NL 1996, S. 40 (NL 96/2/2)

MURRAY gegen das Vereinigte Königreich

Urteil vom 8. Februar 1996

 

Recht auf Aussageverweigerung und fair trial

 

Art. 6 (1), (2) und (3) EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. war in einem Haus, in dem Mitglieder der IRA einen Polizeiinformanten als Geisel gefangen gehalten hatten, von einem Polizeibeamten festgenommen worden. Der Antrag des Bf. auf Beiziehung eines Verteidigers wurde aus Sicherheitsgründen erst 48 Stunden nach seiner Festnahme bewilligt. Trotz des Hinweises auf etwaige negative Folgen verweigerte der Bf. die Beantwortung aller an ihn gestellten Fragen und wurde wegen Beihilfe an der Freiheitsentziehung verurteilt. Der Richter bewertete die Aussageverweigerung als erschwerend; das gegen die Verurteilung erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.

         Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1994 keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK fest (15:2 Stimmen), hingegen eine Verletzung von Art. 6 (1) iVm. (3) (c) EMRK (13:4 Stimmen) festgestellt.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet zahlreiche Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK: 1.) Missachtung seines Rechts auf Aussageverweigerung - Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 (2) EMRK (Unschuldsvermutung); 2.) Verweigerung der Beiziehung eines Verteidigers - Art. 6 (1) iVm. (3) EMRK (Recht auf Verteidigung).

 

ad 1.) Die Frage, ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung des Angeklagten gegen Art. 6 EMRK verstößt, hängt insbes. davon ab, a) aus welchen Umständen Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden, b) wie diese Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet wurden und c) inwieweit der Bf. zur Aussage gezwungen werden konnte. Nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (The Criminal Evidence - Northern Ireland - Order 1988) konnte der Bf. nicht zur Aussage gezwungen werden. Zu prüfen ist, ob die vorgebrachten Beweise derart belastend sind, dass ein Schweigen des Bf. auf seine Schuld schließen lässt. Im ggst. Fall wurde der Bf. von der Geisel selbst belastet. Trotzdem schwieg er und gab keinen Grund für seine Anwesenheit im Haus an. Anlässlich dieser Umstände waren die vom Richter gezogenen Schlüsse weder unfair noch denkunmöglich. Ebensowenig kam es dadurch zu einer Verschiebung der Beweislast auf den Bf., was den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätte. Keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK (14:5 Stimmen).

 

ad 2.) Das Recht auf einen Verteidiger gemäß Art. 6 (3) (c) EMRK kann aus triftigen Gründen beschränkt werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass - in bezug auf das gesamte Verfahren - dem Bf. das Recht auf eine faire mündliche Verhandlung vorenthalten wird.

         Der Bf. befand sich am Beginn des Verfahrens im Hinblick auf seine Verteidigung in einem Dilemma: Eine Aussageverweigerung hätte gemäß der oa. Criminal Evidence Order negative Schlussfolgerungen bezüglich der Beweiswürdigung bewirken können, dies wäre aber auch der Fall gewesen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dieses Schweigen gebrochen hätte. Die Tatsache, dass dem Bf. während der ersten 48 Stunden des Polizeiverhörs kein Verteidiger bewilligt worden ist, beeinträchtigte die Fairness des Verfahrens, Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (12:7 Stimmen).

E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).