NL 1996, S. 83 (NL 96/3/8)
GOODWIN gegen das
Vereinigte Königreich
Urteil vom 27. März 1996
Bekanntgabe von
Informanten und das Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 10 EMRK
Der Bf. ist
Journalist. Er erhielt von einem Informanten unaufgefordert zahlreiche Hinweise
und Details über finanzielle Schwierigkeiten der Firma Tetra Ltd. Der Bf.
ersuchte die Firma um Überprüfung dieser Informationen und bereitete darüber
einen Zeitungsartikel vor. Tetra Ltd. war der Überzeugung, dass es sich hier um
vertrauliches firmeninternes Material handle und bewirkte vor Gericht eine
Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des Zeitungsartikels sowie
einen weiteren Beschluss, der die Bekanntgabe der Informationsquelle anordnete.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Bf. weigerte sich,
seinen Informanten zu nennen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
q Der Bf. rügt eine Verletzung
von Art. 10 EMRK aufgrund der gerichtlichen Anordnung zur Bekanntgabe seiner
Informationsquelle sowie der Geldstrafe wegen Nichtbefolgung.
Unbestritten ist, dass die gerügten
Maßnahmen Eingriffe in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
darstellen; sie waren gesetzlich vorgeschrieben und verfolgten ein legitimes
Ziel (Schutz der Rechte der Firma Tetra Ltd.). Zu prüfen ist, ob diese
Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren: Die
Einstweilige Verfügung wie auch die später erwirkte gerichtliche Anordnung zur
Bekanntgabe der Informationsquelle verfolgten vorrangig ein- und dasselbe Ziel:
die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Firmendaten. Die Anordnung
verursachte somit zusätzliche Beschränkungen des in Art. 10 EMRK geschützten Rechts
auf Freiheit der Meinungsäußerung; diese finden in seinem Absatz 2 keine
Deckung. Die gerichtliche Anordnung zur Bekanntgabe der Informationsquelle wie
auch die in diesem Zusammenhang verhängte Geldstrafe verletzten Art. 10 EMRK
(11:7 Stimmen).
Abweichende
Meinungen der Richter Ryssdal, Bernhardt, Thór Vilhjálmson,
Matscher, Walsh, Sir John Freeland und Baka: Die gerichtliche Anordnung zur
Bekanntgabe der Informationsquelle sollte den Schutz der Rechte von Tetra Ltd.
erhöhen. Sie sollte etwaige Lücken im Bereich der Einstweiligen Verfügung
abdecken. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Anmerkung: Die
Kms. hatte in ihrem Ber. v. 1.3.1994 eine Verletzung von Art. 10 EMRK
festgestellt (11:6 Stimmen).
E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).