NL 1996, S. 40 (NL 96/2/2)
MURRAY gegen das
Vereinigte Königreich
Urteil vom 8. Februar 1996
Recht auf
Aussageverweigerung und fair trial
Art. 6 (1), (2) und (3) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war in einem Haus, in dem Mitglieder der IRA
einen Polizeiinformanten als Geisel gefangen gehalten hatten, von einem
Polizeibeamten festgenommen worden. Der Antrag des Bf. auf Beiziehung eines
Verteidigers wurde aus Sicherheitsgründen erst 48 Stunden nach seiner Festnahme
bewilligt. Trotz des Hinweises auf etwaige negative Folgen verweigerte der Bf.
die Beantwortung aller an ihn gestellten Fragen und wurde wegen Beihilfe an der
Freiheitsentziehung verurteilt. Der Richter bewertete die Aussageverweigerung
als erschwerend; das gegen die Verurteilung erhobene Rechtsmittel blieb
erfolglos.
Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1994 keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK
fest (15:2 Stimmen), hingegen eine Verletzung von Art. 6 (1) iVm. (3) (c) EMRK
(13:4 Stimmen) festgestellt.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet zahlreiche
Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK: 1.) Missachtung seines
Rechts auf Aussageverweigerung - Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren) und Art. 6 (2) EMRK (Unschuldsvermutung); 2.)
Verweigerung der Beiziehung eines Verteidigers - Art. 6 (1) iVm. (3) EMRK (Recht
auf Verteidigung).
ad 1.) Die Frage,
ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung des Angeklagten gegen
Art. 6 EMRK verstößt, hängt insbes. davon ab, a) aus welchen Umständen
Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden, b) wie diese
Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet
wurden und c) inwieweit der Bf. zur Aussage gezwungen werden konnte. Nach den
einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (The Criminal Evidence -
Northern Ireland - Order 1988) konnte der Bf. nicht zur Aussage gezwungen
werden. Zu prüfen ist, ob die vorgebrachten Beweise derart belastend sind, dass
ein Schweigen des Bf. auf seine Schuld schließen lässt. Im ggst. Fall wurde der
Bf. von der Geisel selbst belastet. Trotzdem schwieg er und gab keinen Grund
für seine Anwesenheit im Haus an. Anlässlich dieser Umstände waren die vom
Richter gezogenen Schlüsse weder unfair noch denkunmöglich. Ebensowenig kam es
dadurch zu einer Verschiebung der Beweislast auf den Bf., was den Grundsatz der
Unschuldsvermutung verletzt hätte. Keine Verletzung von Art. 6
(1) und (2) EMRK (14:5 Stimmen).
ad 2.) Das Recht
auf einen Verteidiger gemäß Art. 6 (3) (c) EMRK kann aus triftigen Gründen
beschränkt werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass - in bezug auf das
gesamte Verfahren - dem Bf. das Recht auf eine faire mündliche Verhandlung
vorenthalten wird.
Der Bf. befand sich am Beginn des
Verfahrens im Hinblick auf seine Verteidigung in einem Dilemma: Eine
Aussageverweigerung hätte gemäß der oa. Criminal Evidence Order negative
Schlussfolgerungen bezüglich der Beweiswürdigung bewirken können, dies wäre
aber auch der Fall gewesen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dieses
Schweigen gebrochen hätte. Die Tatsache, dass dem Bf. während der ersten 48
Stunden des Polizeiverhörs kein Verteidiger bewilligt worden ist,
beeinträchtigte die Fairness des Verfahrens, Verletzung von Art.
6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (12:7 Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).