NL 1996, S. 52 (NL 96/2/9)
B 434/94-11
Erkenntnis vom 13. Dezember 1995
Aufenthaltsverbot
und Staatsbürgerschaft
Art. I (1) BVG Beseitigung rassischer Diskriminierung
§ 15 (1) (a) und (2) Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Sachverhalt:
Gegen den Bf., einen seit 1989 in Österreich
ansässigen türk. Staatsangehörigen, war am 16.6.1989 wegen Mittellosigkeit ein
bis zum 30.6.1994 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses wurde
am 8.11.1991 aufgehoben, da der Bf. wieder über ein regelmäßiges Einkommen
verfügte. Am 14.1.1993 beantragte er die Verleihung der österr.
Staatsbürgerschaft. Dies wurde abgelehnt, da die gemäß
§ 10 (3) StbG erforderliche Wohnsitzfrist von vier Jahren gemäß
§ 15 (1) (a) StbG durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen worden sei. Daran
ändere auch die spätere Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nichts. Denn gemäß §
15 (2) StbG verhindere die nachträgliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nur
dann die Unterbrechung der Wohnsitzfrist, wenn sich das Aufenthaltsverbot
nachträglich als unbegründet erwiesen habe. Im Fall des Bf. sei es aber
ursprünglich begründet gewesen, es seien lediglich später die Voraussetzungen
für seine Erlassung wieder weggefallen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet
eine Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf
Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach Art. I (1) BVG Beseitigung von
rassischer Diskriminierung, da die Behörde dem StbG einen verfassungswidrigen
Inhalt unterstellt habe.
Der VfGH vertritt in seiner neueren
Judikatur (vgl. VfGH 2.7.1994, B 1911/93 = NL 94/6/17; 29.6.1995, B 2318/94 = NL 95/5/13; 30.11.1995, B 1691/95)
die Meinung, dass das vom Bf. genannte BVG das allgemeine, an Gesetzgebung und
Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare
Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält
ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung
von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist nur dann und insoweit zulässig, als
hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht
unverhältnismäßig ist.
Nach der von der Behörde angewandten
Gesetzesauslegung würde das rechtskräftige Aufenthaltsverbot - falls sich seine
Erlassung nicht ex tunc als unbegründet erwiesen hat - ausnahmslos dazu
führen, dass die Wohnsitzfrist nach Wegfall des Aufenthaltsverbotes neu zu
laufen beginnt. Dies wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Es könnte sich
nämlich in der Folge herausstellen, dass das Aufenthaltsverbot zwar
seinerzeitig rechtmäßig erlassen wurde, aber seine Gründe ex nunc
weggefallen sind. Dann wäre nicht einzusehen, weshalb der Lauf der
Wohnsitzfrist in jedem Fall (unabhängig vom Anlass des Aufenthaltsverbotes) unterbrochen
werden sollte.
§ 15 (2) StbG kann aber auch so
verstanden werden, dass die Fristunterbrechung nicht nur dann nicht eintritt,
wenn sich die Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat, sondern auch
dann nicht, wenn ein Fall in der Gewichtung dem von dieser Bestimmung
ausdrücklich erwähnten gleichwertig ist. Eine solche Konstellation liegt beim
Bf. vor. Zwar wurde das Aufenthaltsverbot seinerzeitig rechtmäßig verhängt, die
Gründe hierfür sind aber in der Folge weggefallen und haben nunmehr keine
negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Die Behörde hat dadurch, dass sie dem
Gesetz fälschlicherweise einen mit dem BVG Beseitigung rassischer
Diskriminierung im Widerspruch stehenden Inhalt unterstellt hat, den Bf. in dem
durch dieses BVG gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden
untereinander verletzt. Der Bescheid war mithin aufzuheben.
A.L.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).