NL 1996, S. 53 (NL 96/2/10)

G 1306/95-7

Erkenntnis vom 1. Dezember 1995

 

Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Ausschlusses
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung

 

§§ 17 (3), 27 (3) Fremdengesetz (FrG)

 

Sachverhalt:

Beim VfGH war eine Bsw. gegen einen Bescheid anhängig, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 (2) FrG unter Hinweis auf §§ 17 (3) und 27 (3) 2. Satz FrG abgelehnt wurde. Nach den beiden letztgenannten Bestimmungen sind auf § 17 (2) FrG gestützte Ausweisungen sofort durchsetzbar, der Berufung gegen sie kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der VfGH leitete gegen diese beiden Bestimmungen des FrG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.

 

Rechtsausführungen:

Der VfGH vertritt in seiner ständigen Rspr. die Auffassung, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Allerdings sind in diesem Zusammenhang nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und ihre Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Auf welche Weise dieser Ausgleich vorgenommen wird, lässt sich nicht allgemein sagen (vgl. VfSlg. 11.196/86, 11.590/87, 12.409/90, 12.683/91, 13.003/92 ua.).

         Der Gesetzgeber darf zwar Ausweisungstatbestände umschreiben, hinsichtlich derer ein sofortiger Vollzug aus dringenden öffentlichen Interessen vorgesehen ist. Doch erscheint es dem VfGH offenkundig, dass nicht alle im § 17 (2) FrG genannten Tatbestände die unverzügliche Durchsetzung der Ausweisung erfordern. Es gibt zahlreiche Fallkonstellationen, die zwar die Ausweisung rechtfertigen, ohne dass jedoch automatisch deren sofortige Vollstreckung geboten erscheint. Der Gesetzgeber selbst eröffnet in § 17 (2) FrG einen Ermessensspielraum dahingehend, ob überhaupt eine Ausweisung ausgesprochen werden soll. Unter dieser Voraussetzung ist nicht einzusehen, dass eine solche immer sofort vollzogen werden muss. Zahlreichen VfGH Bsw. gegen Ausweisungen wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung besteht.

         Die Reg. weist auf die VfGH-Rspr. hin, nach der gesetzliche Regelungen, bei denen behördliches Fehlverhalten hingenommen werden muss, nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass daraus endgültige Belastungen entstehen (vgl. VfSlg. 13.182/92). Sie argumentiert, hier werde keine endgültige Belastung auferlegt, da die Ausweisung nur eine Ausreiseverpflichtung, nicht jedoch ein Rückkehrverbot impliziere.

         Doch die faktische Möglichkeit der Rückkehr kann die effiziente Rechtsschutzgewähr nicht substituieren. Damit aber erweist sich der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine gemäß § 17 (2) FrG ausgesprochene Ausweisung als unvereinbar mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen waren daher aufzuheben.

A.L.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).