NL 1996, S. 27 (NL 96/1/14)
B 1722/94-8, B
1723/94-8, B 1966, 1967/94-19, B 1980/94-9
Erkenntnis vom 10. Oktober 1995
Aufenthaltsbewilligung:
Antragstellung aus dem Inland auch
bei Versäumnis der Vierwochenfrist vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung zulässig
Art. 8 EMRK
§ 6 (3) Aufenthaltsgesetz (AufG)
Sachverhalt:
Die Bf. sind seit mehreren Jahren im Inland ansässige,
ausländische Staatsangehörige und haben innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer
ihrer Aufenthaltsbewilligungen bei den zuständigen Behörden um deren
Verlängerung angesucht. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der
Bundesminister für Inneres ihre Anträge ab, da sie erst nach Ablauf der Frist
des § 6 (3) AufG gestellt worden waren. Diese Bestimmung verlangt, dass
Verlängerungsanträge jedenfalls vier Wochen vor Ablauf der alten Bewilligung
gestellt werden müssen. Die Behörde ging davon aus, dass im Falle einer
Versäumung dieser Frist die Anträge jedenfalls abzulehnen seien, ohne sich
weiter mit den persönlichen Verhältnissen der Bewilligungswerber auseinander zu
setzen.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, durch die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in ihrem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK verletzt worden zu sein.
Ein Eingriff in das durch Art. 8
EMRK gewährleistete Recht ist ua. dann verfassungswidrig, wenn die Behörde der
angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insb.
einen dem Art. 8 (1) EMRK widersprechenden und durch Art. 8 (2) EMRK nicht
gedeckten Inhalt unterstellt (vgl. VfSlg 11.638/88). Die Versagung von
Bewilligungen nach dem AufG kann in das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens eingreifen, wenn die Familienzusammenführung verhindert wird oder
der Fremde das Bundesgebiet verlassen muss, obwohl dort nahe oder nächste
Angehörige leben (vgl. VfGH 16.3.1995, B 2259/94
= NL 95/3/11).
Indem die belangte Behörde davon
ausgeht, dass § 6 (3) AufG eine vierwöchige Frist festlegt, deren Versäumung
zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen verbietet,
unterstellt sie der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen
verfassungswidrigen Inhalt. Schon in seinem Erkenntnis vom 16.6.1995 (B 1611-1614/94 = NL 95/5/12) hat der VfGH
dargelegt, dass es keinesfalls notwendig iSd. Art. 8 (2) EMRK sei, dass
Antragsteller, die jahrelang rechtmäßig im Inland gelebt haben, wegen einer
relativ kurzen Fristversäumnis zur Ausreise gezwungen werden. Ebenso wenig wie
die imperative Formulierung der Gründe für eine Sichtvermerksversagung in
§ 10 (1) Fremdengesetz und der Ausschließungsgründe in § 5 (1) AufG
schließt auch die imperative Anordnung in § 6 (3) AufG eine
Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. VfGH 28.2.1994 B 1364/93 =
NL 94/3/15; VfGH 11.3.1994, B 966/93, B 1089/93 und VfGH 16.3.1995, B 2259/94 = NL 95/3/11).
Vielmehr gebietet es der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation, daß
die Behörde in solchen Fällen eine Abwägung zwischen den öffentlichen
Interessen und den Privat- und Familieninteressen der Bewilligungswerber
vornimmt. Dies hat die Behörde aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht
unterlassen, weshalb ihr Bescheid aufzuheben war.
A.L.
Das Urteil
im Originalwortlaut (pdf-Format).