NL 1996, S. 79 (NL 96/3/4)

A. ua. gegen Dänemark

Urteil vom 8. Februar 1996

 

Verfahrensdauer bei Schadenersatzforderungen HIV-infizierter Bluter

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Die Bf. sind Bluter bzw. Angehörige von bereits verstorbenen Blutern, die HIV-infizierte Blutinfusionen erhalten hatten. Im Dezember 1987 erhob die dän. Blutervereinigung Klage gegen die verantwortlichen Behörden. Das Gericht hielt zahlreiche Verhandlungen ab, die auf Antrag beider Parteien immer wieder vertagt wurden. Im November 1989 traten die Bf. dem Rechtsstreit bei. In seinem Urteil vom Februar 1995 stellte das Gericht fest, die verantwortlichen Behörden hatten vom Mai 1986 bis März 1987 fahrlässig gehandelt. Zwei Bf. wurde Schadenersatz zugesprochen, alle übrigen Klagen wurden abgewiesen, ein Berufungsverfahren ist noch anhängig.

 

q     Die Bf. behaupten, durch die lange Verfahrensdauer sei Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) verletzt worden.

         Der GH stellt fest, die Opfereigenschaft der Bf. sei erst ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem sie dem Rechtsstreit beigetreten sind; die relevanten Zeiträume betragen somit 4 bis 6 Jahre. Die Bf. waren für die Verzögerung des Verfahrens mitverantwortlich, zwar haben sie Einwände gegen die Verfahrensdauer erhoben, jedoch zu keinem Zeitpunkt um Beschleunigung des Verfahrens angesucht.

     Das Gericht war gemäß Art. 6 (1) EMRK zu jener besonderen Sorgfalt verpflichtet, wie sie die st. Rspr. des GH in ähnlich gelagerten Fällen verlangt (vgl. Urteile X./F, A/234-C §§ 30-49 = NL 92/3/06; Vallée/F, A/289-A §§ 33-49 = NL 94/3/12; Karakaya/F, A/289-B §§ 29-45 = NL 94/5/11). Zu dem Zeitpunkt, als die Bf. sich dem Verfahren angeschlossen hatten, war das Gericht bereits mit dem Sachverhalt vertraut und somit in der Lage gewesen, das Verfahren zügig abzuwickeln. Trotzdem genehmigte es die zahlreichen Vertagungsanträge der Parteien. Zudem verabsäumte es, dafür zu sorgen, dass die Parteien rechtzeitig ihre Schadenersatzforderungen bezifferten, ihre Einwände klarstellten, Beweismaterial vorbrachten oder über die Bestellung von Sachverständigen entschieden. Art. 6 (1) EMRK wurde verletzt (6:3 Stimmen).

 

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 24.5.1995 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

C.S./E.M.T.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).