NL 1996, S. 80 (NL 96/3/5)

BOTTEN gegen Norwegen

Urteil vom 19. Februar 1996

Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Der Bf. hatte als Kommandant einer norweg. Militärfernmeldestation an einer Rettungsaktion im Nördlichen Eismeer teilgenommen. Bei dem Versuch, mit einem Kollegen einen verletzten Fischer in einem Schlauchboot an Land zu bringen, kenterte dieses, nur der Bf. überlebte. Gegen ihn wurde ein Militärstrafverfahren eingeleitet: Er habe in Ausübung seiner Dienstpflichten insofern schuldhaft gehandelt, als er bei der Rettungsaktion anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Boots ein Schlauchboot verwendet hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Dagegen legte der Staatsanwalt ein Rechtsmittel beim Höchstgericht ein und behauptete, das Erstgericht habe in fehlerhafter Auslegung des Art. 78 (1) Militärstrafgesetz (MStG) fahrlässiges Handeln des Bf. verneint. Eine ausdrückliche Ladung des Bf. erfolgte nicht. Er ließ sich von seinem Anwalt vertreten und verzichtete auf sein Recht, die Abgabe einer Stellungnahme zu beantragen, wenngleich er dabei weder als Zeuge noch als Partei gehört worden wäre. Das Verfahren endete mit der Verurteilung des Bf., wobei das Höchstgericht - gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung - von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgegangen war.

 

q     Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da das Höchstgericht einen Schuldspruch fällte, ohne ihn persönlich geladen und vernommen zu haben.

         Die Tatsache, dass der Bf. in zweiter Instanz verurteilt worden ist, ohne persönlich am Verfahren teilgenommen zu haben, führt nicht automatisch dazu, dass seine Sache nicht in billiger Weise gehört worden ist (vgl. Urteile Axen/D, A 72 §§ 27-28; Kremzow/A, A 268-B §§ 60-61 = NL 93/5/13). Zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 6 (1) EMRK geführt haben: Die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen bezüglich der Schuldfrage gelten als unbestritten. Das Höchstgericht hatte eine Würdigung dieser Tatsachen vorgenommen, andernfalls hätte es das Urteil des Erstgerichts aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen müssen. Insb. die Behauptung, der Bf. sei verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Boot zu benützen und er habe durch diese Unterlassung eine strafbare Handlung nach dem MStG begangen, wirft Fragen bezüglich der Auslegung einschlägiger Dienstvorschriften wie auch seiner Schuld auf. Das Höchstgericht wäre zur Ladung und Vernehmung des Bf. verpflichtet gewesen. Art. 6 (1) EMRK wurde verletzt (7:2 Stimmen).

 

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 11.10.1994 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (16:1 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).