NL 1996, S. 41 (96/2/3)

GÜL gegen die Schweiz

Urteil vom 19. Februar 1996

 

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und Familiennachzug

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. und dessen Frau - beide türk. Staatsbürger - sind zu einem befristeten Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (ursprünglich aufgrund eines erfolgreichen Asylantrags) berechtigt. Der Antrag auf Genehmigung des Nachzugs ihrer beiden in der Türkei lebenden Söhne (25 und 13 Jahre alt) wurde abgelehnt: Die finanzielle Situation des Bf. sowie die gegebenen Wohnverhältnisse seien unzureichend, ferner beinhalte eine Aufenthaltsbewilligung nicht das Recht des Familiennachzugs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben), da seinem Antrag auf Nachzug seines minderjährigen Sohnes nicht stattgegeben wurde.

         Der GH bejaht das Vorliegen eines Familienlebens. Zu prüfen ist, ob die Entscheidung der Behörden einen Eingriff in das Familienleben darstellt: Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Verwandten von Einwanderern Nachzug zu gewähren, hängt von den persönlichen Umständen der betreffenden Person wie auch dem Allgemeininteresse ab. Ein Staat hat grundsätzlich das Recht, die Einwanderung in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Der Bf. hat die Trennung von seinem Sohn selbst verursacht, da er die Türkei freiwillig verlassen hat. Seine späteren Besuche in die Türkei zeigen, dass die Gründe für die Gewährung des politischen Asyls nicht mehr zutreffen. Darüber hinaus würde ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen zwischen der Türkei und der Schweiz dem Bf. den Weiterbezug seiner in der Schweiz gewährten Sozialleistungen ermöglichen. Es gibt ferner keine Gründe für die Annahme, eine angemessene ärztliche Versorgung seiner Ehefrau, die an Epilepsie leidet, wäre in der Türkei nicht gegeben. Das Ehepaar hält sich zwar rechtmäßig in der Schweiz auf, hat jedoch kein Recht auf die Begründung eines ständigen Wohnsitzes. Es liegen keine Gründe vor, die gegen ein Familienleben in der Türkei sprechen würden; kein Eingriff und folglich keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).

 

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 4.4.1995 (= NL 95/3/7) eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (14:10 Stimmen).

E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).