NL 1996, S. 79 (NL 96/3/4)
A. ua. gegen
Dänemark
Urteil vom 8. Februar 1996
Verfahrensdauer
bei Schadenersatzforderungen HIV-infizierter Bluter
Art. 6 (1) EMRK
Die Bf. sind Bluter
bzw. Angehörige von bereits verstorbenen Blutern, die HIV-infizierte
Blutinfusionen erhalten hatten. Im Dezember 1987 erhob die dän.
Blutervereinigung Klage gegen die verantwortlichen Behörden. Das Gericht hielt
zahlreiche Verhandlungen ab, die auf Antrag beider Parteien immer wieder
vertagt wurden. Im November 1989 traten die Bf. dem Rechtsstreit bei. In seinem
Urteil vom Februar 1995 stellte das Gericht fest, die verantwortlichen Behörden
hatten vom Mai 1986 bis März 1987 fahrlässig gehandelt. Zwei Bf. wurde
Schadenersatz zugesprochen, alle übrigen Klagen wurden abgewiesen, ein
Berufungsverfahren ist noch anhängig.
q Die Bf. behaupten, durch die
lange Verfahrensdauer sei Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene
Verfahrensdauer) verletzt worden.
Der GH stellt fest, die Opfereigenschaft
der Bf. sei erst ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem sie dem Rechtsstreit
beigetreten sind; die relevanten Zeiträume betragen somit 4 bis 6 Jahre. Die
Bf. waren für die Verzögerung des Verfahrens mitverantwortlich, zwar haben sie
Einwände gegen die Verfahrensdauer erhoben, jedoch zu keinem Zeitpunkt um
Beschleunigung des Verfahrens angesucht.
Das Gericht war gemäß Art. 6 (1) EMRK zu
jener besonderen Sorgfalt verpflichtet, wie sie die st. Rspr. des GH in ähnlich
gelagerten Fällen verlangt (vgl. Urteile X./F, A/234-C §§ 30-49 = NL
92/3/06; Vallée/F, A/289-A §§ 33-49 = NL 94/3/12; Karakaya/F,
A/289-B §§ 29-45 = NL 94/5/11). Zu dem Zeitpunkt, als die Bf. sich dem
Verfahren angeschlossen hatten, war das Gericht bereits mit dem Sachverhalt
vertraut und somit in der Lage gewesen, das Verfahren zügig abzuwickeln.
Trotzdem genehmigte es die zahlreichen Vertagungsanträge der Parteien. Zudem
verabsäumte es, dafür zu sorgen, dass die Parteien rechtzeitig ihre
Schadenersatzforderungen bezifferten, ihre Einwände klarstellten,
Beweismaterial vorbrachten oder über die Bestellung von Sachverständigen
entschieden. Art. 6 (1) EMRK wurde verletzt (6:3
Stimmen).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 24.5.1995 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
festgestellt (einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das
Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).