NL 1996, S. 24 (NL 96/1/13)
Beschwerde 26609/95
Felicia ONYEGBULE
gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 16. Oktober 1995
Trennung der
Mutter von ihrem Kind durch Ausweisung und Recht auf Familienleben
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf., eine nigerianische Staatsangehörige aus dem
Stamm der Ibos, reiste im September 1991 nach Österreich ein, um hier mit ihrem
Gatten zusammenzuleben, den sie 1990 in Nigeria geheiratet hatte. Letzterer ist
ebenfalls Nigerianer und hält sich seit 1989 rechtmäßig in Österreich auf. Im
Januar 1992 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren, der sich seither in Österreich
aufhält. Zwischen November 1992 und Februar 1994 wurde die Bf. zweimal wegen
versuchten Diebstahls zu geringfügigen Geldstrafen verurteilt. Im März 1993
wurde die Bf. wegen Gebrauchs falscher Urkunden im Rechtsverkehr zu einer
viermonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt, weil sie bei der Einreise einen
gefälschten Sichtvermerk benutzt hatte. Insb. wegen des zuletzt genannten
Deliktes erließen die Fremdenpolizeibehörden im Mai 1994 gegen sie ein
zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Im Dezember 1994 wurde die Bf. zur Sicherung
der Abschiebung in Schubhaft genommen. Anlässlich der Festnahme wurde ihr Sohn
für mehrere Tage in ein Kinderheim überwiesen, bis er ihrem Gatten übergeben
werden konnte. Sohn und Gatte halten sich weiterhin in Österreich auf und
besitzen bis Oktober 1996 gültige Aufenthaltsbewilligungen.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behauptet, die durch
das Aufenthaltsverbot verursachte Trennung von ihrer Familie verletze ihr Recht
auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Die drohende Abschiebung nach Nigeria
verletze sie in ihrem Recht auf Schutz vor Folter und unmenschlicher
Behandlung nach Art. 3 EMRK, da die moslemische Militärregierung die Angehörigen
des christlichen Ibo Stammes in Nigeria verfolgen würde; ein Großteil ihrer
Familie sei bereits getötet worden. Schließlich sei die durch die Schubhaft
verursachte Trennung von ihrem Sohn sowie dessen mehrtägige Einweisung in ein
Kinderheim unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3
EMRK.
q Zur Verletzung von Art. 8 EMRK
(Recht auf Familienleben):
Die Kms. erinnert
daran, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen
berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer
Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht
entgegenstehen (vgl. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und
NL 92/1/27f.). Art. 8 EMRK enthält keine allgemeine, sondern eine von den
Umständen des Einzelfalles abhängige Verpflichtung der Staaten, den Ehegatten
von bereits im Land niedergelassenen Ausländern im Rahmen der
Familienzusammenführung eine Aufenthaltsberechtigung einzuräumen (vgl. Urteil Abdulaziz
ua./GB, A/94 §§ 67-68).
Die Bf. konnte keine schwerwiegenden
Umstände nachweisen, die sie an der Fortsetzung ihres Familienlebens in ihrem
Heimatland hindern würden. Ihr ebenfalls nigerianischer Gatte lebt erst seit
1989 in Österreich und ihr Sohn ist noch im Vorschulalter. Beide besitzen lediglich
befristete Aufenthaltsgenehmigungen. Zudem musste die Bf. wissen, dass sie kein
Recht auf Aufenthalt in Österreich hatte, da sie für die Einreise einen
gefälschten Sichtvermerk benützt hatte. Unter diesen Umständen stellt das
Aufenthaltsverbot keine Missachtung ihres Familienlebens dar, dieser
Teil der Bsw. zurückzuweisen.
q Zur Verletzung von Art. 3 EMRK
(Verbot der Folter und unmenschlicher, erniedrigender Behandlung):
Die Bf. konnte
nicht nachweisen, dass sie in ihrem Heimatland tatsächlich Gefahr liefe, Folter
und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Sie stellte auch
keinen Asylantrag. Was die Trennung von ihrem Sohn und dessen mehrtägige
Einweisung in ein Kinderheim betrifft, so erinnert die Kms., dass die
Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein Minimum an Härte voraussetzt. Ob irgendein
Verhalten dieses Ausmaß aufweist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalles ab, wie etwa Hintergrund und Anlass des Verhaltens sowie Art und
Dauer. Im ggst. Fall erfolgte die Trennung von ihrem Sohn iZm. der
beabsichtigten Ausweisung der Bf. und wurde mit der gebotenen Rücksichtnahme
durchgeführt. Der Aufenthalt im Kinderheim dauerte nur wenige Tage. Das
beschwerdegegenständliche Verhalten wies daher nicht das erforderliche
Mindestmaß an Härte auf. Die Kms. erklärt die Bsw. für unzulässig
(mehrheitlich).
A.L.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).