NL 1996, S. 38 (NL 96/2/1)
Beschwerden 14696/89 und 14697/89
Alois und Amalia
STALLINGER, Johann und Elisabeth KUSO gegen Österreich
Bericht vom 7. Dezember 1995
Verfahren über die
Zusammenlegung von Grundstücken und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
§ 9 (1) AgrarverfahrensG
§ 39 (2) Z. 6
VwGG
Sachverhalt:
Einige Parzellen der Bf. (Landwirte in Ober- und
Niederösterreich) waren von der im FlurverfassungG geregelten
Grundstückszusammenlegung betroffen. Gegen die von den Agrarbezirksbehörden
(ABBeh) erstellten Zusammenlegungspläne (ZlPläne) legten sie bei den
Landesargrarsenaten (LAS) Rechtsmittel ein. Die ZlPläne wurden aufgehoben, in
weiterer Folge neue - abgeänderte - ZlPläne erlassen. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos, die gerügten Grundabfindungen für angemessen
erklärt. Der VwGH wies die Bsw. ab und gab den Anträgen auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gemäß § 39 (2) Z. 6 VwGG nicht statt.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten, die beiden Zusammenlegungsverfahren
würden gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK
auf Verfahren über die Zusammenlegung von Grundstücken ist unbestritten (vgl.
Urteil Wiesinger/A, A/213 = NL 92/1/06). Zu prüfen sind nun folgende
Fragen:
q Wurde das Recht der Bf. auf
eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht iSv. Art. 6 EMRK
verletzt?
Die Bf. behaupten, die beiden
Zusammenlegungsverfahren sowie die als Entscheidungsinstanzen zuständigen
Agrarbehörden hätten nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprochen. Die
Kms. verweist hier auf das Urteil Ettl ua./A, in dem der GH den
Tribunalcharakter von LAS und Obersten Agrarsenat wie auch die Vereinbarkeit
des Zusammenlegungsverfahrens mit Art. 6 EMRK bestätigt hat. Die Bsw. sind
gleichgelagerte Fälle, keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(einstimmig).
q Liegt eine Verletzung des
Grundsatzes der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen vor?
a) Der österr.
Vorbehalt zu Art. 6 EMRK:
Die Bf. rügen den
Mangel einer öffentlichen Verhandlung in allen Instanzen des
Zusammenlegungsverfahrens. Die Reg. wendet ein, der österr. Vorbehalt zu Art. 6
EMRK würde eine Behandlung der Bsw. durch die Kms. ausschließen.
Die Kms. stellt dazu fest, dass die
gesetzliche Regelung für das Zusammenlegungsverfahren, insb. über die
nichtöffentliche Verhandlung (§ 9 (1) Agrarverfahrensgesetz) zum Zeitpunkt der
Abgabe des Vorbehalts (1958) bereits in Kraft gewesen ist. Der Vorbehalt kommt
zur Anwendung, womit seine Vereinbarkeit mit Art. 64 EMRK (Vorbehalte und
Erklärungen) zu prüfen ist. Die Kms. verweist hiezu auf die st. Rspr. des GH
(vgl. zB. Urteile Belilos/CH, A/132; Chorherr/A, A/266-B = NL
93/5/11; Gradinger/A, A/328-C = NL 95/5/10), die die Bedeutung der in Art.
64 (1) EMRK verlangten Genauigkeit und Klarheit sowie der in Art. 64 (2) EMRK
verlangten "kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes" betont.
Die Kms. hält fest, der österr. Vorbehalt zu Art. 6 EMRK beinhalte keine
"kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes", das eine
nichtöffentliche Verhandlung vorsieht. Den Anforderungen des Art. 64 (2) EMRK
wird somit nicht entsprochen, die Kms. kann die Bsw. behandeln.
b) Das Fehlen
einer öffentlichen Verhandlung:
Die Verhandlungen
vor den LAS waren mündlich, jedoch nicht öffentlich. Dem Grundsatz der
Öffentlichkeit gemäß Art. 6 EMRK wäre durch eine öffentliche
Verhandlung vor dem VwGH - sofern umfangreiche Jurisdiktionsgewalt vorliege -
gewährt. Der GH hat mehrmals betont, dass der VwGH in Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche ein Tribunal mit umfangreicher Jurisdiktionsgewalt ist
(vgl. Urteile Zumtobel/A, A/268-A = NL 93/5/12, Fischer/A, A 312
= NL 95/2/10). Dies trifft auch für die ggst. Bsw. zu.
Zu prüfen ist nun, ob die fehlende
öffentliche Verhandlung vor dem VwGH mit Art. 6 (1) EMRK vereinbar ist. Die Bf.
hatten das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem VwGH, keine der in
Art. 6 (1) Satz 2 EMRK genannten Ausnahmen lag vor; ferner war der VwGH die
einzige Instanz, vor der eine öffentliche Verhandlung hätte durchgeführt werden
können. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
q Wurden die Bf. Stallinger in
ihrem Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht iSv. Art. 6 EMRK
verletzt?
Die Bf. Stallinger
rügen, dass der Lokalaugenschein ohne ihre Beziehung durchgeführt wurde. Die
Kms. hält fest, die Bf. sind jedoch in weiterer Folge darüber informiert worden
und hatten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Keine Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK (einstimmig).
E.M.T.