NL 1996, S. 23 (NL 96/1/12)

Beschwerde 26400/95

Metin ÖZTÜRK gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 18. Oktober 1995

 

Keine Aufenthaltsberechtigung wegen falscher Angaben über Zweck und Dauer des Aufenthalts

 

Art. 8 EMRK

Art. 6 (1) EMRK

§ 18 FremdenG

 

Sachverhalt:

Der Bf. ist ein in Österreich geborener türk. Staatsbürger. 1990 beantragte er bei der österr. Botschaft in Ankara einen Sichtvermerk zur Einreise nach Österreich. Er führte ua. an, er wolle seine Eltern, die gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich leben und arbeiten, besuchen. Am 3.10.1991 erhielt der Antragsteller einen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 3.1.1992. Die Botschaft wies darauf hin, dass er weitere Sichtvermerke für zukünftige Besuche in Österreich in regelmäßigen Abständen erhalten könne. Nach seiner Ankunft in Österreich beantragte der Bf. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) eine Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre, da er sich in Österreich niederlassen wolle. Am 2.9.1992 verhängte die BVB ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 (1) und (2) FremdenG mit der Begründung, der Bf. habe bei der Antragstellung für einen Sichtvermerk gegenüber der österr. Behörde in Ankara bewusst unrichtige Angaben über Zweck und beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts in Österreich angeführt; denn tatsächlich habe er immer die Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen. Die im Rechtsmittelweg angerufene Sicherheitsdirektion bestätigte die Entscheidung, die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, die Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) dar.

         Die Kms. erinnert, dass die EMRK kein Recht beinhalte, das einem Fremden Einreise bzw. dauernden Aufenthalt in einem bestimmten Land oder die Unmöglichkeit einer Ausweisung sichere. Dennoch könnte die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem nahe Verwandte dieser Person leben von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. Urteil, Beldjoudi/F, A/234-A § 67). Die Frage, ob nun ein Familienleben besteht ist eine Tatsachenfrage. Die bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Art. 8 EMRK geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196). Der Bf. war zwar in Österreich geboren, lebte aber seit seiner frühen Jugend an in der Türkei und ging dort auch zur Schule; während seiner Ferien besuchte er regelmäßig seine Eltern in Österreich. Im Oktober 1991 - im Alter von 18 Jahren - zog er zu ihnen. Die Bsw. enthält keine Anhaltspunkte darüber, dass das Verhältnis zwischen dem Bf. und seinen Eltern das einer Familie iSv Art. 8 EMRK sei, ein Eingriff> in Art. 8 EMRK wird daher verneint.

         Ferner haben die österr. Behörden festgestellt, der Bf. habe die Einwanderungsbehörden bezüglich Zweck und Dauer seines Aufenthalts in Österreich irregeführt. Insb. hat er bei der Beantragung des Sichtvermerks seine Absicht, sich in Österreich niederzulassen, verschwiegen. Die Behörden haben zudem bei ihrer Entscheidung die familiären Umstände des Bf. ausreichend berücksichtigt.

 

q     Der Bf. behauptet ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da keine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH stattgefunden habe. Die Kms. erinnert, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Fremden in einem Land kein civil right iSv. Art. EMRK ist (vgl. EKMR, Bsw. 8118/77, Entsch. v. 19.3.81, DR 25, 105, 119). Die Kms. erklärt die Bsw. für unzulässig (einstimmig).

 E.M.T.

Die Zulässigkeitsentscheidung  im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).