NL 1996, S. 55 (NL 96/2/11)
8 ObA 253/95
Urteil vom 21. Dezember 1995
Betriebsratswahlen
und passives Wahlrecht für ausländische Arbeitnehmer
Art. 11 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 89 (2) B-VG
Art. 7 B-VG
Art. 2 StGG
Art. 1 (1) BVG 1973/390 zur Durchführung der
Rassendiskriminierungskonvention
§ 53 (1) ArbVG
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
Art. 177 EG-Vertrag
Sachverhalt:
Die Streitteile sind Angestellte eines Vereins zur
Betreuung von Ausländern. Sowohl der Kläger (Kl.) als auch der Beklagte
(Bekl.), ein türkischer Staatsbürger, wurden als Betriebsräte gewählt. Der Kl.
wandte sich an das Erstgericht. Er begehrte die Aberkennung des
Betriebsratsmandats des Bekl., da diesem das passive Wahlrecht gefehlt habe und
immer noch fehle. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben: Gemäß § 53 (1) Z. 1
ArbVG können zum Betriebsrat nur österr. Arbeitnehmer gewählt werden oder
Angehörige von Staaten, welche dem EWR-Abkommen beigetreten sind. Da die Türkei
kein Vertragspartner des EWR-Abkommens sei, fehle dem Bekl. das passive
Wahlrecht, was gemäß § 64 (4) ArbVG zur Aberkennung des Betriebsratsmandats
führen müsse. Die Entscheidung wurde im Rechtsmittelweg bestätigt. Dagegen
erhob der Bekl. Revision an den OGH und stellte folgende Anträge: Der OGH möge
1.)
§ 53 (1) Z. 1 lit. a, b sowie Z. 4 ArbVG beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit
anfechten;
2.)
eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einholen, ob sich aus dem
Beschluss des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (Nr. 1/80) EWG-Türkei, insb. aus
seinem Art. 6 (1) ergebe, dass das passive Wahlrecht zum Betriebsrat nicht bloß
deshalb ausgeschlossen werden dürfe, weil ein Arbeitnehmer türk. Staatsbürger
sei.
Rechtsausführungen:
q Zum 1. Antrag: Der Antrag ist
zurückzuweisen, da in Anbetracht der amtswegigen Prüfungspflicht des OGH
(Art. 89 (2) B-VG) ein solches Recht nicht besteht (9 ObA 286/89; WBL
1989, 377; JBl 1994, 57). Der OGH sieht sich nicht zu einer Antragstellung
gemäß Art. 89 (2) B-VG veranlasst. Aus den folgenden Gründen bestehen keine
Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 53 (1) Z. 1 (a),
(b) und Z. 4 ArbVG:
- Der als gesetzliches Organ der
Belegschaft eingerichtete Betriebsrat ist keine Vereinigung iSv. Art. 11
EMRK. Von seinem Schutzbereich werden nur Verbände auf überbetrieblicher
Grundlage erfasst. Die Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK wird daher
durch § 53 (1) Z. 1 (a), (b) und Z. 4 ArbVG nicht eingeschränkt.
- Der Gleichheitsgrundsatz gemäß
Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG gewährleistet die Gleichbehandlung österr.
Staatsbürger und erstreckt sich nicht auf Ausländer (VfSlg 12.704).
Durch die
Rassendiskriminierungskonvention und das zu ihrer Durchführung ergangene BVG
BGBl 1973/390 wurde der Gleichheitsgrundsatz bis zu einem gewissen Grad auch
auf Ausländer, nämlich insb. auf das Verhältnis der Ausländer zueinander,
ausgedehnt. Dies bedeutet, dass Differenzierungen zwischen Ausländern einer
sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellt insb. der EU-Beitrittsvertrag
dar, der die weitgehende Gleichstellung von EU-Bürgern mit österr.
Staatsbürgern bewirkt. Gemäß Art. 1 (2) des BVG BGBl. 1973/390 können österr.
Staatsbürgern besondere Rechte eingeräumt werden, soweit dem Art. 14 EMRK nicht
entgegensteht. Die unterschiedliche Behandlung von österr. Staatsbürgern und
Ausländern ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Differenzierung unter
Beachtung der spezifischen Staatsbürgerpflichten und des spezifischen
Treueverhältnis des Staates und seiner Angehörigen zueinander sachlich
gerechtfertigt ist. Dem Betriebsrat als Vertretungsorgan der Belegschaft kommt
auch normsetzend Befugnis im Bereich des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen
zu (§ 29, 31 ArbVG) , seine Aufgaben gehen somit über die Vertretung von
Interessen einzelner Gruppen hinaus. Ein Ausländer, der nicht Bürger eines der
Mitgliedsstaaten der EU ist, erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen für
das passive Wahlrecht zum Betriebsrat, seine Berechtigung zum Aufenthalt im
Inland kann jedoch zeitlich begrenzt sein, die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats
würde sich vorhersehbar nicht nach dem Gesetz (§ 61 (1) ArbVG),
sondern nach dem jeweiligen Bescheid der Verwaltungsbehörde bestimmen.
q Zum 2. Antrag: Auch hier hat
das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die
Einholung einer Vorabentscheidung vorliegen. Die Parteien können einen solchen
Antrag nur anregen (ÖBL 1995, 51, 55; ÖJZ 1995, 761, 774).
Die arbeitsrechtlichen Verhältnisse
türkischer Staatsbürger, die innerhalb des Gebietes der EU arbeiten, werden ua.
durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei geregelt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist die Ordnungsmäßigkeit der
Beschäftigung, dh. das Vorliegen einer gesicherten und nicht nur vorläufigen
Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates. In erster
Instanz wurde weder vorgebracht noch festgestellt, der Bekl. gehöre dem
regulären österr. Arbeitsmarkt an, noch habe seine Beschäftigungsdauer die in
Art. 6 (1) des Beschlusses genannten Jahresfristen überschritten. Die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 sind daher nicht
gegeben, weshalb der EuGH eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ablehnen
würde. Die Revision war daher abzuweisen.
C.S./E.M.T.