NL 1996, S. 46 (NL 96/2/6)

PUTZ gegen Österreich

Urteil vom 22. Februar 1996

 

Ordnungsstrafe und Art. 6 EMRK

 

Art. 6 EMRK

 

Sachverhalt:

Gegen den Bf. wurden im Zuge von Strafverfahren mehrere Ordnungsstrafen wegen beleidigender Äußerungen (in schriftlicher wie auch mündlicher Form) gegenüber einem Vorsitzenden Richter verhängt. Die gesetzlichen Grundlagen für die verhängten Geldstrafen waren Vorschriften aus der StPO, dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie der ZPO. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. auch die Ausführungen in NL 94/2/04 mit einer Kurzfassung der ZE der Kms.). In ihrem Ber. v. 11.10.1994 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) EMRK festgestellt (10:6 Stimmen), keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 (1) und (3) EMRK) wegen der über ihn verhängten Ordnungsstrafen; ferner rügt er das Fehlen einer wirksamen Bsw. an eine nationale Instanz (Verletzung von Art. 13 EMRK).

 

q     Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:

In Anlehnung an die bisherige Rspr. des GH ist diese Frage anhand folgender Kriterien zu prüfen (vgl. die Urteile Engel ua./NL, A/22 § 82, Weber/CH, A/177 §§ 31-34, Demicoli/MLT, A/210 §§ 30-35; Ravnsborg/S, A/283-B § 30 = NL 94/2/18; Schmautzer/A, A-328-A § 27 = NL 95/5/10):

 

1. Feststellung, ob der Gesetzestext, der die Zuwiderhandlung definiert, nach dem Rechtssystem des belangten Staates dem Strafrecht, dem Disziplinarrecht (einem sonstigen Rechtsbereich) oder beiden zugehört. Die verhängten Geldstrafen stützten sich nicht auf Vorschriften aus der StPO, sondern auf solche, die dem Vorsitzenden Richter die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung ermöglichen. Die Geldstrafen wurden weder ins Strafregister aufgenommen noch hing ihre Höhe - wie sonst im Strafrecht üblich - vom Einkommen ab. Die für die Ordnungsstrafen relevanten Vorschriften sind daher nicht Bestandteil des österr. Strafrechts.

 

2. Ermittlung der wahren Natur der fraglichen Zuwiderhandlung: Die verhängten Ordnungsstrafen resultieren aus der Zuständigkeit des Gerichts, Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu treffen. Es handelt sich hier mehr um die Ausübung von Disziplinargewalt als um die Sanktionierung strafrechtlicher Handlungen. Das im Tatbestand der Vorschriften definierte Verhalten liegt nicht im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.

 

3. Natur und Schwere der angedrohten Sanktion: Wenn schon das Verhalten nicht strafrechtlich ist, könnte aufgrund der Natur und Schwere der angedrohten Sanktion Art. 6 EMRK anzuwenden sein. Der GH stellt hiezu fest: Ordnungsstrafen werden nicht ins Strafregister aufgenommen; das Gericht kann im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden können; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe darf 10 Tage nicht übersteigen. Auch hier gilt, dass Ordnungsstrafen dem Gericht die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlungen ermöglichen sollen.

         Die ggst. Zuwiderhandlungen sind somit nicht als strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren, keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art. 6 EMRK (7:2 Stimmen). Keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art. 13 EMRK (7:2 Stimmen).

E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).