NL 1996, S. 78 (NL 96/3/3)
Beschwerde 24573/94
H. L. R. gegen
Frankreich
Bericht vom 7. Dezember 1995
Ausweisung und
Art. 3 EMRK
Art. 3 EMRK
Der Bf. ist
kolumbianischer Staatsangehöriger und hielt sich an einem behördlich vorgeschriebenen
Ort in Frankreich auf. 1989 wurde er wegen eines Drogendelikts zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Ausweisung über ihn verhängt. Dagegen
erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. 1992 wurde er aus der Haft entlassen.
Gegen die Ausweisung, wandte er sich an den Präsidenten. 1994 wurde behördlich
festgestellt, das der Aufenthalt des Bf. auf frz. Staatsgebiet keine ernsthafte
Bedrohung für die Öffentlichkeit darstelle. Der Innenminister ordnete jedoch -
entgegen dieser Beurteilung - die Ausweisung des Bf. an. Dem Antrag auf
Aufhebung des Bescheides wurde nicht stattgegeben, jedoch wurde dem Bf. eine
6-Monatsfrist eingeräumt, um ein Gastland zu finden. Sein Aufenthaltsort in
Frankreich wurde erneut behördlich festgelegt. Der Bf. rügt eine Verletzung von
Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung).
q Die Kms. stellt fest, dass die
Ausweisung des Bf. nach Kolumbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würde (19:10 Stimmen).
E.M.T.