NL 1996, S. 52 (NL 96/2/9)

B 434/94-11

Erkenntnis vom 13. Dezember 1995

 

Aufenthaltsverbot und Staatsbürgerschaft

 

Art. I (1) BVG Beseitigung rassischer Diskriminierung

§ 15 (1) (a) und (2) Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

 

Sachverhalt:

Gegen den Bf., einen seit 1989 in Österreich ansässigen türk. Staatsangehörigen, war am 16.6.1989 wegen Mittellosigkeit ein bis zum 30.6.1994 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses wurde am 8.11.1991 aufgehoben, da der Bf. wieder über ein regelmäßiges Einkommen verfügte. Am 14.1.1993 beantragte er die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft. Dies wurde abgelehnt, da die gemäß § 10 (3) StbG erforderliche Wohnsitzfrist von vier Jahren gemäß § 15 (1) (a) StbG durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen worden sei. Daran ändere auch die spätere Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nichts. Denn gemäß § 15 (2) StbG verhindere die nachträgliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nur dann die Unterbrechung der Wohnsitzfrist, wenn sich das Aufenthaltsverbot nachträglich als unbegründet erwiesen habe. Im Fall des Bf. sei es aber ursprünglich begründet gewesen, es seien lediglich später die Voraussetzungen für seine Erlassung wieder weggefallen.

 

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach Art. I (1) BVG Beseitigung von rassischer Diskriminierung, da die Behörde dem StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe.

         Der VfGH vertritt in seiner neueren Judikatur (vgl. VfGH 2.7.1994, B 1911/93 = NL 94/6/17; 29.6.1995, B 2318/94 = NL 95/5/13; 30.11.1995, B 1691/95) die Meinung, dass das vom Bf. genannte BVG das allgemeine, an Gesetzgebung und Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

         Nach der von der Behörde angewandten Gesetzesauslegung würde das rechtskräftige Aufenthaltsverbot - falls sich seine Erlassung nicht ex tunc als unbegründet erwiesen hat - ausnahmslos dazu führen, dass die Wohnsitzfrist nach Wegfall des Aufenthaltsverbotes neu zu laufen beginnt. Dies wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Es könnte sich nämlich in der Folge herausstellen, dass das Aufenthaltsverbot zwar seinerzeitig rechtmäßig erlassen wurde, aber seine Gründe ex nunc weggefallen sind. Dann wäre nicht einzusehen, weshalb der Lauf der Wohnsitzfrist in jedem Fall (unabhängig vom Anlass des Aufenthaltsverbotes) unterbrochen werden sollte.

         § 15 (2) StbG kann aber auch so verstanden werden, dass die Fristunterbrechung nicht nur dann nicht eintritt, wenn sich die Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat, sondern auch dann nicht, wenn ein Fall in der Gewichtung dem von dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten gleichwertig ist. Eine solche Konstellation liegt beim Bf. vor. Zwar wurde das Aufenthaltsverbot seinerzeitig rechtmäßig verhängt, die Gründe hierfür sind aber in der Folge weggefallen und haben nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft.

         Die Behörde hat dadurch, dass sie dem Gesetz fälschlicherweise einen mit dem BVG Beseitigung rassischer Diskriminierung im Widerspruch stehenden Inhalt unterstellt hat, den Bf. in dem durch dieses BVG gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Der Bescheid war mithin aufzuheben.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).