NL 1996, S. 53 (NL 96/2/10)
G 1306/95-7
Erkenntnis vom 1. Dezember 1995
Verfassungswidrigkeit
des gesetzlichen Ausschlusses
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung
§§ 17 (3), 27 (3) Fremdengesetz (FrG)
Sachverhalt:
Beim VfGH war eine Bsw. gegen einen Bescheid anhängig,
mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
gegen eine Ausweisung gemäß § 17 (2) FrG unter Hinweis auf §§ 17 (3) und 27 (3)
2. Satz FrG abgelehnt wurde. Nach den beiden letztgenannten Bestimmungen sind
auf § 17 (2) FrG gestützte Ausweisungen sofort durchsetzbar, der Berufung gegen
sie kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der VfGH leitete gegen diese beiden
Bestimmungen des FrG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.
Rechtsausführungen:
Der VfGH vertritt
in seiner ständigen Rspr. die Auffassung, dass es unter dem Aspekt des
rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell
einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen
Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig
erledigt ist. Allerdings sind in diesem Zusammenhang nicht nur seine Position,
sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter und
das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat unter diesen
Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei der faktischen Effizienz eines
Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und ihre Einschränkung nur aus sachlich
gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Auf welche Weise dieser Ausgleich
vorgenommen wird, lässt sich nicht allgemein sagen (vgl. VfSlg. 11.196/86,
11.590/87, 12.409/90, 12.683/91, 13.003/92 ua.).
Der Gesetzgeber darf zwar
Ausweisungstatbestände umschreiben, hinsichtlich derer ein sofortiger Vollzug
aus dringenden öffentlichen Interessen vorgesehen ist. Doch erscheint es dem
VfGH offenkundig, dass nicht alle im § 17 (2) FrG genannten
Tatbestände die unverzügliche Durchsetzung der Ausweisung erfordern. Es gibt
zahlreiche Fallkonstellationen, die zwar die Ausweisung rechtfertigen, ohne
dass jedoch automatisch deren sofortige Vollstreckung geboten erscheint. Der
Gesetzgeber selbst eröffnet in § 17 (2) FrG einen Ermessensspielraum
dahingehend, ob überhaupt eine Ausweisung ausgesprochen werden soll. Unter
dieser Voraussetzung ist nicht einzusehen, dass eine solche immer sofort
vollzogen werden muss. Zahlreichen VfGH Bsw. gegen Ausweisungen wird die
aufschiebende Wirkung zuerkannt, da kein zwingendes öffentliches Interesse an
der sofortigen Vollstreckung besteht.
Die Reg. weist auf die VfGH-Rspr. hin,
nach der gesetzliche Regelungen, bei denen behördliches Fehlverhalten
hingenommen werden muss, nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass daraus
endgültige Belastungen entstehen (vgl. VfSlg. 13.182/92). Sie argumentiert,
hier werde keine endgültige Belastung auferlegt, da die Ausweisung nur eine
Ausreiseverpflichtung, nicht jedoch ein Rückkehrverbot impliziere.
Doch die faktische Möglichkeit der
Rückkehr kann die effiziente Rechtsschutzgewähr nicht substituieren. Damit aber
erweist sich der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer
Berufung gegen eine gemäß § 17 (2) FrG ausgesprochene Ausweisung als
unvereinbar mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip. Die
in Prüfung gezogenen Bestimmungen waren daher aufzuheben.
A.L.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).