NL 1996, S. 28 (NL 96/1/15)

G 65/95-6

Erkenntnis vom 12. Oktober 1995

 

Unbedenklichkeitsbestätigung des AMS als Voraussetzung für Aufenthaltsbewilligung

 

Art. 18 B-VG

§ 5 (2) Aufenthaltsgesetz (AufG)

 

Sachverhalt:

Beim VwGH waren mehrere gleichgelagerte Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen Aufenthaltsbewilligungen zwecks Aufnahme einer Beschäftigung versagt worden waren, weil das AMS gemäß § 5 (2) AufG Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarkts festgestellt hatte. § 5 (2) AufG normierte in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen, auf Art. 9 Z. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. 1994/314 beruhenden Fassung, dass das AMS auf Anfrage der gemäß § 6 AufG zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde festzustellen habe, dass im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Bewilligungswerber angestrebten Beschäftigung bestünden. Ohne eine solche Unbedenklichkeitsbestätigung durfte keine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 (2) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erteilt werden. Dem VwGH kamen anlässlich der Bescheidprüfungsverfahren Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 5 (2) AufG, weshalb er beim VfGH die Aufhebung dieser Bestimmung beantragte. (Mit 20.5.1995 ist diese Bestimmung durch die AufG Novelle BGBl. 1995/351 geändert worden, doch entspricht die mittlerweile geltende Fassung in den hier relevanten Teilen ihrer Vorgängerin).

 

Rechtsausführungen:

q     Der VwGH beantragt die Aufhebung der Bestimmung, weil diese die zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde an die Feststellung des AMS binde. Das Verhalten des AMS sei aber in keiner Weise determiniert und unterliege keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle, da das AMS keinen Bescheid zu erlassen habe. Diese Bindung an das undeterminierte und unkontrollierbare Verhalten des AMS widerspreche dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG. Da die Feststellung des AMS Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung sei, werde in die Rechtssphäre des Bewilligungswerbers eingegriffen. Auch der VfGH habe bereits festgestellt, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare Verwaltungsakte konstruiert werden dürfen, weil sonst das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem leer laufen würde (vgl. VfSlg 13.223/92; VfGH 3.3.1994, G 116/93).

         Die gegen die Determinierung der Feststellung vorgebrachten Bedenken des VwGH treffen nach Meinung des VfGH nicht zu. Insb. aus § 4b (2) Z. 2 AuslBG, wonach eine nicht länger als 12 Monate zurückliegende Unbedenklichkeitsbestätigung iSd. § 5 (2) AufG die im Beschäftigungsbewilligungsverfahren vorzunehmende Prüfung des Arbeitsmarktes gemäß § 4 (1) AuslBG ersetzt, ergibt sich die Anwendung der Vorschriften des AuslBG für die Erlassung der Feststellung nach § 5 (2) AufG.

         Dem VwGH ist beizupflichten, wenn er von der Bindung der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde an die Feststellung des AMS ausgeht. Diese gesetzliche Verbindung des Handelns zweier Verwaltungsbehörden ist jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die Begründung, die vom AMS für ihre Feststellung zu geben ist, zu übernehmen. Die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unterliegt der Überprüfung im administrativen Instanzenzug durch den Bundesminister für Inneres. Dieser ist zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig, als dieser auf die Feststellung des AMS zurückgeht. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren ist der Bundesminister auch nicht an diese Feststellung gebunden.

         Führt die Säumnis des AMS zur Säumigkeit der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde, gilt nichts anderes als in sonstigen Fällen der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder der VwGH haben selbst über allfällige Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu befinden (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/05/0049). Die Bedenken des VwGH hinsichtlich des Fehlens einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle erweisen sich somit als unbegründet. Der Antrag ist daher abzuweisen.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).