NL 1996, S. 85 (NL 96/3/10)
BOUGHANEMI gegen
Frankreich
Urteil vom 24. April 1996
Abschiebung eines
ausländischen Straftäters und Recht auf Familienleben
Art. 8 EMRK
Der Bf., ein tunesischer
Staatsangehöriger, lebt seit seinem achten Lebensjahr - wie auch seine Eltern
und Geschwister - in Frankreich. Der Bf. wurde von seinem 21. Lebensjahr an
immer wieder straffällig und mehrmals zu unbedingten Haftstrafen verurteilt.
1988 wurde er wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Tunesien
abgeschoben, kehrte jedoch wieder nach Frankreich zurück und hielt sich dort
illegal auf. 1991 wurde seinem Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids
nicht stattgegeben, die dagegen eingebrachten Rechtsmittel waren erfolglos.
Der Bf. lebte ein Jahr mit einer
Französin zusammen, dieser Beziehung entstammt ein Kind, für das er im April
1994 die Vaterschaft - nachträglich - anerkannte. Sechs Monate später wurde er
erneut nach Tunesien abgeschoben.
q Der Bf. behauptet, seine
Abschiebung habe Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) verletzt.
Der Begriff Familienleben umfasst
auch dann die Beziehung zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kind, wenn er
nicht mehr mit der Mutter des Kindes zusammenlebt (vgl. Urteile Berrehab/NL,
A/138 § 21; Gül/CH, § 32 = NL 96/2/03). Der Bf. hat die Vaterschaft
für das Kind - wenn auch verspätet - anerkannt. Ferner halten sich seine Eltern
und Geschwister rechtmäßig in Frankreich auf. Seine Abschiebung verursachte
unmittelbar eine Trennung von Kind und Familie; ein Eingriff in das Recht
auf Achtung seines Familienlebens liegt vor. Zu prüfen ist, ob dieser in Absatz
2 des Art. 8 EMRK Deckung findet: Die Abschiebung war gesetzlich vorgesehen,
verfolgte ein legitimes Ziel (Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und
Verhinderung von strafbaren Handlungen) und war aus nachfolgend angeführten
Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig: Der Bf. hielt
sich über 20 Jahre rechtmäßig in Frankreich auf, wo er auch seine
Schulausbildung absolviert hatte. Seine Familie und sein Kind leben ebenfalls
in Frankreich. Dennoch behielt er seine tunesische Staatsbürgerschaft und
zeigte kein Interesse, frz. Staatsbürger zu werden. Insb. erfolgte die
Abschiebung nach seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haft.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 10.1.1995 eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt
(21:5 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).