NL 1996, S. 44 (NL 96/2/5)
BULUT gegen
Österreich
Urteil vom 22. Februar 1996
Teilnahme eines
ausgeschlossenen Richters an der Verhandlung, Croquis und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
§§ 36, 69 (2) u. 285 (d) StPO
Sachverhalt:
Der Bf. wurde wegen versuchter Beamtenbestechung
angeklagt. Vor Beginn der Verhandlung informierte der Vorsitzende Richter die
Verteidigung darüber, dass der an der Verhandlung teilnehmende Richter S. im
ggst. Fall bereits als Untersuchungsrichter tätig gewesen war. Die Verteidigung
nahm dies ohne Erwiderung zur Kenntnis. Der Vorsitzende Richter wiederholte
diesen Hinweis in der Hauptverhandlung vor Beginn der Zeugenvernehmung. Im
Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, dass die Partei "auf die
Geltendmachung dieses Umstandes als Nichtigkeitsgrund allseits
verzichtet". Die Verteidigung hingegen legte später dar, sie war der
Meinung gewesen, eine Verzichtserklärung auf ein Recht iZm. der Qualifizierung
eines Richters könne nicht gültig abgegeben werden. Der Bf. wurde zu einer
Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an
den OGH und behauptete ua. die Teilnahme eines ex lege (§ 69 (2) StPO)
ausgeschlossenen Richters. Der Generalprokurator (GP) gab eine Stellungnahme (croquis)
an den OGH ab, in der er anregte, die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf. gemäß §
285 (d) StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Diese Stellungnahme
wurde der Verteidigung nicht mitgeteilt. Der OGH wies die
Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 (d) StPO zurück und verwies die
Strafberufung an das Berufungsgericht zurück.
Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 8.9.1994 folgendes festgestellt: Keine Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK, weder durch die Teilnahme des Richters S. an der Verhandlung
(25:1 Stimmen) noch durch die fehlende mündliche Verhandlung vor dem OGH
(einstimmig); Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, da keine Mitteilung der
Stellungnahme des GP an die Verteidigung erfolgte (25:1 Stimmen).
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund
1.) der Teilnahme des Richters S. an der Hauptverhandlung, 2.) der fehlenden
mündlichen Verhandlung vor dem OGH sowie 3.) der unterlassenen Mitteilung der
Stellungnahme des GP.
ad 1.) Der GH bejaht - in Anlehnung an
die Auslegung der §§ 68 (2) iVm. 281 (1) Z.1 StPO durch die nationalen Gerichte
und entgegen der Behauptung des Bf. - die Möglichkeit des Verzichts auf die
Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds "Teilnahme eines gesetzlich
ausgeschlossenen Richters". Ungeachtet dessen ist die Unparteilichkeit
des Gerichts anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu prüfen. Letztere
beziehen sich auf Gründe, die nur in der Person des Richters liegen, was für
den ggst. Fall verneint wird. Die Prüfung anhand objektiver Kriterien stützt
sich hier auf den Umstand, dass Richter S. bereits als Untersuchungsrichter am
Verfahren teilgenommen hat. Seine Tätigkeit beschränkte sich jedoch auf die
Vernehmung von zwei Zeugen, dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit
des Gerichts nicht in Frage. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(8:1 Stimmen).
ad 2.) Der Bf. rügt weiters die
fehlende mündliche Verhandlung vor dem OGH. Der GH weist darauf hin, dass -
sofern sie in erster Instanz durchgeführt wurde - ihr Fehlen in den
nachfolgenden Instanzen durch die Besonderheit des Verfahrens gerechtfertigt
sein kann. Im ggst. Fall hat eine mündliche Verhandlung im Verfahren erster
Instanz stattgefunden. Die "Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei
nichtöffentlicher Beratung" durch den OGH erfolgte gemäß § 285 (d) StPO;
der ua. einen einstimmigen Beschluss darüber verlangt, "dass die
Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar
unbegründet zu verwerfen sei". Die restlichen vom Bf. vorgebrachten
Nichtigkeitsgründe werfen keine Tatsachenfragen auf, die eine mündlichen
Verhandlung erfordern. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (8:1
Stimmen).
ad 3.) Der Bf. rügt ferner die
unterlassene Mitteilung der Stellungnahme des GP und behauptet eine Verletzung
des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien. Die Objektivität des
GP ist nicht mehr gegeben, sobald er eine Empfehlung über die Zulässigkeit oder
Zurückweisung eines Rechtsmittels abgibt. Er tritt hier als Gegner des Bf. auf.
Art. 6 EMRK kommt hier zum Tragen, das Recht auf Verteidigung
sowie der Grundsatz der Waffengleichheit müssen beachtet werden. Der GP
hatte im ggst. Fall eine klare Stellungnahme zur Beschwerde des Angeklagten
abgegeben, davon wusste die Verteidigung nichts und hatte somit keine
Möglichkeit zur Entgegnung. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(8:1 Stimmen).
Teilweise
zustimmende, teilweise abweichende Meinung von Richter Matscher:
Die unterlassene
Mitteilung des croquis stellt keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar: Die
Geschäftsordnung des OGH (§ 60 (7)) sieht vor, dass eine ausgearbeitete
Stellungnahme des GP zu einer Beschwerde automatisch der Verteidigung
mitzuteilen ist, darüber wurden alle Gerichte mittels Weisung des
Bundesministeriums für Justiz nochmals in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde durch
die Novelle 1993 dem § 35 StPO ein Absatz 2 hinzugefügt, der ebenfalls die
Mitteilung der Stellungnahme vorschreibt. Die Verteidigung kann ferner
jederzeit Kenntnis von einer Stellungnahme erlangen, sei es durch Einsicht in
die Gerichtsakten oder durch die Anforderung einer Kopie bei der
Geschäftsstelle. All diese Vorkehrungen dürften den Anforderungen der
Konvention entsprechen. Im ggst. Fall wurde keine der oa. Vorschriften oder
Anweisungen verletzt; die Stellungnahme des GP enthielt keine wesentlichen
Ausführungen, sondern nur die Empfehlung, die Nichtigkeitsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der
Grundsatz der Waffengleichheit wurde nicht verletzt.
Die teilweise
abweichende Meinung des Richters Morenilla richtet sich gegen die
Entscheidung der Kammer, dass die Teilnahme des Richters S. an der
Hauptverhandlung keine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle.
E.M.T.