NL 1996, S. 50 (NL 96/2/8)

B 2300/95-18

Erkenntnis vom 11. Dezember 1995

 

Vorlagepflicht an den EuGH und Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter;

Bundesvergabeamt ist vorlagepflichtiges Gericht iSd. Art. 177 (3) EGV

 

Art. 177 EGV

Art. 83 (2) B-VG

Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.6.1993 (BKR)

§§ 22 (6), 29 (4) Bundesvergabegesetz (BVergG)

 

Sachverhalt:

Die Bf., die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Arbeiter führte im Sommer 1994 ein offenes Vergabeverfahren für Baumeisterarbeiten an einem Rehabilitationszentrum durch. Vom Leistungsverzeichnis bzw. den Vergabe- und Vertragsbedingungen abweichende Angebote (Alternativangebote) waren für zulässig erklärt worden. Einer der Bewerber ergänzte sein Hauptangebot durch ein Alternativangebot, welches sich auf bestimmte Punkte des Leistungsverzeichnisses bezog. Die von einem anderen Bewerber angerufene Bundesvergabekontrollkommission erstattete einen Schlichtungsvorschlag, in welchem sie aussprach, dass bei der Bestbieterermittlung die Herausnahme von Einzelpositionen aus Alternativangeboten anstelle oder in Ergänzung von Positionen des Hauptangebotes zu unterbleiben habe. Nachdem die Bf. daraufhin den Zuschlag an einen anderen Bewerber erteilt hatte, beantragte der Alternativanbieter ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt (BVA) (dessen Feststellungsbescheid hat gemäß § 98 (2) BVergG Wirkung auf einen allfälligen Schadenersatzprozess). Das BVA stellte fest, der Zuschlag habe § 29 (4) BVergG (regelt Zulässigkeit von Alternativangeboten) verletzt. Die Bf. rief darauf den VfGH an.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behauptet ua. eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 (2) B -VG, weil es das BVA als vorlagepflichtiges Gericht iSd. Art. 177 (3) EGV unterlassen habe, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Vergabevorschriften unter Berücksichtigung von Art. 19 BKR so auszulegen seien, dass Alternativangebote nur zur Gänze angenommen werden können oder auch teilweise und in Kombination mit dem Hauptangebot zur Grundlage des Zuschlags gemacht werden können.

         Der VfGH betrachtet das BVA - eine Verwaltungsbehörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG - als Gericht iSd. Art. 177 (3) EGV. Es handelt sich nämlich um einen staatlichen Spruchkörper, der auf gesetzlicher Grundlage ständig damit betraut ist, Rechtssachen unabhängig zu entscheiden (vgl. EuGH 30.6.1966, Rs. 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 583 ff.; 11.6.1987, Rs. 14/86, Pretore di Salo, Slg. 1987, 2545 ff.). Da seine Entscheidungen auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und Bsw. an den VwGH nicht zulässig sind, ist das BVA auch vorlagepflichtig iSd. Art. 177 (3) EGV. Daran ändert auch die Anrufbarkeit des VfGH nichts, da dort keine umfassende Nachprüfung der Entscheidung möglich ist.

         Die Verletzung der Vorlagepflicht würde auch zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führen. Denn nach der unmittelbar anwendbaren Rechtsregel des Art. 177 (1) EGV entscheidet der EuGH verbindlich über die Auslegung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Würde eine vorlagepflichtige Frage nicht dem EuGH vorgelegt, würde dies die staatliche Zuständigkeitsordnung, zu der auch Art. 177 EGV gehört, verletzen und den Parteien des Verfahrens würde der gesetzliche Richter insofern entzogen, als eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gelöst werden könnte.

         Nach der Rspr. des EuGH ist der Vorlagepflicht nachzukommen, wenn sich in einem anhängigen Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, diese wäre nicht entscheidungserheblich, die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung wäre bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gewesen oder die richtige Anwendung des Gesetzes wäre derart offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftigen Zweifel bliebe (vgl. EuGH 6.10.1982, CILIFT, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 ff.). Nach dieser acte claire-Doktrin könnte die Nichtvorlage nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn das staatliche Organ begründete Zweifel haben müsste, dass die von ihm als zutreffend befundene Interpretation des nationalen Rechts mit den Anforderungen des in Frage kommenden Gemeinschaftsrechts in Widerspruch geraten könnte.

         Für den VfGH können keine vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des BVergG über die Zulässigkeit von Alternativangeboten dem relativ weiten, durch Art. 19 BKR eingeräumten Rahmen des Gemeinschaftsrechtes entsprechen. Das BVA ging davon aus, dass der Auftraggeber im Falle eines Hauptangebotes und mehrerer Alternativen für die Bestbieterermittlung eine oder mehrere der Alternativen mit Teilen des Hauptangebotes kombinieren dürfte. Diese Interpretation steht offensichtlich nicht in Widerspruch zu Art. 19 BKR. Dieser erlaubt es Änderungsvorschläge zu berücksichtigen, wenn sich die Zulässigkeit von Alternativangeboten aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt (vgl. EuGH 22.6.1993, Rs. C-243/89, Storebaelt, Slg. 1993, 3353 ff.) und die alternativ angebotenen Leistungen den festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Auch bezüglich der Richtlinienkonformität der Organisation der nachprüfenden Kontrolle durch das BVA bestehen keine Bedenken. Das BVA war daher nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die behauptete Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat sohin nicht stattgefunden, daher war die Bsw. abzuweisen.

 A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).