NL 1996, S. 28 (NL 96/1/15)
G 65/95-6
Erkenntnis vom 12. Oktober 1995
Unbedenklichkeitsbestätigung
des AMS als Voraussetzung für Aufenthaltsbewilligung
Art. 18 B-VG
§ 5 (2) Aufenthaltsgesetz (AufG)
Sachverhalt:
Beim VwGH waren mehrere gleichgelagerte
Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen
Aufenthaltsbewilligungen zwecks Aufnahme einer Beschäftigung versagt worden
waren, weil das AMS gemäß § 5 (2) AufG Bedenken im Hinblick auf die
Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarkts festgestellt hatte. § 5 (2) AufG normierte
in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen, auf Art. 9 Z. 1 des
Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. 1994/314 beruhenden Fassung, dass
das AMS auf Anfrage der gemäß § 6 AufG zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
zuständigen Behörde festzustellen habe, dass im Hinblick auf die
Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom
Bewilligungswerber angestrebten Beschäftigung bestünden. Ohne eine solche
Unbedenklichkeitsbestätigung durfte keine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Aufnahme einer Beschäftigung gemäß
§ 2 (2) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erteilt werden.
Dem VwGH kamen anlässlich der Bescheidprüfungsverfahren Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 5 (2) AufG, weshalb er beim VfGH die Aufhebung
dieser Bestimmung beantragte. (Mit 20.5.1995 ist diese Bestimmung durch die
AufG Novelle BGBl. 1995/351 geändert worden, doch entspricht die mittlerweile
geltende Fassung in den hier relevanten Teilen ihrer Vorgängerin).
Rechtsausführungen:
q Der VwGH beantragt die
Aufhebung der Bestimmung, weil diese die zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zuständige Behörde an die Feststellung des AMS binde.
Das Verhalten des AMS sei aber in keiner Weise determiniert und unterliege
keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle, da das AMS keinen
Bescheid zu erlassen habe. Diese Bindung an das undeterminierte und
unkontrollierbare Verhalten des AMS widerspreche dem Legalitätsprinzip des Art.
18 B-VG. Da die Feststellung des AMS Voraussetzung für die
Aufenthaltsbewilligung sei, werde in die Rechtssphäre des Bewilligungswerbers
eingegriffen. Auch der VfGH habe bereits festgestellt, dass Verwaltungsakte,
die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare
Verwaltungsakte konstruiert werden dürfen, weil sonst das verfassungsrechtliche
Rechtsschutzsystem leer laufen würde (vgl. VfSlg 13.223/92; VfGH 3.3.1994, G
116/93).
Die gegen die Determinierung der
Feststellung vorgebrachten Bedenken des VwGH treffen nach Meinung des VfGH
nicht zu. Insb. aus § 4b (2) Z. 2 AuslBG, wonach eine nicht länger als 12
Monate zurückliegende Unbedenklichkeitsbestätigung iSd. § 5 (2) AufG die im
Beschäftigungsbewilligungsverfahren vorzunehmende Prüfung des Arbeitsmarktes
gemäß § 4 (1) AuslBG ersetzt, ergibt sich die Anwendung der Vorschriften des
AuslBG für die Erlassung der Feststellung nach § 5 (2) AufG.
Dem VwGH ist beizupflichten, wenn er
von der Bindung der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde an die Feststellung des
AMS ausgeht. Diese gesetzliche Verbindung des Handelns zweier
Verwaltungsbehörden ist jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die gemäß
§ 6 AufG zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die Begründung, die vom AMS
für ihre Feststellung zu geben ist, zu übernehmen. Die bescheidmäßige Erledigung
des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unterliegt der Überprüfung
im administrativen Instanzenzug durch den Bundesminister für Inneres. Dieser
ist zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig,
als dieser auf die Feststellung des AMS zurückgeht. Anders als im
erstinstanzlichen Verfahren ist der Bundesminister auch nicht an diese
Feststellung gebunden.
Führt die Säumnis des AMS zur
Säumigkeit der gemäß § 6 AufG zuständigen Behörde, gilt nichts anderes als in sonstigen
Fällen der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden. Die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde oder der VwGH haben selbst über allfällige Bedenken im
Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu befinden (vgl. VwGH
17.1.1984, 83/05/0049). Die Bedenken des VwGH hinsichtlich des Fehlens einer
dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle erweisen sich somit als
unbegründet. Der Antrag ist daher abzuweisen.
A.L.