NL 1996, S. 55 (NL 96/2/11)

8 ObA 253/95

Urteil vom 21. Dezember 1995

 

Betriebsratswahlen und passives Wahlrecht für ausländische Arbeitnehmer

 

Art. 11 EMRK

Art. 14 EMRK

Art. 89 (2) B-VG

Art. 7 B-VG

Art. 2 StGG

Art. 1 (1) BVG 1973/390 zur Durchführung der Rassendiskriminierungskonvention

§ 53 (1) ArbVG

Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei

Art. 177 EG-Vertrag

 

Sachverhalt:

Die Streitteile sind Angestellte eines Vereins zur Betreuung von Ausländern. Sowohl der Kläger (Kl.) als auch der Beklagte (Bekl.), ein türkischer Staatsbürger, wurden als Betriebsräte gewählt. Der Kl. wandte sich an das Erstgericht. Er begehrte die Aberkennung des Betriebsratsmandats des Bekl., da diesem das passive Wahlrecht gefehlt habe und immer noch fehle. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben: Gemäß § 53 (1) Z. 1 ArbVG können zum Betriebsrat nur österr. Arbeitnehmer gewählt werden oder Angehörige von Staaten, welche dem EWR-Abkommen beigetreten sind. Da die Türkei kein Vertragspartner des EWR-Abkommens sei, fehle dem Bekl. das passive Wahlrecht, was gemäß § 64 (4) ArbVG zur Aberkennung des Betriebsratsmandats führen müsse. Die Entscheidung wurde im Rechtsmittelweg bestätigt. Dagegen erhob der Bekl. Revision an den OGH und stellte folgende Anträge: Der OGH möge

            1.) § 53 (1) Z. 1 lit. a, b sowie Z. 4 ArbVG beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anfechten;

            2.) eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einholen, ob sich aus dem Beschluss des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (Nr. 1/80) EWG-Türkei, insb. aus seinem Art. 6 (1) ergebe, dass das passive Wahlrecht zum Betriebsrat nicht bloß deshalb ausgeschlossen werden dürfe, weil ein Arbeitnehmer türk. Staatsbürger sei.

 

Rechtsausführungen:

q     Zum 1. Antrag: Der Antrag ist zurückzuweisen, da in Anbetracht der amtswegigen Prüfungspflicht des OGH (Art. 89 (2) B-VG) ein solches Recht nicht besteht (9 ObA 286/89; WBL 1989, 377; JBl 1994, 57). Der OGH sieht sich nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 89 (2) B-VG veranlasst. Aus den folgenden Gründen bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 53 (1) Z. 1 (a), (b) und Z. 4 ArbVG:

         - Der als gesetzliches Organ der Belegschaft eingerichtete Betriebsrat ist keine Vereinigung iSv. Art. 11 EMRK. Von seinem Schutzbereich werden nur Verbände auf überbetrieblicher Grundlage erfasst. Die Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK wird daher durch § 53 (1) Z. 1 (a), (b) und Z. 4 ArbVG nicht eingeschränkt.

         - Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG gewährleistet die Gleichbehandlung österr. Staatsbürger und erstreckt sich nicht auf Ausländer (VfSlg 12.704).

         Durch die Rassendiskriminierungskonvention und das zu ihrer Durchführung ergangene BVG BGBl 1973/390 wurde der Gleichheitsgrundsatz bis zu einem gewissen Grad auch auf Ausländer, nämlich insb. auf das Verhältnis der Ausländer zueinander, ausgedehnt. Dies bedeutet, dass Differenzierungen zwischen Ausländern einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellt insb. der EU-Beitrittsvertrag dar, der die weitgehende Gleichstellung von EU-Bürgern mit österr. Staatsbürgern bewirkt. Gemäß Art. 1 (2) des BVG BGBl. 1973/390 können österr. Staatsbürgern besondere Rechte eingeräumt werden, soweit dem Art. 14 EMRK nicht entgegensteht. Die unterschiedliche Behandlung von österr. Staatsbürgern und Ausländern ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Differenzierung unter Beachtung der spezifischen Staatsbürgerpflichten und des spezifischen Treueverhältnis des Staates und seiner Angehörigen zueinander sachlich gerechtfertigt ist. Dem Betriebsrat als Vertretungsorgan der Belegschaft kommt auch normsetzend Befugnis im Bereich des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen zu (§ 29, 31 ArbVG) , seine Aufgaben gehen somit über die Vertretung von Interessen einzelner Gruppen hinaus. Ein Ausländer, der nicht Bürger eines der Mitgliedsstaaten der EU ist, erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zum Betriebsrat, seine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland kann jedoch zeitlich begrenzt sein, die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats würde sich vorhersehbar nicht nach dem Gesetz (§ 61 (1) ArbVG), sondern nach dem jeweiligen Bescheid der Verwaltungsbehörde bestimmen.

 

q     Zum 2. Antrag: Auch hier hat das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung vorliegen. Die Parteien können einen solchen Antrag nur anregen (ÖBL 1995, 51, 55; ÖJZ 1995, 761, 774).

         Die arbeitsrechtlichen Verhältnisse türkischer Staatsbürger, die innerhalb des Gebietes der EU arbeiten, werden ua. durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei geregelt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung, dh. das Vorliegen einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates. In erster Instanz wurde weder vorgebracht noch festgestellt, der Bekl. gehöre dem regulären österr. Arbeitsmarkt an, noch habe seine Beschäftigungsdauer die in Art. 6 (1) des Beschlusses genannten Jahresfristen überschritten. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 sind daher nicht gegeben, weshalb der EuGH eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ablehnen würde. Die Revision war daher abzuweisen.

C.S./E.M.T.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf- Format).