NL 1996, S. 84 (NL 96/3/9)
PHOCAS gegen
Frankreich
Urteil vom 23. April 1996
Enteignung und
Recht auf angemessene Verfahrensdauer
Art. 6 (1) EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Der Bf. war
Eigentümer eines an einer Straßenkreuzung gelegenen Gebäudes, das er ausschließlich
für kommerzielle Zwecke nutzte. 1960 sah eine Verkehrsplanung den Ausbau der
Kreuzung vor. Der Bf. befürchtete eine Enteignung und verlegte daher sein
Geschäft in ein anderes Gebäude. Da es vorerst zu keiner Enteignung kam,
beantragte er eine Bewilligung für den Ausbau des Gebäudes. Die Behörde
entschied, seinen Antrag erst nach Genehmigung eines Stadtentwicklungsplanes zu
bearbeiten. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel war erfolglos. Ab 1970 suchte
der Bf. mehrmals bei der Behörde um Ablöse seines Eigentums an, ein konkretes
Kaufangebot schlug er jedoch aus. Das Gericht verneinte seine Zuständigkeit,
als der Bf. 1975 eine gerichtliche Festsetzung des Kaufpreises beantragte. Ein
neuerlicher Antrag auf Baubewilligung wurde 1976 aufgeschoben, ein dagegen
gerichtetes Rechtsmittel 1979 abgewiesen. 1981 wurde der Bf. gegen
Entschädigung enteignet. Ferner wurde ihm 1986 wegen Säumigkeit der Behörden
Schadenersatz zugesprochen. Dagegen eingebrachte Rechtsmittel bezüglich der
Höhe blieben erfolglos.
q Der Bf. behauptet, durch das
Verhalten der Behörden iZm. der Verkehrsplanung in seinem Recht auf Achtung des
Eigentums (Art. 1 1.ZP EMRK) verletzt worden zu sein.
Ein Eingriff in die allgemeine
Garantie des Art. 1 Satz 1 1.ZP EMRK. (Grundsatz der Achtung des Eigentums)
liegt vor. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Ausgleich zwischen Individual-
und Allgemeininteresse vorliegt: Der Eingriff verfolgte den Zweck der
Stadtentwicklung und diente somit dem Allgemeininteresse. Die drohende
Enteignung wie auch die Behandlung seiner an die Behörden gerichteten Anträge
stellten für den Bf. eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gebäudes dar;
dies ist mit Art. 1 1.ZP EMRK grundsätzlich nicht vereinbar. Andererseits ließ
der Bf. die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Ablöse von den Behörden
verstreichen. Die Entschädigung für die Enteignung hatte der Bf. akzeptiert.
Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (7:2 Stimmen).
q Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Zwei der gerügten Verfahren werden vom
GH nicht geprüft. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK durch die
übrigen Verfahren (Ablöseverfahren, Enteignungsverfahren, das zweite
Rechtsmittelverfahren gegen die Aufschiebung des Bauantrags sowie das
Schadenersatzverfahren wegen Säumigkeit der Behörden; [ein- bzw. mehrstimmig]).
Anm: In ihrem Ber.
v. 4.7.1994 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt
(einstimmig), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6
(1) EMRK (einstimmig).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).