NL 1996, S. 78 (NL 96/3/3)

Beschwerde 24573/94

H. L. R. gegen Frankreich

Bericht vom 7. Dezember 1995

 

Ausweisung und Art. 3 EMRK

 

Art. 3 EMRK

 

Der Bf. ist kolumbianischer Staatsangehöriger und hielt sich an einem behördlich vorgeschriebenen Ort in Frankreich auf. 1989 wurde er wegen eines Drogendelikts zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Ausweisung über ihn verhängt. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. 1992 wurde er aus der Haft entlassen. Gegen die Ausweisung, wandte er sich an den Präsidenten. 1994 wurde behördlich festgestellt, das der Aufenthalt des Bf. auf frz. Staatsgebiet keine ernsthafte Bedrohung für die Öffentlichkeit darstelle. Der Innenminister ordnete jedoch - entgegen dieser Beurteilung - die Ausweisung des Bf. an. Dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides wurde nicht stattgegeben, jedoch wurde dem Bf. eine 6-Monatsfrist eingeräumt, um ein Gastland zu finden. Sein Aufenthaltsort in Frankreich wurde erneut behördlich festgelegt. Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).

 

q     Die Kms. stellt fest, dass die Ausweisung des Bf. nach Kolumbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (19:10 Stimmen).

E.M.T.

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).