NL 1996, S. 81 (NL 96/3/6-Kurzinformation)
HUSSAIN gegen das
Vereinigte Königreich
SINGH gegen das
Vereinigte Königreich
Urteile vom 21. Februar 1996
Ausschuss zur
Haftüberprüfung (parole board) und Art. 5 (4) EMRK
Art. 5 (4) EMRK
In beiden Fällen wurden
Minderjährige wegen Mordes zu einer Haftstrafe auf Lebenszeit (during Her
Majesty's pleasure) verurteilt. Nachdem sie den unbedingten Teil ihrer
Haftstrafe (tariff) verbüßt hatten, beriet ein Ausschuss (parole
board) darüber, ob er eine bedingte Haftentlassung empfehlen sollte. Den
Bf. wurde in diesen Verfahren weder Einsicht in die Akten noch rechtliches
Gehör gewährt, über die Entscheidungsgründe wurden sie nicht informiert.
q Die Bf. behaupten eine
Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle), da
sie keine Möglichkeit hatten, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht iSv. Art. 6 EMRK
überprüfen zu lassen.
Wesentlich ist die Beantwortung der
Frage, ob die Haftstrafen der Bf. (during Her Majesty's pleasure) mit
solchen vergleichbar sind, die auf bestimmte Zeit festgelegt und obligatorisch
sind (mandatory life sentences) oder mit jenen, die für unbestimmte Zeit
gelten und unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden können (discretionary
life sentences): Die Haftstrafen during Her Majesty's pleasure
wurden aufgrund des Alters der Bf. ausgesprochen. Nach Verbüßung des
unbedingten Teils der Strafe (tariff) konnte unter bestimmten
Voraussetzungen eine bedingte Haftentlassung ausgesprochen werden. Die
Haftstrafen der Bf. sind daher eher mit jenen auf unbestimmte Zeit (discretionary
life sentences) vergleichbar, die Bf. somit zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des bedingten Teils ihrer Haft gemäß Art. 5 (4) EMRK berechtigt.
Die Zuständigkeit des Ausschusses (parole board), hier nur Empfehlungen
abzugeben, erfüllte nicht die Anforderungen des Art. 5 (4) EMRK: Dieser
verlangt eine mündliche Verhandlung in einem Verfahren, in dem die Parteien
durch einen Rechtsanwalt vertreten sind und die Möglichkeit zur Zeugenbenennung
und -befragung haben. Das Fehlen dieser prozessualen Garantien lässt den
Ausschuss nicht als Gericht oder gerichtsähnliche Behörde iSv. Art. 5 (4) EMRK
erscheinen. Art. 5 (4) EMRK wurde verletzt (einstimmig).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 11.10.1994 (vgl. NL 95/1/09) eine Verletzung von Art. 5
(4) EMRK festgestellt (einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im Fall Hussain
und das Urteil im Fall
Singh im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).