NL 1996, S. 27 (NL 96/1/14)

B 1722/94-8, B 1723/94-8, B 1966, 1967/94-19, B 1980/94-9

Erkenntnis vom 10. Oktober 1995

 

Aufenthaltsbewilligung: Antragstellung aus dem Inland auch
bei Versäumnis der Vierwochenfrist vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung zulässig

 

Art. 8 EMRK

§ 6 (3) Aufenthaltsgesetz (AufG)

 

Sachverhalt:

Die Bf. sind seit mehreren Jahren im Inland ansässige, ausländische Staatsangehörige und haben innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligungen bei den zuständigen Behörden um deren Verlängerung angesucht. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der Bundesminister für Inneres ihre Anträge ab, da sie erst nach Ablauf der Frist des § 6 (3) AufG gestellt worden waren. Diese Bestimmung verlangt, dass Verlängerungsanträge jedenfalls vier Wochen vor Ablauf der alten Bewilligung gestellt werden müssen. Die Behörde ging davon aus, dass im Falle einer Versäumung dieser Frist die Anträge jedenfalls abzulehnen seien, ohne sich weiter mit den persönlichen Verhältnissen der Bewilligungswerber auseinander zu setzen.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten, durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein.

         Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht ist ua. dann verfassungswidrig, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insb. einen dem Art. 8 (1) EMRK widersprechenden und durch Art. 8 (2) EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt (vgl. VfSlg 11.638/88). Die Versagung von Bewilligungen nach dem AufG kann in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen, wenn die Familienzusammenführung verhindert wird oder der Fremde das Bundesgebiet verlassen muss, obwohl dort nahe oder nächste Angehörige leben (vgl. VfGH 16.3.1995, B 2259/94 = NL 95/3/11).

         Indem die belangte Behörde davon ausgeht, dass § 6 (3) AufG eine vierwöchige Frist festlegt, deren Versäumung zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen verbietet, unterstellt sie der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt. Schon in seinem Erkenntnis vom 16.6.1995 (B 1611-1614/94 = NL 95/5/12) hat der VfGH dargelegt, dass es keinesfalls notwendig iSd. Art. 8 (2) EMRK sei, dass Antragsteller, die jahrelang rechtmäßig im Inland gelebt haben, wegen einer relativ kurzen Fristversäumnis zur Ausreise gezwungen werden. Ebenso wenig wie die imperative Formulierung der Gründe für eine Sichtvermerksversagung in § 10 (1) Fremdengesetz und der Ausschließungsgründe in § 5 (1) AufG schließt auch die imperative Anordnung in § 6 (3) AufG eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. VfGH 28.2.1994 B 1364/93 = NL 94/3/15; VfGH 11.3.1994, B 966/93, B 1089/93 und VfGH 16.3.1995, B 2259/94 = NL 95/3/11). Vielmehr gebietet es der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation, daß die Behörde in solchen Fällen eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Privat- und Familieninteressen der Bewilligungswerber vornimmt. Dies hat die Behörde aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht unterlassen, weshalb ihr Bescheid aufzuheben war.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).