NL 1996, S. 80 (NL 96/3/5)
BOTTEN gegen
Norwegen
Urteil vom 19. Februar 1996
Recht auf
persönliche Teilnahme an der Verhandlung
Art. 6 (1) EMRK
Der Bf. hatte als
Kommandant einer norweg. Militärfernmeldestation an einer Rettungsaktion im
Nördlichen Eismeer teilgenommen. Bei dem Versuch, mit einem Kollegen einen
verletzten Fischer in einem Schlauchboot an Land zu bringen, kenterte dieses,
nur der Bf. überlebte. Gegen ihn wurde ein Militärstrafverfahren eingeleitet:
Er habe in Ausübung seiner Dienstpflichten insofern schuldhaft gehandelt, als
er bei der Rettungsaktion anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Boots ein
Schlauchboot verwendet hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.
Dagegen legte der Staatsanwalt ein Rechtsmittel beim Höchstgericht ein und
behauptete, das Erstgericht habe in fehlerhafter Auslegung des Art. 78 (1)
Militärstrafgesetz (MStG) fahrlässiges Handeln des Bf. verneint. Eine
ausdrückliche Ladung des Bf. erfolgte nicht. Er ließ sich von seinem Anwalt
vertreten und verzichtete auf sein Recht, die Abgabe einer Stellungnahme zu
beantragen, wenngleich er dabei weder als Zeuge noch als Partei gehört worden
wäre. Das Verfahren endete mit der Verurteilung des Bf., wobei das
Höchstgericht - gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung - von den
Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgegangen war.
q Der Bf. rügt eine Verletzung
von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da das Höchstgericht einen
Schuldspruch fällte, ohne ihn persönlich geladen und vernommen zu haben.
Die Tatsache, dass der Bf. in zweiter
Instanz verurteilt worden ist, ohne persönlich am Verfahren teilgenommen zu
haben, führt nicht automatisch dazu, dass seine Sache nicht in billiger
Weise gehört worden ist (vgl. Urteile Axen/D, A 72 §§ 27-28; Kremzow/A,
A 268-B §§ 60-61 = NL 93/5/13). Zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen,
die zu einer Verletzung von Art. 6 (1) EMRK geführt haben: Die vom Erstgericht
festgestellten Tatsachen bezüglich der Schuldfrage gelten als unbestritten. Das
Höchstgericht hatte eine Würdigung dieser Tatsachen vorgenommen, andernfalls
hätte es das Urteil des Erstgerichts aufheben und zur neuerlichen Verhandlung
und Entscheidung zurückverweisen müssen. Insb. die Behauptung, der Bf. sei
verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Boot zu benützen und er habe durch diese
Unterlassung eine strafbare Handlung nach dem MStG begangen, wirft Fragen
bezüglich der Auslegung einschlägiger Dienstvorschriften wie auch seiner Schuld
auf. Das Höchstgericht wäre zur Ladung und Vernehmung des Bf. verpflichtet
gewesen. Art. 6 (1) EMRK wurde verletzt (7:2 Stimmen).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 11.10.1994 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
festgestellt (16:1 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).