NL 1996, S. 50 (NL 96/2/8)
B 2300/95-18
Erkenntnis vom 11. Dezember 1995
Vorlagepflicht an
den EuGH und Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter;
Bundesvergabeamt
ist vorlagepflichtiges Gericht iSd. Art. 177 (3) EGV
Art. 177 EGV
Art. 83 (2) B-VG
Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG des
Rates vom 14.6.1993 (BKR)
§§ 22 (6), 29 (4) Bundesvergabegesetz (BVergG)
Sachverhalt:
Die Bf., die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der
Arbeiter führte im Sommer 1994 ein offenes Vergabeverfahren für Baumeisterarbeiten
an einem Rehabilitationszentrum durch. Vom Leistungsverzeichnis bzw. den
Vergabe- und Vertragsbedingungen abweichende Angebote (Alternativangebote)
waren für zulässig erklärt worden. Einer der Bewerber ergänzte sein
Hauptangebot durch ein Alternativangebot, welches sich auf bestimmte Punkte des
Leistungsverzeichnisses bezog. Die von einem anderen Bewerber angerufene
Bundesvergabekontrollkommission erstattete einen Schlichtungsvorschlag, in
welchem sie aussprach, dass bei der Bestbieterermittlung die Herausnahme von
Einzelpositionen aus Alternativangeboten anstelle oder in Ergänzung von
Positionen des Hauptangebotes zu unterbleiben habe. Nachdem die Bf. daraufhin
den Zuschlag an einen anderen Bewerber erteilt hatte, beantragte der Alternativanbieter
ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt (BVA) (dessen
Feststellungsbescheid hat gemäß § 98 (2) BVergG Wirkung auf einen allfälligen
Schadenersatzprozess). Das BVA stellte fest, der Zuschlag habe § 29 (4) BVergG
(regelt Zulässigkeit von Alternativangeboten) verletzt. Die Bf. rief darauf den
VfGH an.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behauptet ua. eine
Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren
vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 (2) B -VG, weil es das BVA als
vorlagepflichtiges Gericht iSd. Art. 177 (3) EGV unterlassen habe, dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Vergabevorschriften unter
Berücksichtigung von Art. 19 BKR so auszulegen seien, dass Alternativangebote
nur zur Gänze angenommen werden können oder auch teilweise und in Kombination
mit dem Hauptangebot zur Grundlage des Zuschlags gemacht werden können.
Der VfGH betrachtet das BVA - eine
Verwaltungsbehörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG - als Gericht iSd.
Art. 177 (3) EGV. Es handelt sich nämlich um einen staatlichen
Spruchkörper, der auf gesetzlicher Grundlage ständig damit betraut ist,
Rechtssachen unabhängig zu entscheiden (vgl. EuGH 30.6.1966, Rs. 61/65, Vaassen-Göbbels,
Slg. 1966, 583 ff.; 11.6.1987, Rs. 14/86, Pretore di Salo, Slg. 1987,
2545 ff.). Da seine Entscheidungen auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg unterliegen und Bsw. an den VwGH nicht zulässig sind, ist das
BVA auch vorlagepflichtig iSd. Art. 177 (3) EGV. Daran ändert auch die
Anrufbarkeit des VfGH nichts, da dort keine umfassende Nachprüfung der
Entscheidung möglich ist.
Die Verletzung der Vorlagepflicht würde
auch zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
führen. Denn nach der unmittelbar anwendbaren Rechtsregel des Art. 177 (1) EGV
entscheidet der EuGH verbindlich über die Auslegung des primären und sekundären
Gemeinschaftsrechts. Würde eine vorlagepflichtige Frage nicht dem EuGH
vorgelegt, würde dies die staatliche Zuständigkeitsordnung, zu der auch Art.
177 EGV gehört, verletzen und den Parteien des Verfahrens würde der gesetzliche
Richter insofern entzogen, als eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene
Frage nicht durch diesen gelöst werden könnte.
Nach der Rspr. des EuGH ist der
Vorlagepflicht nachzukommen, wenn sich in einem anhängigen Verfahren eine Frage
des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, diese wäre nicht
entscheidungserheblich, die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung wäre bereits
Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gewesen oder die richtige
Anwendung des Gesetzes wäre derart offenkundig, dass keinerlei Raum für
vernünftigen Zweifel bliebe (vgl. EuGH 6.10.1982, CILIFT, Rs. 283/81,
Slg. 1982, 3415 ff.). Nach dieser acte claire-Doktrin könnte die
Nichtvorlage nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn das staatliche Organ
begründete Zweifel haben müsste, dass die von ihm als zutreffend befundene
Interpretation des nationalen Rechts mit den Anforderungen des in Frage
kommenden Gemeinschaftsrechts in Widerspruch geraten könnte.
Für den VfGH können keine vernünftige
Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des BVergG über die Zulässigkeit
von Alternativangeboten dem relativ weiten, durch Art. 19 BKR eingeräumten
Rahmen des Gemeinschaftsrechtes entsprechen. Das BVA ging davon aus, dass der
Auftraggeber im Falle eines Hauptangebotes und mehrerer Alternativen für die
Bestbieterermittlung eine oder mehrere der Alternativen mit Teilen des
Hauptangebotes kombinieren dürfte. Diese Interpretation steht offensichtlich
nicht in Widerspruch zu Art. 19 BKR. Dieser erlaubt es Änderungsvorschläge zu
berücksichtigen, wenn sich die Zulässigkeit von Alternativangeboten aus den
Ausschreibungsunterlagen ergibt (vgl. EuGH 22.6.1993, Rs. C-243/89, Storebaelt,
Slg. 1993, 3353 ff.) und die alternativ angebotenen Leistungen den festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen. Auch bezüglich der Richtlinienkonformität der
Organisation der nachprüfenden Kontrolle durch das BVA bestehen keine Bedenken.
Das BVA war daher nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Die behauptete Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter hat sohin nicht stattgefunden, daher war die Bsw. abzuweisen.