behörden haben zudem bei ihrer Entscheidung die familiären
Umstände des Bf. ausreichend berücksichtigt.
q Der Bf. behauptet ferner eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da keine mündliche
Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH stattgefunden habe. Die Kms. erinnert,
dass die Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Fremden
in einem Land kein civil right iSv. Art. EMRK ist (vgl. EKMR, Bsw.
8118/77, Entsch. v. 19.3.81, DR 25, 105, 119). Die Kms. erklärt die Bsw.
für unzulässig (einstimmig).
E.M.T.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).