NL 1996, S. 46 (NL 96/2/6)
PUTZ gegen
Österreich
Urteil vom 22. Februar 1996
Ordnungsstrafe und
Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK
Sachverhalt:
Gegen den Bf. wurden im Zuge von Strafverfahren
mehrere Ordnungsstrafen wegen beleidigender Äußerungen (in schriftlicher wie auch
mündlicher Form) gegenüber einem Vorsitzenden Richter verhängt. Die
gesetzlichen Grundlagen für die verhängten Geldstrafen waren Vorschriften aus
der StPO, dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie der ZPO. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. auch die Ausführungen in NL 94/2/04 mit
einer Kurzfassung der ZE der Kms.). In ihrem Ber. v. 11.10.1994 hatte die Kms.
eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) EMRK festgestellt (10:6
Stimmen), keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen
Gericht (Art. 6 (1) und (3) EMRK) wegen der über ihn
verhängten Ordnungsstrafen; ferner rügt er das Fehlen einer wirksamen Bsw.
an eine nationale Instanz (Verletzung von Art. 13 EMRK).
q Zur Anwendbarkeit von
Art. 6 EMRK:
In Anlehnung an
die bisherige Rspr. des GH ist diese Frage anhand folgender Kriterien zu prüfen
(vgl. die Urteile Engel ua./NL, A/22 § 82, Weber/CH, A/177 §§
31-34, Demicoli/MLT, A/210 §§ 30-35; Ravnsborg/S, A/283-B § 30 =
NL 94/2/18; Schmautzer/A, A-328-A § 27 = NL 95/5/10):
1. Feststellung,
ob der Gesetzestext, der die Zuwiderhandlung definiert, nach dem Rechtssystem
des belangten Staates dem Strafrecht, dem Disziplinarrecht (einem sonstigen
Rechtsbereich) oder beiden zugehört. Die verhängten Geldstrafen stützten sich
nicht auf Vorschriften aus der StPO, sondern auf solche, die dem Vorsitzenden
Richter die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung
ermöglichen. Die Geldstrafen wurden weder ins Strafregister aufgenommen noch
hing ihre Höhe - wie sonst im Strafrecht üblich - vom Einkommen ab. Die für die
Ordnungsstrafen relevanten Vorschriften sind daher nicht Bestandteil des
österr. Strafrechts.
2. Ermittlung der
wahren Natur der fraglichen Zuwiderhandlung: Die verhängten Ordnungsstrafen
resultieren aus der Zuständigkeit des Gerichts, Vorkehrungen für einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu treffen. Es handelt sich hier mehr um
die Ausübung von Disziplinargewalt als um die Sanktionierung strafrechtlicher
Handlungen. Das im Tatbestand der Vorschriften definierte Verhalten liegt nicht
im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.
3. Natur und
Schwere der angedrohten Sanktion: Wenn schon das Verhalten nicht strafrechtlich
ist, könnte aufgrund der Natur und Schwere der angedrohten Sanktion Art. 6 EMRK
anzuwenden sein. Der GH stellt hiezu fest: Ordnungsstrafen werden nicht ins
Strafregister aufgenommen; das Gericht kann im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden
können; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe darf 10 Tage nicht übersteigen.
Auch hier gilt, dass Ordnungsstrafen dem Gericht die Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Ablaufs der Verhandlungen ermöglichen sollen.
Die ggst. Zuwiderhandlungen sind somit
nicht als strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren, keine
Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art. 6 EMRK (7:2
Stimmen). Keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art.
13 EMRK (7:2 Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).