NL 1996, S. 42 (NL 96/2/4)
VERMEULEN gegen
Belgien
LOBO MACHADO gegen
Portugal
Urteile vom 20. Februar 1996
Verfahrensrechtliche
Stellung von Generalanwälten und Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
1.
Auf Antrag der klagenden
belg. Prokuratur wurde über das Unternehmen des Bf. Vermeulen, einem
belg. Staatsangehörigen, der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben in letzter Instanz vor dem Cour de Cassation
erfolglos. Die Verhandlung vor diesem endete mit der Stellungnahme des
Generalanwaltes, einem Vertreter der Prokuratur. Dieser war bei den Beratungen
des entscheidenden Senates anwesend.
2.
Der Bf. Machado,
portug. Staatsangehöriger, klagte seinen früheren Arbeitgeber, ein
verstaatlichtes Unternehmen, auf nachträgliche Einstufung in eine höhere
dienstrechtliche Position und entsprechende höhere Pensionsleistungen. Er hatte
auch in letzter Instanz damit keinen Erfolg. Das Höchstgericht folgte dabei
einer nach Abschluss der mündlichen Verhandlung abgegebenen schriftlichen
Stellungnahme des Generalanwaltes. Ein Vertreter der Generalanwaltschaft war
bei der nicht öffentlichen Beratung des entscheidenden Senates anwesend.
Sowohl in Belgien wie in Portugal kommen den
generalanwaltschaftlichen Departments ähnliche Aufgaben zu: Neben
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben und der anwaltlichen Vertretung des Staates
bzw. staatlicher Unternehmungen obliegt ihnen die Beteiligung an
Gerichtsverfahren als amicus curiae zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Rechtspflege und eines einheitlichen Entscheidungspraxis. Die
Beamten der generalanwaltschaftlichen Departments sind in beiden Ländern den
jeweiligen Justizministern dienstrechtlich untergeordnet und disziplinär
verantwortlich.
Die
beiden Bsw. wurden zur mündlichen Verhandlung vor dem GH miteinander verbunden.
In beiden Urteilen gebrauchte der GH beinahe gleichlautende Argumente und
bediente sich identer Erwägungen. Aus diesen Gründen werden beide Urteile im
Newsletter gemeinsam behandelt. Die Kms. hatte in beiden Fällen die Verletzung
des Art. 6 EMRK (Vermeulen Ber. v. 11.10.1994 (11:5 Stimmen) = NL
95/1/08; Machado, Ber. v. 19.5.1994 (14:9 Stimmen) bejaht.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten eine
Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, da es ihnen
nicht möglich war, die Stellungnahmen des Generalanwalts zu erwidern und dieser
bei den Beratungen des entscheidenden Senates anwesend war.
Der GH stellt fest, dass den
Generalanwaltschaften vornehmlich die Aufgabe zukommt, das Gericht zu unterstützen
und ihm bei der Einhaltung einer einheitlichen Entscheidungspraxis behilflich
zu sein. Dabei zeichnet die Vertreter der Generalanwaltschaft eine strikte
Objektivität aus (vgl. Urteil Delcourt/B, A/11 §§ 32-38; Borgers/B,
A/214-B § 24). Jedoch kommt der tatsächlichen Stellung der Vertreter des
Generalanwaltes im Verfahren - insb. Inhalt und Auswirkungen ihrer
Stellungnahmen - große Bedeutung zu (vgl. Urteil Bönisch/A, A/92 § 31; Brandstetter/A,
A/211 § 42; Borgers/B, § 26). Die Autorität der generalanwaltschaftlichen
Stellungnahmen leitet sich von der Stellung ihrer Departments ab. Obwohl die
Stellungnahmen objektiv und juristisch fundiert sind, streben sie dennoch die
Beratung und daher auch die Beeinflussung des Gerichts an.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung
des Verfahrensausgangs für die Bf. und der Art der Stellungnahmen der
Generalanwälte bedeutete die Unmöglichkeit, auf diese Stellungnahmen zu
antworten, eine Verletzung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren.
Dieses Recht erfordert, dass alle Verfahrensparteien Gelegenheit haben, zu
sämtlichen Äußerungen, die Eingang in die Akten gefunden haben, und jedem
Beweisvorbringen, das auf eine Beeinflussung der Entscheidung abzielt, Stellung
zu nehmen, selbst wenn das Vorbringen von Organen der staatlichen Rechtspflege
erstattet wird (vgl. Urteile Ruiz-Mateos/E, A/262 § 63; McMichael/GB,
A/307-B § 80).
Diese Verletzung der Konvention wird
noch zusätzlich durch die Teilnahme, wenn auch bloß in beratender Funktion, der
generalanwaltschaftlichen Vertreter an den Beratungen des Gerichts erschwert.
Zumindest dem äußeren Anschein nach erhielten sie dadurch eine zusätzliche
Möglichkeit, ihr Vorbringen zu untermauern, ohne dabei Gegenargumenten
ausgesetzt zu sein. Auch ihre Kompetenz zur Erhaltung einer einheitlichen
Entscheidungspraxis kann an diesem Befund nichts ändern. Denn die Rechtspraxis
der Mehrheit der Staaten des Europarates zeigt, daß hierfür auch andere
Möglichkeiten zur Verfügung stehen. In beiderlei Hinsicht ist daher Art. 6 (1)
EMRK verletzt worden (Im Fall Vermeulen 15:4 Stimmen, bei Machado
einstimmig).
Abweichende
Meinung der Richter Matscher ua. im Fall Vermeulen:
Unter
Berücksichtigung der kontinental-römischrechtlichen Traditionen wäre es ein
Fehlverständnis der Institution des Generalanwaltes (procureur général), wenn
man dessen Stellung in Zivilverfahren mit der eines Gegners der
Verfahrensparteien gleichsetzen wollte. Vielmehr kommt ihm die Rolle eines
amicus curiae, eines neutralen und objektiven Wächters über die Rechtmäßigkeit
des Verfahrens und die Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Fallrechts zu.
In dieser Hinsicht verstößt seine Mitwirkung im Verfahren und in den Beratungen
in keiner Weise gegen den Grundsatz der Waffengleichheit der
Verfahrensparteien.
A.L.
Das Urteil im Fall Vermeulen und das Urteil im Fall Machado (pdf-Format).