NL 1996, S. 110 (NL 96/4/8)
THOMANN gegen die
Schweiz
Urteil vom 10. Juni 1996
Unparteilichkeit
des Gerichts iZm. einem Abwesenheitsurteil
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. wurde ua. wegen Betrugs und fahrlässiger Krida
angeklagt. Er verließ seinen Wohnsitz ohne Angabe seiner neuen Adresse. Einer
Ladung zur festgesetzten Gerichtsverhandlung kam er nicht nach, daher wurde die
Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. Das Verfahren endete mit einem
Schuldspruch. Gegen das Urteil legte der Bf. ein Rechtsmittel ein und begehrte
die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete
eine Neuverhandlung an. Das Gericht setzte sich aus denselben Richtern
zusammen, die den Bf. bereits in Abwesenheit verurteilt hatten. Dem Antrag des
Bf., die Richter für befangen zu erklären, wurde nicht stattgegeben. Der Bf.
wurde nach Durchführung einer neuen Verhandlung schuldig gesprochen. Dagegen
eingebrachte Rechtsmittel blieben im wesentlichen erfolglos.
Rechstausführungen:
q Der Bf. rügt die fehlende
Unparteilichkeit des Gerichts, da dieses sich aus denselben Richtern
zusammensetzte, die bereits an seiner Verurteilung in Abwesenheit mitgewirkt
haben. Das Gericht habe dadurch bereits vor Beginn der Neuverhandlung seine
Auffassung über die Schuld des Angeklagten gebildet. Der Bf. behauptet eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein
unparteiisches Gericht).
Die Unparteilichkeit des Gerichts ist
anhand subjektiver und objektiver Kriterien zu prüfen. Erstere beziehen sich
auf Gründe, die in der persönlichen Überzeugung und im Verhalten eines
bestimmten Richters liegen, was für den ggst. Fall verneint wird. Die Prüfung
anhand objektiver Kriterien bezieht sich auf den Umstand, dass Richter zweimal
an einer erstinstanzlichen Verhandlung in ein und demselben Strafverfahren
mitgewirkt haben. Die Richter, die den Fall in Abwesenheit des Bf. und auf der
Grundlage des ihnen zur Verfügung stehenden Beweismaterials verhandelt hatten,
waren jedoch bei der Neuverhandlung in keiner Weise an ihre frühere
Entscheidung gebunden. Im ggst. Fall nahm das Gericht eine neue Bewertung des
Falls vor, wobei alle strittigen Punkte in einem kontradiktorischen Verfahren
geprüft wurden, mit dem Vorteil, dass dem Gericht durch die Anwesenheit des
Beklagten und der Möglichkeit seiner Befragung eine umfassendere
Entscheidungsgrundlage garantiert wurde. Die Unparteilichkeit der Richter war
daher gegeben, Art. 6 (1) EMRK wurde nicht verletzt (einstimmig).
Anm: Die Kms.
hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
festgestellt (20:4 Stimmen).
C.S./E.M.T.