NL 1996, S. 77 (NL 96/3/2)
Beschwerde 16717/90
Dietmar PAUGER
gegen Österreich
Bericht vom 27. Februar 1996
Keine mündliche
Verhandlung im Verfahren vor dem VfGH und fair trial
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Hinweis: Der Fall Pauger/A wurde bereits mehrmals
im ÖIMR-Newsletter gebracht (vgl. NL 92/5/17 Bsw. an den
UN-Menschenrechtsausschuss; NL 92/5/38 ff. Anm. W. Karl; NL 92/6/37 f. Anm. K.
Berchtold; weiters NL 95/2/01 Zulässigkeitsentscheidungen v. 9.1.1995 mit
Vorbemerkung und ausführlicher Darstellung des Sachverhalts von W. Karl).
Nach dem
Tod seiner Frau (Lehrerin im steirischen Landesdienst) hatte der Bf. 1984 eine
Hinterbliebenenpension beantragt. Diese wurde ihm aufgrund der damals geltenden
Fassung des PensionsG (das nur Regelungen für Witwen - nicht jedoch für
Witwerpensionen enthielt) verweigert. Der im Instanzenzug angerufene VfGH wies
die Bsw. ab, da er die relevante Gesetzesstelle im PensionsG bereits wegen
Gleichheitswidrigkeit kurz davor mit Wirkung 28.2.1985 aufgehoben hatte. Das
PensionsG wurde in weiterer Folge novelliert. Aufgrund der zeitlich
gestaffelten Übergangsregelung hätte der Bf. zunächst eine Witwerpension im
Ausmaß von 1/3 des vollen Betrages erhalten, war jedoch lt. PensionsG als
Erwerbstätiger Ruhensbestimmungen unterworfen. Eine dagegen erhobene Bsw. an
den VfGH war erfolgreich. Hingegen wurde die gerügte Gleichheitswidrigkeit der
Übergangsregelung vom VfGH - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
abgewiesen.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine Verletzung
von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da das Verfahren vor dem VfGH ohne
mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
q Zur Anwendbarkeit von Art. 6
(1) EMRK:
Der Bf. behauptet,
sein Anspruch auf eine Witwerpension sei ein civil right iSv. Art. 6 (1)
EMRK, die Reg. bestreitet dies. Die Kms. hält fest, Art. 6 (1) EMRK sei bereits
auf Verfahren über Pensionsrechte von Beamten angewendet worden (vgl. Urteile F.
Lombardo/I, A/249-B §§ 14 ff. = NL 93/1/04; Massa/I, A/265-B § 26 = NL 93/5/08).
In Abweichung zu
seiner früheren Rspr. (vgl. Urteile Buchholz/D, A/42 § 48; Sramek/A,
A/84 § 35) hält der GH im Urteil Ruiz-Mateos/E (A/262 § 59) fest, dass
Verfahren vor dem Verfassungsgericht auch Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen können. Im
vorliegenden Fall hätte die Aufhebung der gerügten Übergangsregelung durch den
VfGH bewirkt, dass dem Bf. der volle Pensionsanspruch gewährt worden wäre.
Art. 6 EMRK ist anwendbar.
q Zur Vereinbarkeit mit Art. 6
(1) EMRK:
Der Bf. behauptet,
der österr. Vorbehalt zu Art. 6 EMRK sei nicht anwendbar und jedenfalls -
mangels Vereinbarkeit mit Art. 64 EMRK - ungültig. § 19 (1) VfGG sehe
grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, daher könne
ihm mangels Antrag ein Verzicht auf dieses Recht nicht unterstellt werden.
Die Reg. behauptet, der Vorbehalt zu
Art. 6 EMRK stehe einer Behandlung der Bsw. durch die Kms. entgegen. Die Praxis
des VfGH zeige, dass bei Individualbeschwerden nur in Ausnahmefällen eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Ein diesbezüglicher
Antrag wurde vom Bf. nicht gestellt, somit könne sein Verzicht angenommen
werden.
Die Kms. hält fest dass - ungeachtet
der Frage der Anwendbarkeit des österr. Vorbehalts - die fehlende mündliche
Verhandlung vor dem VfGH keinen Eingriff in Art. 6 (1) EMRK darstellt:
Die Praxis des VfGH zeigt, dass die Parteien nur gehört werden, wenn sie dies
ausdrücklich beantragen. Der Bf. unterließ einen solchen Antrag, folglich kann
sein Verzicht darauf angenommen werden (vgl. Urteil Zumtobel/A, A/268 §
34 = NL 93/5/12). Ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung liegt nicht vor. Keine Verletzung von Art. 6
(1) EMRK (17:11 Stimmen).
E.M.T.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).