NL 1996, S. 41 (96/2/3)
GÜL gegen die
Schweiz
Urteil vom 19. Februar 1996
Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen und Familiennachzug
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. und dessen Frau - beide türk. Staatsbürger -
sind zu einem befristeten Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (ursprünglich aufgrund eines
erfolgreichen Asylantrags) berechtigt. Der Antrag auf Genehmigung des Nachzugs
ihrer beiden in der Türkei lebenden Söhne (25 und 13 Jahre alt) wurde
abgelehnt: Die finanzielle Situation des Bf. sowie die gegebenen
Wohnverhältnisse seien unzureichend, ferner beinhalte eine
Aufenthaltsbewilligung nicht das Recht des Familiennachzugs. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben), da seinem Antrag
auf Nachzug seines minderjährigen Sohnes nicht stattgegeben wurde.
Der GH bejaht das Vorliegen eines
Familienlebens. Zu prüfen ist, ob die Entscheidung der Behörden einen Eingriff
in das Familienleben darstellt: Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates,
Verwandten von Einwanderern Nachzug zu gewähren, hängt von den persönlichen
Umständen der betreffenden Person wie auch dem Allgemeininteresse ab. Ein Staat
hat grundsätzlich das Recht, die Einwanderung in sein Staatsgebiet zu
kontrollieren. Der Bf. hat die Trennung von seinem Sohn selbst verursacht, da
er die Türkei freiwillig verlassen hat. Seine späteren Besuche in die Türkei
zeigen, dass die Gründe für die Gewährung des politischen Asyls nicht mehr
zutreffen. Darüber hinaus würde ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen
zwischen der Türkei und der Schweiz dem Bf. den Weiterbezug seiner in der
Schweiz gewährten Sozialleistungen ermöglichen. Es gibt ferner keine Gründe für
die Annahme, eine angemessene ärztliche Versorgung seiner Ehefrau, die an
Epilepsie leidet, wäre in der Türkei nicht gegeben. Das Ehepaar hält sich zwar
rechtmäßig in der Schweiz auf, hat jedoch kein Recht auf die Begründung eines
ständigen Wohnsitzes. Es liegen keine Gründe vor, die gegen ein Familienleben
in der Türkei sprechen würden; kein Eingriff und folglich keine
Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v.
4.4.1995 (= NL 95/3/7) eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (14:10
Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).