NL 1996, S. 86 (NL 96/3/11)
GUSTAFSSON gegen
Schweden
Urteil vom 25. April 1996
Negative
Vereinigungsfreiheit und die Pflicht des Staates,
gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen zu verhindern
Art. 6 (1) EMRK
Art. 11 EMRK
Art. 13 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Der Bf. war Inhaber
eines Restaurants und einer Jugendherberge. Er verweigerte die Mitgliedschaft
im Hotel- und Restaurantverband, somit unterlagen die Arbeitsverträge seiner
Angestellten nicht den Kollektivverträgen. Die Unterzeichnung eines
Zusatzabkommens lehnte der Bf. ebenfalls ab. Daraufhin boykottierten ihn die
Gewerkschaften, so wurden ua. Lieferungen an sein Restaurant eingestellt. Der
Bf. stellte den Antrag an die schwed. Reg. mit dem Ersuchen, sie möge die
Gewerkschaften veranlassen, ihre Boykottmaßnahmen einzustellen. Die Reg.
verwies ihn auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, da es sich um
einen Streit zwischen Privatrechtssubjekten (dem Bf. und den Lieferanten)
handle. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Aufgrund finanzieller
Schwierigkeiten - verursacht durch den Boykott - verkaufte der Bf. schließlich
das Restaurant.
q Der Bf. rügt die Untätigkeit
des Staates und behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf
Vereinigungsfreiheit):
Die Boykottmaßnahmen der Gewerkschaften
zielten darauf ab, den Bf. zur Teilnahme am Kollektivvertragssystem zu zwingen.
Dem Bf. standen hiefür zwei Möglichkeiten offen: entweder die Mitgliedschaft im
Hotel- und Restaurantverband oder die Unterzeichnung eines Zusatzabkommens.
Sein Recht auf (negative) Vereinigungsfreiheit wurde
beeinträchtigt, Art. 11 EMRK ist anwendbar.
Das Zusatzabkommen betraf keine
Mitgliedschaft in einer Vereinigung., der Bf. verweigerte den Abschluss va. aus
politischen Gründen (Unzufriedenheit mit dem schwed. Kollektivvertragssystem).
Eine positive Pflicht des Staates gemäß Art. 11 EMRK ist dann gegeben, wenn die
gerügten Handlungen tatsächliche Auswirkungen auf die Vereinigungsfreiheit
zeigen. Die Ausübung von Zwang allein - auch wenn dies wie hier wirtschaftliche
Schäden verursachte - bedingt diese Pflicht noch nicht. Unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Kollektivverträge im schwed. Arbeitsrecht verfolgten die
gerügten Boykottmaßnahmen der Gewerkschaften einen legitimen Zweck. Keine
Verletzung von Art. 11 EMRK (12:7 Stimmen).
q
Zur Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf
Achtung des Eigentums):
Das gerügte
Verhalten betraf das Vertragsverhältnis zwischen zwei Privatrechtssubjekten
(dem Bf. und seinen Lieferanten). Folglich keine Verletzung von Art.
1 1.ZP EMRK (13:6 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren; 14:5
Stimmen) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer
nationalen Instanz; 18:1 Stimmen).
Abweichende
Meinung von Richter Martens, angeschlossen Richter Matscher und Walsh:
Das Gebot der
Rechtsstaatlichkeit umfasst auch die gerichtliche Überprüfung
gewerkschaftlicher Maßnahmen. Die schwed. Rechtsordnung sieht dies nicht vor.
Verletzung von Art. 11 EMRK.
Anm: In ihrem Ber.
v. 10.1.1995 (vgl. dazu NL 95/2/05) hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 11
EMRK festgestellt (13:4 Stimmen); keine gesonderte Prüfung der behaupteten
Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (11:6 Stimmen); keine Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK bzw. Art. 13 EMRK (16:1 bzw. 14:3 Stimmen).
C.S./E.M.T.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).